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Unzureichendes Impressum nur Bagatellverstoß

LG Berlin, Urteil vom 31.08.2010, Az. 103 O 34/10


Unzureichendes Impressum nur Bagatellverstoß

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 31.08.2010 unter dem Az. 103 O 34/10 entschieden, dass keine Abmahnung möglich ist, wenn auf einer Internetseite die Angabe der USt-IdentNr. und des Handelsregistereintrages im Impressum fehlen. Dies stelle zwar einen Verstoß gegen das TMG (Telemediengesetz) dar, jedoch seien die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer nicht in spürbarer Weise beeinträchtigt. Das Geltendmachen von Rechten sei den Verbrauchern trotz fehlender Angaben möglich. Daher sei die Abmahnung unbefugt, da sie gegen die Bagatellklausel stehe.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten geltend. Die Beklagte hat im Internet Fahrzeuge angeboten, ohne Angaben zur Handelsregisternummer und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu machen.

Mit anwaltlichem Schreiben ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und forderte die Zahlung der Abmahnkosten von der Beklagten. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Kosten für die Abmahnung zu zahlen. Die Abmahnung sei nicht berechtigt gewesen.

Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten zu verurteilen. Nach Ansicht der Beklagten ist die Geltendmachung rechtsmissbräuchlich, die Klägerin würde massenweise abmahnen und dies stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu ihrer Geschäftstätigkeit.

Das LG Berlin wies die Klage ab. Der Klägerin stehe der Anspruch nicht zu, weil die Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei. Berechtigt sei eine Abmahnung dann, wenn sie nicht missbräuchlich ist und wenn das beanstandete Verhalten tatsächlich wettbewerbswidrig ist. Letzteres sei hier zwar der Fall, da die Beklagte nach dem TMG als Diensteanbieter verpflichtet sei, das Handelsregister, die Registernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu nennen, was unterlassen zu haben sie auch nicht bestreite, jedoch sei die Klägerin zur Abmahnung nicht befugt gewesen, da ihr der Anspruch nicht zustand.
Der Anspruch scheitere an der Relevanzklausel des § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Demnach seien nur Handlungen unzulässig, die auch geeignet seien, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder anderer Marktteilnehmer in spürbarer Weise zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liege nicht schon dann vor, wenn es sich um wesentliche Informationen i.S.d. UWG handele.

Die fehlenden Angaben der Beklagten seien nicht geeignet, Interessen der Verbraucher zu beeinträchtigen. Diese bestünden darin, sich anhand von Informationen zu entscheiden. Sinn des § 5 TMG sei es, Verbrauchern die Geltendmachung ihrer Rechte zu ermöglichen. Das sei auch ohne Angabe des Handelsregisters, Registernummer möglich. Schon gar nicht benötige der Verbraucher die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese diene lediglich dem Finanzamt. Auch im Hinblick auf die Kontaktmöglichkeiten des Verbrauchers zu der Beklagten seien die beanstandeten Angaben irrelevant.
Es sei ferner auch keine Beeinträchtigung von Mitbewerbern und anderer Marktteilnehmer erkennbar. Es komme nach alldem auch nicht auf die Frage an, ob die Abmahnung der Klägerin rechtsmissbräuchlich gewesen sei.

LG Berlin, Urteil vom 31.08.2010, Az. 103 O 34/10


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