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Unwahre negative Bewertung bei eBay verletzt Persönlichkeitsrecht

OLG Oldenburg, 13 U 71/05


Unwahre negative Bewertung bei eBay verletzt Persönlichkeitsrecht

Die Veröffentlichung einer negativen Bewertung auf der Auktionsplattform ebay.de kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.

Dies stellte das OLG Oldenburg in einem Urteil vom 03.04.2006 (Az. 13 U 71/05) fest und bejahte daher im vorliegenden Fall einen entsprechenden Unterlassungsanspruch der Klägerin.

Diese hatte im Vorfeld des Verfahrens von der Beklagten über die Auktionsplattform ein Laufband für mehrere hundert Euro erworben. Nach Erhalt des Laufbands erkannte die Klägerin jedoch nicht nur geringfügige Mängel der gelieferten Ware, die sie der Beklagten gegenüber fristgerecht rügte. 

Diese gestand zwar die Existenz der besagten Mängel nicht ein, war jedoch mit einer Rückabwicklung des Kaufgeschäfts insgesamt einverstanden.

Nach erfolgter Rückabwicklung nahm die Beklagte im Bewertungsportal der Auktionsplattform eine negative Bewertung mit der Aussage „Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer“ vor. Die Klägerin gab daraufhin eine Stellungnahme mit dem Inhalt „Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??“ ab. Da sie in der negativen Bewertung der Beklagten zudem eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts sah, reichte sie eine entsprechende Klage auf Rücknahme der strittigen Aussage ein. 

Das LG Oldenburg lehnte jedoch in einer erstinstanzlichen Entscheidung das Begehren der Klägerin ab. 

Anders beurteilten die Sachlage jedoch die Richter des OLG Oldenburg und verurteilten die Beklagten daher zur Rücknahme der strittigen Bewertung.

Die Äußerung der Beklagten in der Bewertung sei den Richtern zufolge demnach als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der fehlenden Darstellung der Gründe, die in der konkreten Situation zur vorzeitigen Beendigung der vertraglichen Beziehung geführt hatten. Aus dem Wortlaut der vorgenommenen Bewertung ergäbe sich so der Eindruck, die Klägerin hätte sich nicht vertragstreu verhalten, was vorliegend jedoch gerade nicht der Fall war.

Weiterhin stellten die Richter fest, dass sich aus einer derartigen Bewertung eine nicht nur unerhebliche negative Beeinflussung hinsichtlich der weiteren Geschäftstätigkeit auf der Auktionsplattform ergeben könne. Auch die Möglichkeit einer entsprechenden Stellungnahme sei daher nicht ausreichend, um die Widerrechtlichkeit der vorgenommenen Äußerungen zu beseitigen.

Mit dem vorliegenden Urteil hat das OLG Oldenburg damit klare Grenzen in Hinblick auf die inhaltlichen Grenzen von Bewertungen auf Internetportalen gesetzt. 

Aufgrund der potentiellen Auswirkung derartiger Bewertungen auf die eigene Geschäftstätigkeit und der persönlichen Wahrnehmung im Internet sind diese auch als durchaus notwendig zu erachten. Die Möglichkeit zur Abgabe einer Bewertung eines abgewickelten Kaufgeschäfts darf entsprechend nicht zur nachträglichen persönlichen Rache gegen möglicherweise unbequeme Geschäftspartner genutzt werden. Ein derartiges Vorgehen würde vielmehr schon im Kern dem eigentlichen Sinn eines solchen Bewertungsportals zuwiderlaufen. 

Weiterhin offen bleibt jedoch die genaue Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Äußerungen, die sich insbesondere für juristische Laien im Alltag häufig als schwierig erweist. Zur Vermeidung juristischer Konsequenzen sollten entsprechende Bewertungen daher grundsätzlich nur unter Berücksichtigung der gebotenen Vorsicht vorgenommen werden. 

OLG Oldenburg, Urteil vom 03.04.2006, Az. 13 U 71/05


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