Übersehener Gebührenhinweis bei Internetregistrierung
Für das Amtsgericht Witten ist ein wirksamer Vertrag mit einem Internetdienstleistungsanbieter zustande gekommen, wenn sich auf der Internetseite seitlich des Anmeldeformulars und des Buttons "Jetzt anmelden" ein Hinweis auf die Kostenpflicht befindet, den der Kunde beim Anklicken des Buttons lediglich übersehen hat. Ein Gebührenhinweis ist auch dann ausreichend, wenn er unter der Überschrift "Vertragsinformationen" erfolgt.
Urteil des AG Witten vom 07.09.2010
2 C 585/10
JurPC Web-Dok. 170/2010








Kommentare (0)