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Teilnahme an Demo ist keine Einwilligung in Veröffentlichung von Einzelbildern einer Person

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.04.2016, Az. 16 U 251/15


Teilnahme an Demo ist keine Einwilligung in Veröffentlichung von Einzelbildern einer Person

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 21.04.2016 unter dem Az. 16 U 251/15 entschieden, dass eine Teilnahme an einer Demonstration nicht bedeutet, dass jeder Demonstrant bereit ist, sich fotografieren zu lassen. Eine Veröffentlichung des Fotos eines einzelnen Teilnehmers bei Facebook zieht einen Unterlassungsanspruch nach sich.

Die Bilder des Klägers wurden auf dem Twitter-Account des Beklagten veröffentlicht und trugen verschiedene Bildunterschriften. Bei dem Bild handelt es sich um einen Ausschnitt von einem Foto, das im Rahmen einer Demonstration in Frankfurt am Main gegen das Delfintöten in Japan angefertigt worden war. Es zeigt den Kläger, wie er einer Darbietung während der Kundgebung zuschaute und diese Szene mit dem Handy festhielt. Das Foto war auf dem Facebookaccount B mit weiteren 73 Fotos eingestellt.
Das Foto wurde auch in diverse Foren im Internet eingestellt.
Der Kläger behauptet, die Bildunterschriften seien inhaltlich falsch. Zwar sei er der Mitgründer von WikiLeaks-Forum.com, doch habe er diese Seite an jemand anderen weitergegeben. Dem Fotoausschnitt komme auch kein Informationswert zu, ein öffentliches Interesse sei diesbezüglich nicht erkennbar. Vielmehr habe der Beklagte ein Personenprofil mit falschen Informationen von ihm erstellt, um damit Dritte gegen ihn aufzuhetzen. Das sei auch geschehen. Er habe sich stets bemüht, keinerlei persönliche Fotos von sich im Internet zu zeigen. Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Foto um das einzige. Es sei lediglich im Zusammenhang mit der Kundgebung auf der Demonstration und nur auf Facebook gezeigt worden.

Der Beklagte hingegen hat behauptet, eine Einwilligung vom Kläger in die Nutzung des Bildes erhalten zu haben. Diese sei konkludent erteilt worden, weil der Kläger sein Foto selbst im Internet verbreitet habe. Die Seite D würde vom Kläger verantwortet, dafür gebe es zahlreiche Indizien.
Das LG Frankfurt am Main hat der Klage jedoch stattgegeben und ausgeführt, es liege keine Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung des Bildnisses vor, diese sei auch nicht konkludent erteilt worden, denn die Abbildung sei nur für die Verwendung in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang beschränkt gewesen. Der Beklagte fühle sich vom Kläger gestalkt (oder umgekehrt). Das Bild diene als Beleg. Eine Veröffentlichung sei nur im Zusammenhang mit der Demonstration zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Doch auch das OLG Frankfurt am Main schließt sich der Ansicht des Klägers und der Vorinstanz an.
Eine Einwilligung des Klägers, das Foto zu nutzen sei weder ausdrücklich noch konkludent erteilt worden. Allein die Tatsache, dass jemand an einer Demonstration teilnehme, stelle keine solche Einwilligung dar. Ein Bildnis sei nicht schon der allgemeinen Nutzung preisgegeben, weil sich jemand im öffentlichen Raum bewege und wisse, dass dort Fotos angefertigt werden können. Die Teilnahme an einer Demonstration sei zweckbestimmt und diene der Kundgabe einer Überzeugung. Auf andere Zwecke übertrage sich dieser Wille nicht.
Das Gesamtfoto sei offensichtlich nicht anders als für den Bericht über die Demonstration verwendet worden. Ein weitergehender Erklärungswert sei nicht zu erkennen. Facebook sei kein allgemeiner Raum, der jedem wie ein Marktplatz zugänglich sei. Das Anfertigen von Fotos lasse nicht den Schluss zu, dass mit den Fotos hinterher beliebig verfahren werden könne. Geschützt sei nicht das Herstellen der Fotos, sondern die unbefugte Nutzung.
Der Wortbildbeitrag vom Beklagten befasse sich auch nicht mit einer Position, mit der der Beklagte Stellung genommen haben könnte, sondern befasse sich ausschließlich mit der Person des Klägers, indem dessen Namen ein Gesicht zugeordnet werde. Eine solche Bebilderung liege aber nicht im öffentlichen Interesse und müsse nicht hingenommen werden. Das Grundrecht der Meinungsäußerung habe hier gegenüber dem Persönlichkeitsrecht am eigenen Bildnis zurückzutreten.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.04.2016, Az. 16 U 251/15


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