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Streitwertherabsetzung bei einmaligem Musik-Download

LG Magdeburg, Urteil vom 08.09.2010, Az. 2 S 226/10


Streitwertherabsetzung bei einmaligem Musik-Download

Bei einem einmaligen unberechtigten Download eines einzelnen Musikalbums ist ein Streitwert in Höhe von 50.000,00 € nicht gerechtfertigt. Eine gewerbliche Nutzung liegt bei dieser einmaligen Rechtsverletzung nicht durch. Vielmehr ist diese eine Bagatelle und tritt in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle auf. Es ist daher allenfalls ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 € zuzüglich der Schadenersatzansprüche der jeweiligen Rechteinhaber anzunehmen. Die Prüfung und Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt den Rechtsanwalt jedoch zu einer 1,3 Geschäftsgebühr.

Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt und macht die ausstehende Vergütung geltend. Er wurde mit der Prüfung und Durchsetzung von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen beauftragt. Hierzu hat er die Rechtslage geprüft und dann mittels vorgefertigter Textbausteine eine Unterlassungserklärung gefertigt. Hintergrund war, dass die Gegenseite einmalig ein vollständiges Musikalbum ohne Berechtigung heruntergeladen hat. Hierfür hat er eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 abgerechnet und einen Streitwert in Höhe von 50.000,00 € angenommen.

Die Rechteinhaberin trägt vor, dass es sich bei einer vorgefertigten Unterlassungserklärung lediglich um ein einfaches Schreiben handelt, was einer 0,3 Gebühr entsprechen würde. Außerdem ist der Streitwert mit 50.000,00 € deutlich überhöht. Ein einmaliges Vergehen rechtfertigt diese Höhe nicht. Zumal die Verletzung nicht gewerblich erfolgte, sondern lediglich privaten Zwecken diente.

Entscheidungsgründe:
Das Landgericht Magdeburg sprach dem Rechtsanwalt lediglich den Gebührensatz in Höhe von 1,3 zu. Der Streitwert von 50.000,00 € ist überhöht und auf 5.000,00 € zu begrenzen.

Unstreitig ist der Kläger damit beauftragt worden, gegenüber dem Verletzer urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Zu diesem Zweck ist er durch Anfertigung eines Schreibens auch nach außen hin tätig geworden, was ein starkes Indiz für die reguläre Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 ist. Soweit die Gegenseite meint, dass es sich lediglich um ein einfaches Schreiben mit einer Gebühr von 0,3 handelt, so ist dies unzutreffend. Für die Beurteilung ist allein der Inhalt des Mandates maßgeblich. Zwar hat der Kläger ein vorformuliertes Schreiben verwendet. Dieses Schreiben ist vom Kläger jedoch im Hinblick auf die jeweilige Rechtsprechung zunächst erstellt worden und wird zudem regelmäßig aktualisiert. Insofern war lediglich die Durchführung des Mandates standardisiert. Dieser Ausführung sind jedoch umfangreiche Prüf- und Vorbereitungstätigkeiten des Klägers vorangegangen. Es handelt sich daher nicht um ein einfaches Schreiben, welches regelmäßig bei Mahnschreiben ohne vorherige Rechtsprüfung angenommen werden.

Der vom Kläger angenommene Streitwert von 50.000 € ist hingegen überhöht. Zutreffend ist zunächst, dass der illegale Download von Film- und Musikinhalten für die entsprechenden Rechteinhaber zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führt. Dies gilt insbesondere für das Herunterladen über sogenannte Filesharing Plattformen, wie es auch vorliegend erfolgt ist. Dem Streitwert kommt jedoch keine Präventions- oder Abschreckungswirkung zu. Der Wert ist einzig anhand des konkreten wirtschaftlichen Interesses im vorliegenden Fall zu bestimmen. Demnach wurde lediglich ein Musikalbum für private Zwecke heruntergeladen. Ein weiterer Schaden ist nicht erfolgt. Eine derartige Rechtsverletzung rechtfertigt lediglich einen Streitwert in Höhe von 5.000 €, da dies das wirtschaftliche Interesse der Rechteinhaberin an den verletzten Rechten darstellt. Mangels gewerblicher Nutzung ist auch eine Erhöhung des Streitwertes nicht angezeigt. Einen höheren Schaden hat die Rechteinhaberin nicht geltend gemacht. Zumal zu diesem Streitwert noch die Schadenersatzansprüche der Rechteinhaberin zu addieren sind, sodass die Verletzung vollständig wieder ausgeglichen worden ist.

Fazit
Das Landgericht Magdeburg folgt der einheitlichen Rechtsprechung, wonach bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen zwar die normale Geschäftsgebühr entsteht, die Streitwerte aber stets zu begrenzen sind. Anderenfalls besteht für den einmaligen Verstoß ein enormes wirtschaftliches Risiko, welches dem jeweiligen wirtschaftlichen Interesse nicht gerecht wird. Zwar sind illegale Downloads kein Kavaliersdelikt, aber auch nicht derart schwerwiegend, dass durch hohe Streitwerte der Verletzer zusätzlich finanziell belastet wird.

LG Magdeburg, Urteil vom 08.09.2010, Az. 2 S 226/10


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