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Strafbarkeit sogenannter Abo-Fallen

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Dezember 2010, Az. 1 Ws 29/09


Strafbarkeit sogenannter Abo-Fallen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 17. Dezember 2010 unter dem Az. 1 Ws 29/09 entschieden, dass es einen Betrug darstellen kann, wenn auf eine Kostenpflicht eines Internetangebotes nicht deutlich genug hingeweisen wird (so genannte "Abo-Falle").

Den Angeschuldigten wurde zur Last gelegt, sich in 22 Fällen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft zu haben, indem sie durch die Vorspiegelung oder Vorenthalten von Fakten einen Irrtum unterhielten. Dabei sollen sie gewerbsmäßig und mit der Absicht gehandelt haben, durch fortgesetzte Begehung des Betrugs eine große Personenzahl um Vermögenswerte zu bringen. Die Angeschuldigten sollen kostenpflichtige Webseiten betrieben haben, deren Kostenpflichtigkeit durch die Art der Gestaltung verschleiert wurde. Die Nutzung der Seiten zog den Abschluss eines Abonnements im Wert von bis zu 60 Euro nach sich. Dabei seien die Webseiten bewusst so gestaltet worden, dass die Nutzer sich nicht bewusst darüber waren, einen Vertrag abzuschließen.
Der offizielle Gegenstand der Webseiten waren Gedicht-Archive, Routenplaner, Spiele, Grafiken, Rezepte, Tatoos, Rätsel, Hausaufgaben, Gehaltsrechner und sonstige Informationen. Bei Aufruf der Seite erschien eine Anmeldemaske mit einem Button, in dem sich Hinweise auf ein Gewinnspiel fanden. In die Anmeldemaske sollte der Nutzer
alle persönlichen Daten eintragen.
Der Nutzer sollte sodann die AGB als gelesen und akzeptiert kennzeichnen. Außerdem sollte er erklären, dass er sich am Gewinnspiel beteiligen wolle.
Unter Ziffer 4 der AGB („Preise, Zahlungsbedingungen“) ist vermerkt, dass eine Zahlung von rund 60 Euro direkt fällig wird.

Mit angefochtenem Beschluss vom 05.03.09 hat eine Strafkammer des LG Frankfurt am Main es abgelehnt, das Hauptverfahren zu eröffnen. Nach dieser Ansicht liege keine
Täuschungshandlung nach § 263 StGB vor. Nur weil die Kostenpflichtigkeit nicht sofort erkennbar sei, könne nicht von einer Täuschung ausgegangen werden. Weder gebe es einen Vertrauensschutz dahingehend, dass eine Kostenpflichtigkeit auf den allerersten Blick erkennbar sein müsse, noch dahingehend, dass im Internet jede Information kostenlos verfügbar sein müsse. Hinweise auf Kostenpflichtigkeit hätten hier auch problemlos erkannt werden können. Schon wegen der erforderlichen Angabe der Daten sei aus der Sicht eines durchschnittlichen Nutzers eine sorgfältige Befassung mit der Webseite geboten gewesen. Das Vorgehen der Angeschuldigten sei zwar sozialethisch sehr fragwürdig, auch verbraucherfeindlich sowie zivil- und wettbewerbsrechtlich angriffsfähig, strafrechtlich jedoch sei es nicht relevant.

Gegen diese Beurteilung hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt und begründet. Zur Begründung führt sie aus, dass eine konkludente Täuschung vorliege. Die Anforderungen an den Durchschnittsnutzer dürfen nicht überzogen werden. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil eines Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu verweisen, mit dem der Angeschuldigte zur Unterlassung verpflichtet wurde.
Das OLG lege einen geringeren Maßstab an die Sorgfalt des durchschnittlichen Internetnutzers an. Es bedürfe hinsichtlich der vielen kostenlosen Informationen im Internet eines deutlichen Hinweises darauf, dass das Angebot des Angeschuldigten kostenpflichtig sei. Das OLG gehe daher von einer arglistigen Täuschung aus, die zur Anfechtung des Geschäfts berechtige.
Das Hauptverfahren sei zu eröffnen, da eine Verurteilung hinreichend wahrscheinlich sei. Im Betreiben der Internetseite liege eine Täuschungshandlung gemäß § 263 StGB vor, obgleich eine ausdrückliche Täuschung nicht vorliege. Es werde auf den Homepages nicht ausdrücklich behauptet, die Angebote seien kostenlos.
Eine Täuschung könne auch gegeben sein, wenn der Empfänger den Charakter der Erklärung habe erkennen können. Zur Täuschung werde das Verhalten, wenn der Täter eine zum Irrtum geeignete Erklärung planmäßig einsetze, das heißt, wenn die Erregung des Irrtums der Zweck und nicht nur die Folge der Handlung sei.
Das sei hier der Fall, weil die Webseiten von ihrer Gestaltung her auf Verschleierung der Kostenpflicht angelegt seien. Das ergebe sich schon daraus, dass der entsprechende Hinweis in einem Text zu finden sei, den man erst nach dem Sternchenhinweis sehe. Dass dies der Verschleierung diene, zeige sich daran, dass ein Sternchenhinweis unnötig war.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Dezember 2010, Az. 1 Ws 29/09


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