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Störerhaftung des Betreibers eines Internet-Cafés für Filesharing-Urheberrechtsverletzungen


Störerhaftung des Betreibers eines Internet-Cafés für Filesharing-Urheberrechtsverletzungen

Das Landgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 25.11.2010 geurteilt, dass der Inhaber eines Internet-Cafés auch dann haftet, wenn seine Kunden die technischen Vorrichtungen nutzen, um im Internet illegales Filesharing zu betreiben. Immerhin ist es Aufgabe der Verantwortlichen, die Aktivitäten zu kontrollieren und illegale Ports zu sperren. Die Verantwortung des Anschlussinhabers ergibt sich aus der Störerhaftung, so dass einer verschuldensunabhängig auf Unterlassung haftet.

Der Sachverhalt der Gerichtsentscheidung:

In dem konkreten Fall hatte ein Kunde einen Film gegen den Willen des eigentlichen Rechteinhabers über eine Filesharing-Plattform zugänglich gemacht. Die eigentliche Nutzungsinhaberin wollte gegen das Verhalten beim Landgericht Hamburg vorgehen. Zunächst erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung. Diese Verfügung erging oder mündliche Verhandlung, da der Antragsgegner offenkundig keine Unterlassungserklärung unterzeichnen wollte. In dem Gerichtsverfahren entschieden die Richter, dass es dem Antragsgegner nicht gestattet ist, den rechtlich geschützten Film über einen Computer im Internet-Café der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Immerhin musste Inhaber für solche Rechtsverletzung einstehen, die er wenigstens auch zu vertreten hat. Nach Ansicht der Richter wäre es dem Antragsgegner durchaus möglich gewesen, entsprechende Ports, die das Filesharing überhaupt ermöglichen, zu sperren. Durch den Antrag der Nutzungsinhaberin ergibt sich bereits, dass die Rechtsgutverletzung eingetreten ist.

Kritische Stimmen gegen die Entscheidung:

Zunächst wurde der Beschluss wegen einer mangelhaften Zulässigkeitsprüfung kritisiert. Das Landgericht Hamburg hat in dem Verfahren nicht klar herausgestellt, woraus ist die örtliche Zuständigkeit ableitet. In der Vergangenheit haben Internetstreitigkeiten immer wieder zu einer entsprechenden Diskussion geführt. Es wurde indes deutlich, dass die örtliche Zuständigkeit stark zu begrenzen ist. In dem konkreten Fall wurde allerdings der Standort des Cafés nicht benannt. Des Weiteren forderten die Richter, dass der Anschlussinhaber solche Ports sperrt, die regelmäßig zum Filesharing genutzt werden. Dies würde allerdings bedeuten, dass jeder Upload, der über das Filesharing-System durchgeführt wird, de facto rechtswidrig ist. Die Begründung entspricht mithin nicht den realen Nutzungsbedingungen. Zudem macht die Bereitstellung der zitierten Ports einen wesentlichen Teil des Geschäfts aus. Insofern verweisen Kritiker auf die Haftungsprivilegierung, die sich für einen Internet-Service-Provider aus § 8 TMG ergibt. Daher könnte das Gesetz auch auf den Anschlussinhaber analog angewendet werden.

Fazit:

Trotz der angebrachten Kritik, muss der Beschluss des Landgerichts Hamburg geachtet werden. Inhaber von Internet-Cafés müssen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Insbesondere die Ports müssen vom Inhaber mindestens überwacht werden. Eine Sperrung schließt hingegen jegliche Haftung des Betreibers aus. Es ist wichtig, dass die Eigentümer ihrer Anlagen umfangreich schützen, um das Risiko einer Abmahnung zu umgehen. Insofern bereits einer Abmahnung eingegangen ist, sollten sich Betroffene von einem entsprechenden Fachanwalt beraten lassen. Dieser erklärt auch über das weitere Vorgehen in dem konkreten Einzelfall auf.

LG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2010, Az. 310 O 433/10 


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