• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Sperrung von Webseiten durch Access Provider?

OLG Köln, 6 U 192/11


Sperrung von Webseiten durch Access Provider?

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Access-Provider grundsätzlich nicht verpflichtet sind, Inhalte, die dem Urheberrecht unterliegen, zu sperren. Einschlägige Mechanismen wie URL-, DNS- und IP-Filter sind unzulässig.

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das seinen Kunden als Access-Provider Zugang zum Internet vermittelt. Die Klägerinnen zählen zu den wichtigsten Tonträgerherstellern in Deutschland. Die Klägerinnen haben die Beklagte mit Schreiben vom 15.02.2011 aufgefordert, den Zugang zu dem Internetdient „goldesel.to“ zu sperren, der eine Anlaufstelle für die Filesharingbörse „eDonkey“ ist. Die Klägerinnen sehen ihre Rechte durch das Herunterladen von überwiegend rechtsverletzenden Film-, Musik- oder Softwaredateien durch die Kunden der Beklagten verletzt. Die Klägerinnen führen sechs Alben verschiedener Künstler mit insgesamt 120 Titeln auf, an denen sie die ausschließlichen Rechte beanspruchen. Die Klägerinnen behaupten, der Internetdienst „goldesel.to“ sei eine der größten Internetplattformen für das Herunterladen rechtsverletzender Inhalte.

Die Klägerinnen sehen die Beklagte in der Rolle des „Störers“. Sie sei verpflichtet, den Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetdienst „goldesel.to“ für ihre Kunden zu sperren. Die Klägerinnen schlagen Filtertechnologien vor, um den Zugriff auf bestimmte urheberrechtswidrige Inhalte zu unterbinden. Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, ihren Kunden als Zugangsvermittler Zugang zu den klagegegenständlichen Musiktiteln zu verschaffen, soweit sie über „goldesel.to“ heruntergeladen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Als Zugangsvermittlerin sieht sie sich nicht in der Rolle als „Störer“. Alleine der Zugang zum Internet schaffe noch nicht die Voraussetzung zum Zugang zu den klagegegenständlichen Internetdiensten und die Nutzung von illegalen Inhalten. Es handele sich vielmehr um eine technisch neutrale Dienstleistung. Eine Haftung ihrerseits sei ausgeschlossen, ihre Rolle als Provider beschränke sich ausschließlich auf den technischen Vorgang der Zugangsvermittlung. Die von der Gegenpartei geforderten Sperrmaßnahmen seien nicht möglich, da sie keine Infrastruktur zur Umsetzung unterhalte. Die Sperrung von Internetseiten sieht sie als einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht ihrer Kunden auf Informationsfreiheit an. Diese Umsetzung sei ohne rechtliche Grundlage nicht möglich. Das Landgericht Köln folgt der Rechtsauffassung der Klägerin und hat die Klage abgewiesen. Rechtlich wird die Rolle der Beklagten als Zugangsvermittlerin als „adäquat kausal für etwaige Rechtsverletzungen Dritter“ eingestuft. Die Beklagte kann nicht als Störer in Anspruch genommen werden, da das Gericht auf die Eigenverantwortlichkeit ihrer Kunden abstellt und das Sperren von URL- und IP-Adressen sowie das Setzen von Filtern einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstellt. Die genannten Maßnahmen sind für die Beklagte unzumutbar, da sie mit einem erheblichen technischen Aufwand einhergehen und dennoch kein taugliches Mittel gegen die Prävention von Rechtsverletzungen darstellen.

Die Klägerinnen verfolgen ihr Klagebegehren in der Berufungsinstanz weiter und vertiefen ihren Vortrag. Sie stellen auf eine Haftung außerhalb der „Störergrenze“ ab. Die Beklagte verteidigt das Urteil der Vorinstanz und widerspricht dem Vorbringen der Gegenpartei. Sie sieht die Bedeutung von „goldesel.to“ als sekundär an, der entstandene Schaden sei als eher geringfügig einzustufen. Internetnutzer, die einen derartigen Dienst beanspruchen, seien generell eher bereit, illegale Inhalte herunterzuladen. Die Berufung bleibt erfolglos. Dennoch weist die Berufungsinstanz das Vorbringen der Klägerinnen nicht gänzlich zurück. Das deutsche Recht hat bisher noch nicht höchstrichterlich darüber entschieden, ob ein Zugangsvermittler nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden kann. Eine komplett wirksame Sperre gegen den Zugang zu rechtsverletzenden Angeboten ist nicht möglich. Das OLG Hamburg lehnt einen Unterlassungsanspruch gegen Internetprovider aus grundsätzlichen Überlegungen heraus ab, da derartige technische Eingriffe nicht ohne gesetzliche Grundlage angeordnet werden dürfen. Mit Berufung auf die Grundrechte sieht die europäische Rechtsprechung kein Problem darin, derartige Unterlassungsansprüche gegen Zugangsvermittler auf Grundlage bestimmter Anordnungen durchzusetzen, um die Nutzung von rechtsverletzenden Internetseiten zu verhindern. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sieht die Inanspruchnahme von Zugangsvermittlern als gegeben, wenn sie „wissentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsgutes beitragen.“

Der konkrete Haftungsumfang von Zugangsvermittlern als „Störer“ richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und die Eigenverantwortung der Parteien, die die rechtsverletzende Handlung vorgenommen haben. Es ist unzulässig, dem Störer Kontrollmaßnahmen aufzuerlegen und sein Geschäftsmodell wirtschaftlich zu gefährden. Angesichts konkreter Gefahrenbegebenheiten können besondere Maßnahmen ergriffen werden. Ein Host-Provider muss das konkrete Angebot unverzüglich sperren und die Voraussetzungen schaffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Die Art der Umsetzung bleibt dem „Störer“ überlassen. Ihre Grenzen finden Ansprüche gegen „Störer“ hinsichtlich eines Verbotes der Internetprovider, die von ihnen zur Verfügung gestellten Dienste zu überwachen und zu zensieren. Nach diesem Grundsatz wäre der Internetprovider in seiner Rolle als „Störer“ grundsätzlich angehalten, den gesamten Datenverkehr seiner Kunden zu überwachen. Es bleibt für die Zukunft abzuwarten, ob ein Präzedenzfall in der deutschen Rechtsprechung geschaffen wird.

Die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Köln, Az: 28 O 362/10 v. 31.08.2011) wird zurückgewiesen. Der Streitwert für beiden Instanzen wird auf 800.000 Euro festgelegt. Die Revision gegen das Berufungsurteil ist zulässig.

OLG Köln, Urteil vom 18.07.2014, Az. 6 U 192/11


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland