• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

„Smart-TV“ von Samsung: unzulässige AGB und Datenschutzerklärung

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.06.2016, Az. 2-03 O 364/15


„Smart-TV“ von Samsung: unzulässige AGB und Datenschutzerklärung

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die deutsche Tochtergesellschaft des „Smart-TV“ Herstellers Samsung dazu, es zu unterlassen, AGB und Datenschutzrichtlinien zu verwenden, die unübersichtlich und jeweils über 50 Seiten lang seien. Auch seien eine Vielzahl der verwendeten Klauseln intransparent und daher unzulässig.

Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten könne im Rahmen des Verfahrens nicht untersagt werden, da nicht die Tochtergesellschaft, sondern der Mutterkonzern Samsung sowie der Betreiber der HbbTV-Dienste die datenerhebenden Diensteanbieter seien. Über die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung könne das Landgericht daher keine Aussage treffen. Jedenfalls müssten die „Smart-TV“-Nutzer in Zukunft aber über die Datenerhebung und -verwendung informiert werden.

Verbraucherzentrale NRW beanstandete AGB und umfangreiche Datenerhebung von Samsung
Die Samsung Electronics GmbH, die deutsche Vertriebsgesellschaft des koreanischen Herstellers Samsung, bietet u. a. sogenannte Smart-TVs an, welche internetfähig sind und nach dem Standard „Hybrid Broadcast Broadband“ (HbbTV) arbeiten. Dadurch können Fernsehsender interaktive Inhalte, wie etwa Mediatheken, auf einen internetfähigen Fernseher ausliefern. Die AGB sowie die Datenschutzrichtlinien dazu umfassten jeweils über 50 Bildschirmseiten, deren Abschnitte nicht einzeln ausgewählt oder durchsucht werden konnten. Auch waren die Texte nicht unterteilt oder voneinander abgehoben. Das Speichern oder Drucken war ebenso nicht möglich, sie konnten lediglich erneut aufgerufen oder auf der Samsung Webseite eingesehen werden. Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen die Samsung Electronics GmbH, nachdem sie diese zuvor zweimal abgemahnt hatte. Die Abmahnungen stützte der Verein u. a. auf Verletzungen gegen das UWG sowie das TMG. Die Beklagte habe es nach Ansicht des Klägers zu unterlassen, personenbezogene Daten von Nutzern des Smart-TV zu erheben und unzumutbare AGB und Datenschutzrichtlinien zu verwenden.

Datenerhebung kann der deutschen Samsung-Tochtergesellschaft nicht verboten werden
Das Landgericht hielt die Klage teilweise für begründet. Bezüglich des ersten Antrags des Klägers führte das Gericht aus: die Beklagte habe es nicht zu unterlassen, von den Nutzern des Smart-TV Daten und IP-Adressen vor Zustimmung durch den Verbraucher zu erheben und zu verwenden. Denn die Beklagte sei hierfür nicht die „verantwortliche Stelle“, da diese insoweit nicht die Diensteanbieterin sei. Die Beklagte erhalte keine Kenntnis oder Verfügungsmacht über die betroffenen Daten, da nicht sie selbst, sondern Samsung den Server für den „Smart Hub“ betreibe. Der Kläger könne lediglich von der Beklagten verlangen, dass diese beim Inverkehrbringen des Smart-TV den Nutzer darüber informiere, dass durch den Anschluss des Geräts an das Internet möglicherweise Daten über ihn erhoben werden, ohne dass dieser vorher zustimmen muss oder darüber informiert wird. Das Landgericht begründete dies vor allem damit, dass auch ein Verkäufer von Informationspflichten betroffen sein und bei Missachtung dieser Pflicht der Haftung als Störer unterliegen könne. Dies gelte insbesondere, da die Beklagte ihre Kunden in zumutbarer Weise über die mögliche Datenerhebung informieren könne.

Allerdings seien AGB sowie Datenschutzerklärung zu unübersichtlich und zu lang
Jedoch stimmte das Landgericht dem Kläger im Hinblick auf Umfang und Lesbarkeit der AGB sowie der Datenschutzrichtlinie zu. Die Nutzer könnten nicht in zumutbarer Weise von den genannten Texten Kenntnis nehmen. Denn Geschäftsbedingungen, die jeweils mehr als 50 Bildschirmseiten umfassen, seien zu lang für eine zumutbare Kenntnisnahme. Zudem seien einige darin verwendete Begriffe definitionsbedürftig. Die Definition fände sich erst im hinteren Teil der Texte. Dort könne beim Lesen jedoch nicht „hingesprungen“ werden. Auch ein Nutzer, der willens sei, die Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen, könne den Text somit nicht ohne Weiteres lesen. Technisch hätte dies jedoch etwa durch interne Hyperlinks oder durch eine Suchfunktion ohne Probleme gelöst werden können. Aus den Gesamtumständen ergebe sich daher eine Unzumutbarkeit dieser AGB. Zudem bemängelte das Landgericht eine Vielzahl einzelner Klauseln der AGB und gab den Anträgen des Klägers diesbezüglich statt.

Viele der Klauseln seien intransparent: die Nutzer werden nicht vollständig informiert
Etwa sei eine Klausel zum Umfang erhobener Daten nicht zulässig. Die Nutzer müssen zu Beginn der Nutzung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form unterrichtet werden. Erforderlich sei, dass sie über die erhobenen Datenkategorien erschöpfend informiert werden. Durch die wiederholte Verwendung von Formulierungen wie „möglicherweise“ und „beispielsweise“ sei die geforderte Transparenz der Unterrichtung und Information nicht gegeben. So werden etwa die Arten der erhobenen Daten in der Klausel nicht abschließend genannt. Dem Nutzer könne so nicht klar werden, zu welchen Datenkategorien er seine Einwilligung erteile. Dasselbe gelte für eine Klausel zu den Nutzungszwecken der erhobenen Daten. Darin wurden die Zwecke der Datenverwendung mit der Formulierung „…und anderweitig“ angegeben. Dadurch werde nicht vollständig offengelegt, für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden. Zuletzt sei auch die Klausel zur Weitergabe der Daten an Dritte nicht zulässig. Darin werde u. a. eine „Weitergabe an vertrauenswürdige Geschäftspartner“ genannt. Nutzer müssten aber auch über die Identität der Datenempfänger informiert werden. Der Begriff „Geschäftspartner“ sei jedoch zu generisch. Darüber hinaus erklärte das Landgericht noch weitere Klauseln mangels Transparenz als unzulässig. Der Kläger könne von der Beklagten außerdem Ersatz der Abmahnkosten verlangen.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.06.2016, Az. 2-03 O 364/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland