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SIM-Karten - Hohes Pfand unzulässig

BGH, III ZR 32/14


SIM-Karten - Hohes Pfand unzulässig

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkunternehmen enthaltene Klausel hinsichtlich der Erhebung eines unverhältnismäßig hohen Pfands zur Sicherung der Rücksendung der SIM-Karte nach Vertragsbeendigung ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch für eine Klausel, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform dem Kunden ein besonderes Entgelt berechnet wird. Dies stellte der BGH in einem Urteil vom 09.10.2014 (Az. III ZR 32/14) fest und gab damit der entsprechenden Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen einen Mobilfunkanbieter statt.

In dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte sich dabei eine Klausel befunden, nach der die für die Nutzung der angebotenen Mobilfunkleistungen notwendige SIM-Karte innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Mobilfunkvertrages durch den Kunden zurückgegeben werden musste. Ferner hatte das Unternehmen in diesem Zusammenhang eine Kaution in Höhe von 29,65 € für die Bereitstellung der SIM-Karte einbehalten. Dieser Betrag war der Klausel zufolge als pauschaler Schadensersatz vorgesehen, sofern der Kunde seiner Pflicht zur Rückgabe der SIM-Karte nicht fristgerecht nachkam.

Der BGH stellte hierzu jedoch fest, dass bereits die Setzung einer Frist von drei Wochen zur Rücksendung unverhältnismäßig ist. Demnach konnte das Mobilfunkunternehmen in diesem Zusammenhang nicht gerichtlich darlegen, weshalb die Rücksendung zwingend innerhalb von drei Wochen zu erfolgen habe. Da zudem insbesondere nicht bestimmt war, ob zur Einhaltung dieser Frist bereits die Absendung der SIM-Karte durch den Kunden oder erst der Zugang der Karte bei dem Mobilfunkanbieter entscheidend sei, sahen die Karlsruher Richter vorliegend einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verwirklicht.

Der BGH stellte zudem fest, dass die Höhe des vorliegend erhobenen Pfands grundsätzlich über das berechtigte Interesse des Unternehmens hinsichtlich der Rücksendung der SIM-Karte hinausgeht und damit als unverhältnismäßig einzustufen ist. Demnach sind die Herstellungskosten einer SIM-Karte regelmäßig deutlich niedriger anzusehen als die im vorliegenden Fall durch den Mobilfunkanbieter aufgerufene Höhe des Pfands. Da die SIM-Karten zudem nach Rücksendung durch ein von dem Mobilfunkanbieter beauftragtes Unternehmen vernichtet werden, ist entsprechend auch nicht von einem berechtigten Interesse des Unternehmens zum Rückerhalt der Rohstoffe auszugehen. Der BGH erklärte daher im Ergebnis die entsprechende Klausel für unwirksam.

Ferner gaben die Richter auch der Klage des Verbraucherschutzvereins hinsichtlich einer weiteren von dem beklagten Unternehmen verwendeten Klausel statt. Nach dieser hatte der Kunde für den Erhalt einer Rechnung auf Papier regelmäßig ein Entgelt in Höhe von 1,50 € zu entrichten. Lediglich die Bereitstellung von Rechnungen in rein elektronischer Form war dabei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als kostenfrei vorgesehen.

Der BGH betonte in diesem Zusammenhang, dass die Ausstellung einer Rechnung grundsätzlich zu der gewöhnlichen rechtlichen Verpflichtung des beklagten Unternehmens als Mobilfunkanbieters gehört. Die Berechnung der hierbei entstehenden Kosten ist demnach nur dann erlaubt, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Dies ist jedoch hinsichtlich der Ausstellung einer Rechnung in Papierform gerade nicht der Fall.

Sofern ein Unternehmen den Vertragsschluss über die angebotenen Dienstleistungen daher nicht nur ausschließlich über das Internet anbietet, ist die rein elektronische Bereitstellung der Rechnung grundsätzlich unzureichend. Da das vorliegend beklagte Mobilfunkunternehmen im Vorfeld des Verfahrens nicht nur im Internet geschäftlich tätig war, gehörte die Ausstellung einer entsprechenden Rechnung in Papierform damit zur gewöhnlichen Vertragspflicht. Der BGH erklärte daher auch diese Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens für unwirksam.

Im Rahmen der vorliegenden Revision hat sich der BGH damit hauptsächlich den Ausführungen des OLG Frankfurt als vorinstanzliches Berufungsgericht (siehe auch Urteil des OLG Frankfurt vom 09.01.2014, Az. 1 U 26/13) angeschlossen. Die Entscheidung folgt dabei der grundsätzlich verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH der letzten Zeit und dürfte zudem als deutliches Signal gegen die versteckte Erhebung von Gebühren durch Mobilfunkanbieter zu werten sein. Diese werden in der Folge zukünftig auf derartige zusätzliche Einnahmequellen verzichten müssen.

BGH, Urteil vom 09.10.2014, Az. III ZR 32/14


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