Schule muss "Internet-Pranger" nicht dulden
Entscheidend war jedoch, dass der Schüler mit dem Aufruf zur Meinungsumfrage zugleich die spezifisch gerade von Internetforen ausgehende Gefahr ("Internet-Pranger") geschaffen hatte, dass der betroffene Lehrer anonymen Beleidigungen und Beschimpfungen von Mitschülern ausgesetzt wird und hierdurch das für den Schulunterricht notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Schülern und dem betroffenen Lehrer zerstört werden kann.
Urteil des BayVGH vom 10.03.2010
7 B 09.1906
Pressemitteilung des BayVGH








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