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Ping-Anrufe sind Betrug

BGH, 3 StR 342/13


Ping-Anrufe sind Betrug

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 27. März 2014 unter dem Aktenzeichen 3 StR 342/13 entschieden, dass so genannt Ping-Anrufe, mit denen Verbraucher zum Rückruf animiert werden sollen, strafbar sind.

Damit hat der BGH die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Osnabrück) verworfen.

Die Angeklagten (T. und O.) wurden im vorliegenden Fall wegen Betruges zu je einem Jahr und 3 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Angeklagte R. wurde wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe verurteilt. 

Die Angeklagten machten mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts durch die Vorinstanz sowie ein Verfahrenshindernis geltend. Doch die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Es bestehe kein Verfahrenshindernis und es wurden auch keine Rechtsfehler seitens des Landgerichts gemacht.

Dieses stellte fest, dass die Angeklagten gemeinsam mit anderen die Idee entwickelten, computergesteuert eine Vielzahl von mobilen Telefonnummern anzurufen und nach einem Mal klingeln aufzulegen. In dem Display der Angerufenen sollte nicht die Festnetznummer des tatsächlichen Anschlusses der Angeklagten erscheinen, sondern die Rufnummer eines so genannten Mehrwertdienstes. Ein solches Verfahren sei unter dem Begriff "Ping-Anrufe" bekannt. Die angerufenen Anschlussinhaber sollten zu einem Rückruf auf die Mehrwertnummer animiert werden. Diese Anrufe führten lediglich zu einer für den Anrufer nutzlosen Ansage ("Ihre Stimme wurde gezählt"). 

Die gesamte Aktion sollte in der Weihnachtszeit durchgeführt werden, weil der Angeklagte T. aus langjähriger geschäftlicher Erfahrung in der Telekommunikationsbranche wusste, dass Besitzer von Handys zur Weihnachtszeit mit Weihnachts- und Neujahrsgrüßen rechnen und ihre Bereitschaft, eine Rufnummer zurückzurufen, daher erhöht ist. Die Gewinne aus den solchermaßen erzeugen Telefongebühren (98 Cent pro Anruf) wollten die Angeklagten und weitere Personen unter Abzug des mit dem Vermieter der Dienstenummer vereinbarten Anteils untereinander aufteilen.

Die Nummern wurden von einer im Libanon ansässigen Firma eines Bekannten des Angeklagten T. angemietet; die Gewinne sollten ins Ausland geschafft und der Zugriff der deutschen Behörden darauf vereitelt werden. Es wurden Nummern gewählt, die eine Ähnlichkeit zu den Nummern deutscher Netzbetreiber aufwiesen. Es wurden auch weitere Maßnahmen zur Verstärkung der erwünschten Fehlvorstellung getroffen.

Seit dem 28. Dezember 2006 seien die Mehrwertdienstenummern wegen massenhafter Beschwerden gesperrt worden. Seitens der Bundesnetzagentur sei ein Rechnungs- und Inkassoverbot verhängt worden. Es seien keine Gewinne an die Angeklagten bzw. die libanesische Firma ausgekehrt worden. Die Mobilfunknetzbetreiber hätten ihren Kunden jedoch die Gebühren in Rechnung gestellt und hätten sie nur in den konkreten Fällen zurückgezahlt, in denen Beschwerden vorlagen.

Nach alldem sei davon auszugehen, dass in dem geschilderten Sachverhalt eine Täuschung und ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB vorliege. Denn ein Anruf erwecke regelmäßig dein Eindruck, dass der Anrufer einen Kommunikationswunsch habe. Wenn der Anrufer hingegen nicht kommunizieren wolle, täusche er mit dem geschilderten Verhalten diesen Wunsch nur vor. Hinzu komme der Irrtum darüber, woher der Anruf gekommen sei, weil die Rufnummer verschleiert worden sei und die Angerufenen in der Weihnachtszeit verstärkt auf Anrufe von Bekannten und Verwandten gehofft hätten.

Dass Mobiltelefone auch zu missbräuchlichen Zwecken (Klingelstreiche, Telefonterror oder eben Ping-Anrufe) genutzt werden, müsse vom durchschnittlichen Verbraucher nicht berücksichtigt werden.

Eine weitere Täuschung liege in der konkludent vorgespiegelten falschen Tatsache, der Rückrufer könne seinen Rückruf kostenfrei tätigen.

Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 27. März 2014, Aktenzeichen 3 StR 342/13


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Kommentare (1)

  • Dr.Marc Mewes

    14 Juni 2014 um 13:44 |
    R. Ogorek, PING oder Signal fatal!
    Vom justizgestützten Missbrauch des Computers,
    Mypos 11/2011

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