Onlinebanking: vergebliche Warnung vor "Pharming-Angriff"
Bei einem sogenannten Pharming-Angriff werden Internetuser, die die korrekte Adresse des Internetauftritts ihrer Bank eingeben, auf eine illegale Seite umgeleitet, die den Eindruck erweckt, die Webseite der angewählten Bank zu sein. Ein Opfer eines solchen Angriffs verlangte jetzt von seiner Bank 5.000 Euro Schadensersatz. Dieser hatte auf einer illegalen Seite 10 ihm zustehende TAN-Nummern eingegeben. Mithilfe dieser TAN-Nummern buchte ein Unbekannter daraufhin 5.000 Euro ab.
Der BGH wies die Klage ab. Das kontoführende Institut sei von einer Haftung von Schäden dieser Art befreit, da es auf Gefahren dieser Art deutlich auf ihrer Internetseite mit einem Hinweis aufmerksam gemacht habe. Dort wurde vor Schadprogrammen und Phishing-Mails gewarnt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bank selbst niemals Ihre Kunden auffordern würde, gleichzeitig mehrere TANs einzugeben. Es wurde ebenfalls angemerkt, dass das Institut nie per E-Mail zu einer Onlinebanking-Anmeldung auffordern würde.
Die Nichtbeachtung dieses Hinweises durch den Kläger war nach Auffassung des BGH fahrlässig. Der Fall ereignete sich im Jahr 2008 - seit 2009 gilt eine Regelung, nach der Bankkunden nur bei grober Fahrlässigkeit haften müssen. Allerdings weisen Rechtsexperten daraufhin, dass das vorliegende Verhalten des Bankkunden durchaus auch als grob fahrlässig einzustufen sei.
Urteil des BGH vom 24.04.2012
XI ZR 96/11
BB 2012, 1101









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