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Online-Banking - Beweisgrundsätze bei Zahlungsaufträgen

BGH, Urteil vom 26.01.16, Az. XI ZR 91/14


Online-Banking - Beweisgrundsätze bei Zahlungsaufträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.01.16 unter dem Az. XI ZR 91/14 entschieden, dass einer Bank kein Schadensersatz zustehe, wenn sie nicht beweisen kann, dass eine Zahlung vom Konto eines Kunden autorisiert war.

Geklagt hatte eine Sparkasse auf Ausgleich des Geschäftsgirokontos der Beklagten. Diese ist der Ansicht, der von der Klägerin behauptete Fehlbetrag sei das Ergebnis einer via Online-Banking ausgelösten nicht autorisierten Überweisung auf das Konto eines Streithelfers.

Die Beklagte hatte bei der Klägerin ein Geschäftskonto, mit dem sie auch am Online-Banking teilgenommen hat. Der Geschäftsführer der Beklagten erhielt dazu eine PIN, mit der er auf das Konto zugreifen und Zahlungsaufträge vornehmen konnte.
Ferner vereinbarten die Parteien das smsTAN-Verfahren über eine Mobilfunknummer, die in einem Mobiltelefon betrieben worden sei, das sich im Gewahrsam des Geschäftsführers befand.

Im Zuge einer EDV-Umstellung kam es zu längeren Störungen im Online-Banking-System, über die die Presse berichtete. Auch die Beklagte konnte vorübergehend nicht online auf ihr Konto zugreifen, einige Lastschriften wurden nicht, andere doppelt ausgeführt. So seien auf dem Konto der Beklagten fälschlich Beträge in sechsstelliger Höhe gutgeschrieben worden. Die Klägerin hat entsprechende Stornierungen veranlasst, die wegen des folgenden Wochenendes erst am Montag darauf ausgeführt wurden. Bis dahin wies das Konto ein Guthaben von rund 238000 € auf. Am Freitag vor besagtem Wochenende wurde das Konto abgefragt und eine Überweisung in Höhe von 235000 € zugunsten des Streithelfers im Online-Banking getätigt. Da am Montag gleichzeitig die fehlerhaften Gutschriften korrigiert wurden, ergab sich auf dem Konto ein Sollbetrag.
Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos auf, das Konto auszugleichen und kündigte dann die Geschäftsbeziehung fristlos. Mit der vorliegenden Klage fordert sie den Ausgleich des negativen Saldos von rund 236422 € nebst Zinsen.

Die Klägerin behauptet, beim streitigen Zahlungsvorgang seien keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen. Der Ablauf sei korrekt aufgezeichnet worden. Wie es zu einem Fehler hätte kommen können, könne nicht nachvollzogen werden.

Die Beklagte trug vor, sie habe die Überweisung nicht veranlassen können, da der Geschäftsführer zu dem Zeitpunkt in Urlaub gewesen sei und sich das Handy bei Mitarbeiter M. befunden habe, welcher die Überweisung ebenfalls nicht ausgelöst habe, sondern er habe die SMS, mit der die TAN übermittelt worden sei, als vermeintlichen Spam weggedrückt. Der Streithelfer der Klägerin habe schriftliche Weisung, den Betrag auf ein Konto weitergeleitet zu haben. Im Übrigen berufe er sich auf seine anwaltliche Schweigepflicht.

Das Landgericht gab der Klage ohne Beweisaufnahme statt. Die Beklagte legte Berufung ein, welche vom Berufungsgericht zurückgewiesen wurde. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter - mit Erfolg.

Denn im Gegensatz zum Berufungsgericht ist der BGH nicht der Ansicht, dass die Beklagte Aufwendungsersatz schulde. Fehlerhaft sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin den Nachweis einer Authentifizierung der Überweisung geführt habe. Die Beklagte habe den Anschein auch nicht erschüttert, so das OLG. Umstände, die auf die Benutzung durch einen Unberechtigten hinweisen, habe sie nicht aufgezeigt.

Das Berufungsgericht habe jedoch bei der Prüfung der erforderlichen Autorisierung der Überweisung die Voraussetzung des Anscheinsbeweises im Online-Banking verkannt und auch die Anforderung an eine Erschütterung dieses Anscheinsbeweises überspannt, so der BGH.

Zutreffend gehe das OLG davon aus, dass ein Ersatzanspruch der Klägerin den von ihr zu erbringenden Nachweis einer Autorisierung zur Überweisung voraussetzt. Die Parteien hatten das smsTAN-Verfahren vereinbart.
Voraussetzung des Anscheinsbeweises sei das Feststehen einer fehlerfreien Funktion im Einzelfall.
Der Nutzer müsse zur Erschütterung des Anscheinsbeweises keinen erfolgreichen Angriff gegen die Funktionstüchtigkeit des Authentifizierungsinstruments vortragen, sondern könne sich auch auf Umstände stützen, die außerhalb des Sicherheitssystems liegen und für einen unautorisierten Vorgang sprechen.
Es gebe keinen den Anscheinsbeweis begründenden Erfahrungssatz, dass bei Missbrauch des Online-Bankings und korrekter Aufzeichnung der Zahlung eine grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers vorliege.

BGH, Urteil vom 26.01.16, Az. XI ZR 91/14


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