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OLG München zum Double-Opt-In

"Double-opt-in-Verfahren" kann nur benutzt werden, wenn sich der Empfänger für den Newsletter selbst eingeschrieben hat. OLG München Aktenzeichen 29 U 1682/12


In einem Urteil hat das Oberlandesgericht in München (Aktenzeichen 29 U 1682/12) eine E-Mail, in der ein Newsletter-Anbieter den Adressaten zur Bestätigung seiner E-Mail-Adresse aufforderte, als unerlaubte Werbung qualifiziert. Der Hintergrund war, dass eine Steuerberatungsgesellschaft, nachfolgend Klägerin genannt, eine E-Mail einer Anlageberatungsfirma, nachfolgend Beklagte genannt, erhielt. In dieser E-Mail wurde die Klägerin aufgefordert, zu bestätigen, dass sie mit dem Erhalt von Newslettern der Beklagten einverstanden ist. Die Beklagte hatte für diese E-Mail schon das "Double-opt-in-Verfahren" gewählt. Bei einem "Double-opt-in-Verfahren" wird nicht sofort ein Newsletter versandt, sondern der Empfang von Werbe-E-Mails muss nach dem Erhalt der Aufforderungs-E-Mail vom Adressaten bestätigt werden. Die Klägerin machte geltend, dass sie sich nicht für einen Newsletter eingeschrieben und keine vorherige Einwilligung gegeben habe. Sie bezeichnete diese E-Mail nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG als unzulässige Werbung. Zudem sei dieser Wettbewerbsverstoß ein Eingriff in ihren “eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb”.

 

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Der Werbecharakter der E-Mail wurde von dem Oberlandesgericht München bestätigt und das OLG sprach der Klägerin nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB einen Unterlassungsanspruch zu, und zwar aufgrund eines Eingriffs in einen “eingerichteten sowie ausgeübten Gewerbebetrieb” nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Zudem wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass auch eine E-Mail, in der zu einer Bestellung eines Newsletters durch eine Bestätigung im "Double-opt-in-Verfahren" aufgefordert wird, bereits eine Werbung ist und unter das im § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG genannte Verbot des unlauteren Wettbewerbs falle. Nach dem § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt laut OLG München jede Werbung “unter Verwendung elektronischer Post sowie ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung” (Zitat) dar. Eine geschäftliche Handlung, und zwar insbesondere Werbung, durch die ein “Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird” ist nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässig.

Das Oberlandesgericht München stellte zudem fest, dass “unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung” den regelmäßigen Betriebsablauf eines Unternehmens beeinträchtigen würde. Ein zusätzlicher Arbeitsaufwand ist bereits mit dem Aussortieren sowie dem Sichten unerbetener E-Mails verbunden. Außerdem können zusätzliche Kosten bei dem Provider für die Übermittlung der Werbe-Mails sowie für eine Online-Verbindung anfallen, sollte der Empfänger keinen festen Vertrag mit dem Provider haben. Zudem würde der Arbeitsaufwand noch viel größer werden, wenn der Adressat eine größere Anzahl unerbetener E-Mails erhalte, da er deren Erhalt zusätzlich widersprechen muss. Das Oberlandesgericht machte außerdem geltend, dass aufgrund der einfachen Übermittlung von Werbe-Mails mit einem weiteren “Umsichgreifen dieser Werbeart” zu rechnen ist. Und zwar aufgrund der billigen, schnellen sowie durch eine Automatisierung auch arbeitssparenden Versendungsmöglichkeit.

Aufforderungen eine Bestellung zu bestätigen, stehen im “Einklang mit einem am Ziel der Absatzförderung orientierten Verständnis für den Begriff Werbung”. Deshalb handelte es sich bei der gesandten E-Mail, da keine Einwilligung des Adressaten vorlag, um eine Werbe-Mail. Auch eine E-Mail, in der “zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren” (Zitat) aufgefordert wird, fällt unter das Verbot der Werbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3. Somit verfolgte die Beklagte mit der E-Mail die Absicht ihre Dienstleistung zu fördern und versuchte eine ausdrückliche Genehmigung für weitere Werbemaßnahmen vom Adressaten zu bekommen. Dieser Eingriff in den “eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb” war demnach rechtswidrig. Zudem sei eine derartige Werbung mit einem unzumutbar belästigenden Charakter und somit die “Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung” (Zitat) immer rechtswidrig.

Des Weiteren liegt die “Darlegungs- und Beweislast” bei der Beklagten. Zum Versenden von Werbe-Mails ist eine “konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers” erforderlich und muss zudem vollständig dokumentiert werden. Solch eine Einverständniserklärung, auch wenn sie elektronisch übermittelt wurde, muss gespeichert werden. Außerdem muss für den Beweis die Möglichkeit bestehen, sie jederzeit ausdrucken zu können. Solch eine Speicherung ist jedem Werbenden zumutbar. Diesen Beweis konnte die Beklagte nicht erbringen, sie behauptete lediglich, die Klägerin hätte sich auf der Website für das Newsletter-Abonnement eingetragen. Demnach darf eine Werbe-E-Mail nur an einen Adressaten versandt werden, wenn er sich nachweislich selbst für den Newsletter angemeldet hat. Bereits für den Versand einer Bestätigungsmail muss eine Einwilligung vorliegen.

OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Aktenzeichen 29 U 1682/12

Fazit

Für einige Firmen hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts in München fatale Folgen, da praktisch jeder eine E-Mail-Adresse eintragen kann. Um sicherzugehen, ist es ratsam in Zukunft folgende Daten zu speichern, und zwar

•  den Zeitpunkt der Anmeldung,
•  die IP-Adresse des Anmeldenden,
•  den Inhalt der Bestätigungsmail,
•  den Zeitpunkt der Bestätigung
•  sowie die IP-Adresse von der die Bestätigung kam.

Mit diesen Protokollen ist eine Bestätigungsmail keine unerlaubte Werbung mehr. Die Beklagte im Fall des Oberlandesgerichts in München konnte aber solch ein Protokoll nicht vorlegen.

Im Grunde hat sich nicht viel verändert, lediglich für die Erlaubnis des Versendens von Werbe-Mails sowie von Newslettern muss ein Protokoll mit der Einverständniserklärung des Adressaten vorliegen. Mit einem Protokoll kann sich der Werbende bei Rechtstreitigkeiten schützen. Viele Firmen und speziell zahlreiche große Firmen sichern sich bereits seit Jahren ab und teilen beim Versenden einer Werbe-Mail mit, wer ihnen die E-Mail-Anschrift mitgeteilt hat. Um keine Abmahnungen zu befürchten, sollte jeder über ein Protokoll verfügen, mit dem er nachweisen kann, dass der Adressat mit dem Empfang von Werbe-Mails oder Newslettern einverstanden ist. Nachfolgend noch einmal eine Checkliste.

1) Eine informierte sowie eine ausdrückliche Anmeldung

•  Die Anmeldung muss übersichtlich und ausdrücklich erfolgen. Kontrollkästchen, die bereits mit einem Haken versehen sind oder eine versteckte Anmeldung in den ABGs gehören nicht dazu.
•  Bei der Anmeldung muss der Adressat informiert werden, um welche Art von Informationen es sich handelt und wie häufig E-Mails versandt werden.
•  Ebenfalls muss der Adressat darüber informiert werden, dass er den Bezug der Werbe-Mails sowie der Newsletter jederzeit widerrufen kann und wie er es machen muss.

2) Inhalt der Bestätigungs-E-Mail

•  In der Bestätigungsmail befindet sich ein Link zur Bestätigung.
•  Sämtliche Informationen sowie auch die Widerrufsbelehrung sollten in der Bestätigungsmail wiederholt werden.
•  In der Bestätigungsmail darf keine Werbung stehen.
•  Impressum

3) Protokoll des Anmeldevorgangs

•  IP-Adresse und Zeitpunkt der Anmeldung
•  IP-Adresse und Zeitpunkt der Bestätigung
•  sowie den Inhalt der Bestätigungs-E-Mail


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