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Nachweis über die öffentliche Zugänglichmachung eines geschützten Werkes mit Hash-Wert möglich

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 5 W 126/10


Nachweis über die öffentliche Zugänglichmachung eines geschützten Werkes mit Hash-Wert möglich

Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte einen interessanten Fall zu entscheiden, bei dem es u. a. um ein Beweisverwertungsverbot ging (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 5 W 126/10).

Relevante Normen: § 97 UrhG und §§ 161 sowie 163 stopp
 
Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Die Klägerin stellt PC-Spiele her und vertreibt diese über diverse Kanäle. Im Jahr 2010 stellte sie mehrfach fest, dass eines der von ihr hergestellten Spiele über sogenannte Filesharing-Netzwerke im Internet kostenlos angeboten wurde. Sie stellte deshalb Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, welche umgehend ein Ermittlungsverfahren einleitete und die IP-Adresse des Filesharing-Networks ausfindig machen konnte. Der Staatsanwaltschaft gelang es, Kenntnisse über den Ablauf des Filesharing-Prozesses, in welchen das Computerspiel der Klägerin geraten war, zu erhalten. So konnte ermittelt werden, dass der Beklagte über drei Tage hinweg eine Datei, deren Hash-Wert mit dem des PC-Spiels der Klägerin übereinstimmte, auf dem Filesharing-Network zum Download angeboten hatte. Die Klägerin wandte sich deshalb an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Hamburg, um Schadensersatzansprüche sowie einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten geltend zu machen.

Vor dem Landgericht Hamburg verteidigte sich der Beklagte damit, dass der Hash-Wert kein hinreichend belastbares Beweismittel sei, um die Identität einer Datei zu beweisen. Außerdem sei die Erhebung seiner IP-Adresse datenschutzrechtswidrig gewesen, weswegen die hieraus gewonnen Beweise gerichtlich nicht verwertbar sein dürften. Überdies sei selbst die dreimalige Zuteilung einer IP-Adresse noch lange kein Beweis dafür, dass er selbst das Computerspiel der Klägerin im Filesharing-Netzwerk angeboten habe. Darüber hinaus machte der Beklagte geltend, die Erhebung seiner IP-Adresse sei durch ein Schweizer Unternehmen erfolgt, weswegen Schweizer Recht anzuwenden sei, welches die Ermittlung einer IP-Adresse allerdings aus Gründen des Datenschutzes nicht gestatte. Um vor dem Landgericht Hamburg wirksam Prozesshandlungen durchführen zu können, d. h. einen Rechtsanwalt zur Vertretung in eigener Sache zu berufen, beantragte der Beklagte Prozesskostenhilfe beim Landgericht. Dieses lehnte den Antrag jedoch ab (LG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2010, Az. 308 O 517/09), wogegen der Beklagte Beschwerde erhob. Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte damit zu entscheiden.
 
Auszug aus dem Gründen
Das Hanseatische Oberlandesgericht lehnte die Beschwerde des Beklagten allerdings ab. Ihm stand damit kein Recht auf Prozesskostenhilfe zu. Zur Begründung verwiesen die Oberlandesrichter auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des Beklagten.

Genauer heiß es in dem Beschluss, der Beklagte hafte für eine nach § 97 des Urhebergesetzes (UrhG) begangene Urheberrechtsverletzung. Die Klage der Computerspielfirma auf Schadensersatz und Unterlassung müsse deshalb Erfolg haben. Die vom Beklagten hiergegen vorgebrachten Einwände können nach Ansicht des zuständigen Zivilsenats nicht überzeigen. Dies gelte insbesondere für den Vortrag des Beklagten, seine IP-Adresse dürfe im Prozess nicht verwendet werden.

Nach Ansicht der Hanseatischen Oberlandesrichterinnen und Oberlandesrichter ist der Beweis darüber, dass unter einer bestimmten IP-Adresse ein urheberrechtlich geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wurde, auch durch eine Benennung eines Hash-Wertes möglich. Denn dieser erlaube eine klare Erkennung eines in das Internet gestellten Werkes.

Außerdem sei trotz der Ermittlungstätigkeit eines Schweizer Unternehmens kein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess anzunehmen. Denn eine rechtliche Würdigung, mit welcher ein Beweiserhebungs- oder verwertungsverbot angenommen wird, kann sich – so das Gericht – nur auf das deutsche Recht stützen. Auf Schweizer Recht kann damit nicht abgestellt werden.

Das deutsche Recht gestatte die Ermittlung einer IP-Adresse allerdings. Auch aus dem Datenschutzrecht könne sich nichts anderes ergeben. Dies fände seinen Ursprung darin, dass auch bei einer bereits ermittelten IP-Adresse kein unmittelbarer und eindeutiger Bezug zu einer Person hergestellt werden könne. Hierzu bedarf es nämlich, wie die höchsten Hamburger Richterinnen und Richter klarstellten, stets der Beifügung weiterer Informationen. Im Vorliegenden Fall konnte der Bezug zu dem Beklagten nur durch die Staatsanwaltschaft hergestellt werden. Diese hatte gem. §§ 161 Abs. 1 Satz 1 und 163 der Strafprozessordnung (StPO) eine Auskunft des Providers angefordert. Erst hierdurch konnte die Identität des Beklagten ermittelt werden.

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 5 W 126/10


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