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Nachfragehandlung bei E- Mail-Werbung benötigt ausdrückliche Einwilligung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.11.2016, Az. 6 U 33/16


Nachfragehandlung bei E- Mail-Werbung benötigt ausdrückliche Einwilligung

Das OLG Frankfurt am Main beschäftigte sich mit seinem Urteil vom 24.11.2016 mit der Frage, ob eine Nachfragehandlung per E- Mail unerwünschte Werbung darstellt, sofern der Adressat auf seiner Internetseite eine Einwilligung in eine solche Kontaktaufnahme erteilt.
Im zu klärenden Sachverhalt stellte ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite eine Übersicht seiner bisherigen Publikationen auf. Diese versah er mit dem Zusatz, dass man ihn bei gewünschten Abdrucken seiner Veröffentlichungen und bei Auftragsarbeiten über die von ihm angegebene E- Mail Adresse kontaktieren solle.
 
Der Betreiber eines Internetblogs schrieb daraufhin den Rechtsanwalt an, um ihm eine Zusammenarbeit zwischen seinem Blog und dem Rechtsanwalt vorzuschlagen. Diese Nachfragehandlung erfolgte aufgrund des Angebots auf der Internetseite des Rechtsanwalts, dass man ihn bezüglich seiner Publikation über die angegebene E- Mail Adresse kontaktieren solle. Der Rechtsanwalt stufte diese Nachfragehandlung als unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ein, da er keinesfalls eine Einwilligung für Anfragen von Internetblogs erteilt habe.
 
Das OLG Frankfurt stellte nun fest, dass es sich bei der Nachfrage des Blogbetreibers zwar um Werbung im Sinne des § 7 UWG handelt, diese jedoch von der Einwilligung des Rechtsanwalts abgedeckt war. Es begründet seine Entscheidung damit, dass Werbung grundsätzlich auch Nachfragehandlungen einschließe, welche sich auf den Bezug von Waren- und Dienstleistungen richten, die ein Unternehmen für seine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötigt. Der Blogbetreiber strebte mit seiner Nachfrage eine Kooperation mit dem Rechtsanwalt an, um seinen Blog durch juristische Fachbeiträge attraktiver zu gestalten.
 
Das Gericht ging weiter darauf ein, dass diese Form der Direktwerbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur dann eine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn der Adressat keine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat. Eine solche Einwilligung muss ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erteilt werden. Das Gericht stellt klar, dass durch die Erteilung der Einwilligung für den konkreten Fall eine Generaleinwilligung allein durch die bloße Veröffentlichung einer E- Mail Adresse verhindert werden soll. Gleichwohl müsse eine Einwilligung nicht für jeden einzelnen Fall erteilt werden sondern könne auch, sofern sie konkretisiert und für Außenstehende auch klar als eine Einwilligung erkennbar ist, für eine Vielzahl von Fällen gelten. Den Grad der Konkretisierung macht das Gericht von der Schutzbedürftigkeit des Adressaten abhängig. Bei Personen, welche öffentlich Waren- oder Dienstleistungen anbieten und aus diesem Grund ihre E- Mail Adresse veröffentlichen, ist das Schutzbedürfnis gegenüber Nachfragehandlungen großzügig auszulegen. Wer seine E- Mail Adresse aus diesem Grund veröffentlicht, hat mit einer Nachfragehandlung zu rechnen.
 
Das OLG Frankfurt am Main verdeutlicht abschließend, dass es sich bei der veröffentlichten E- Mail Adresse und der damit einhergehenden Aufforderung, den Rechtsanwalt bei Fragen zu kontaktieren um eine Einwilligung handelt, welche eine solche Nachfragehandlung abdeckt. Diese Aufforderung ist so zu verstehen, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich an einer breiten Veröffentlichung seiner Publikationen interessiert ist. Auch das Interesse von Veröffentlichungen in Internetblogs, welche sich auf juristische Inhalte spezialisiert haben, kann von einem Leser angenommen werden.
 
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.11.2016, Az. 6 U 33/16


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