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Meinungsfreiheit umfasst auch anonyme Negativbewertungen im Internet

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az. I-3 U 196/10


Meinungsfreiheit umfasst auch anonyme Negativbewertungen im Internet

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Beschluss vom 03.08.2011 unter dem Az. I-3 U 196/10 entschieden, dass auch negative Bewertungen im Internet von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind. Ein Arzt hat keinen Anspruch auf Auskunft bezüglich des echten Namens eines unter Pseudonym schreibenden Foren-Benutzers, der über diesen Arzt eine negative Bewertung abgegeben hat. Einem Auskunftsanspruch stehe der Wille des Gesetzgebers, der in § 13 TMG zum Ausdruck komme, entgegen. Hiernach müsse ein Diensteanbieter die Nutzung des Telemediums in anonymer Form bzw. unter Pseudonym ermöglichen.

Damit weist das OLG darauf hin, dass es die Berufung des Klägers gegen das vorinstanzliche Urteil abzuweisen gedenkt. Denn der Berufung mangele es an der Erfolgsaussicht. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Entfernung oder Unterlassung einer Äußerung des Nutzers TX auf einer Homepage. Außerdem hat der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Angesichts des Inhalts der Äußerung sei zu unterstellen, dass der anonyme Verfasser der Mitteilung ein ehemaliger Patient des Klägers ist, der mit der ärztlichen Leistung des Klägers nicht zufrieden war. Eine abweichende Identität könne der Kläger nicht nachweisen, weil ihm kein diesbezüglicher Auskunftsanspruch zustehe.

Einem solchen Anspruch stehe die Wertung des Gesetzgebers, die in § 13 TMG (Telemediengesetz) entgegen, nach der ein Dienstanbieter die Nutzung von Telemedien auch anonym zu ermöglichen habe, soweit das zumutbar und technisch möglich sei.
Soweit sich der Kläger auf § 13 Absatz 7 TMG gestützt habe, sei seinerseits übersehen worden, dass diese Vorschrift nur dem Nutzer einen Anspruch auf eine Auskunft über die Daten gewähre, die zu seiner Person gespeichert seien.
Ein Auskunftsanspruch komme ansonsten allenfalls Behörden zu.

Die anonyme Nutzung sei typisch für das Internet und entspreche auch der grundgesetzlichen Interessenlage, weil eine Beschränkung des Rechts auf Meinungsfreiheit nicht mit Artikel 5 GG vereinbar sei. Dies sei dann der Fall, wenn nur Äußerungen zugelassen sein sollen, die einem bestimmten Nutzer zugerechnet werden können. Die Verpflichtung, sich mit seinem Namen zu seiner Meinung zu bekennen, berge die Gefahr, dass jemand aus Angst vor Repressalien oder anderen negativen Auswirkungen sich entscheidet, eine Meinung für sich zu behalten. Der Gefahr der Selbstzensur solle durch das Recht auf freie Meinungsäußerung begegnet werden.
Es liege zudem auf der Hand, dass negative Auswirkungen insbesondere für diejenigen zu besorgen seien, die sich als Patienten aus dem Bereich der Psychotherapie zu erkennen geben. Vorliegend komme hinzu, dass der Kläger meint, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Verletzung der Pflichten des Behandlungsvertrags zu, daher stehe die Preisgabe der Daten des Verfassers schon deswegen im Widerspruch zur grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit.
Die Abwägung zwischen den Interessen führe im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass der Kommunikationsfreiheit Vorrang zu geben ist.

Die Bewertung sei als Werturteil anzusehen, das die Sozialsphäre des Klägers tangiere. Betroffen sei die berufliche Tätigkeit, also ein Bereich, in dem die persönliche Entfaltung sich von vorneherein im Kontakt mit der Umwelt vollziehe. Das Gericht verkenne nicht, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient insbesondere im psychotherapeutischen Bereich erforderlich sei. Hierdurch werde aber die zur Sozialsphäre des Persönlichkeitsrechtes zuzurechnende berufliche Tätigkeit nicht Teil der Privat- oder gar Intim- oder Geheimsphäre. Äußerungen, die nur die Sozialsphäre berührten, dürften nur im Fall schwerwiegender Folgen für das Persönlichkeitsrecht mit Sanktionen verbunden werden, etwa dann, wenn eine Stigmatisierung zu erwarten sei, eine soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung.

Die als bloße Meinungsäußerung zu sehende Bewertung stelle hier weder eine Schmähkritik noch eine Beleidigung oder einen Angriff auf die Würde des Klägers dar, hierfür fehle jeder Anhaltspunkt. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse an Bewertungen durch Dritte, um Markttransparenz und Hilfe bei der Auswahl von Vertragspartnern zu schaffen.

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az. I-3 U 196/10


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