• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

LG Köln Störerhaftung bei Filesharing

LG Köln, Az. 33 O 353/11 Einschränkung der Störerhaftung bei Filesharing


In dem Urteil des LG Köln, Az. 33 O 353/11 ging es um den Inhaber eines Internetanschlusses, der durch ein Unternehmen für die Herstellung und Vermarktung von Computerspielen in Anspruch genommen wurde, da eine Person vermeintlich ein Computerspiel vom Internetanschluss des Beklagten über eine Tauschbörse bzw. eine Filesharingsoftware angeboten hatte. Die Klägerin verlangte Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen sowie Schadensersatz.

Ergebnis des Urteils war, dass der Anschlussinhaber durch das vermeintliche Anbieten des Computerspiels der Klägerin weder als Störer noch als Täter der Urheberrechtsverletzung haftet und in Anspruch genommen werden kann. Dies soll im vorliegenden Fall jedoch nur dann gelten, wenn der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorgetragen hat, dass die anderen zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder den Anschluss ebenfalls nutzen. Dies waren die Kinder und die Ehefrau. Auf diese Weise verliert die Vermutung, dass der Inhaber des Anschlusses gleichzeitig auch Täter der Urheberrechtsverletzung ist, ihre Wirkung und die Klägerin muss die Verletzung ihrer Rechte durch den Gegner beweisen.

Zunächst wurde festgestellt, dass nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Eine Haftung lediglich aus der Tatsache folgend, dass der Kläger den Anschluss anderen Familienmitgliedern zur Verfügung stellt, ergibt sich nicht. Die Klägerin stellte sich hier auf den Standpunkt, dass dem Beklagten eine sekundäre Beweislast zukomme, dass er also beweisen müsse, dass er eben kein Computerspiel der Klägerin zum Download angeboten habe. Das LG Köln vertrat jedoch die Ansicht, dass es ausreichend sei, wenn der Beklagte lediglich einen anderen möglichen Geschehensablauf darlege. Das habe er getan, indem er vorgetragen habe, dass mehrere Familienmitglieder zum Haushalt gehört hätten und die Urheberrechtsverletzung daher von jedem begangen worden sein könnte.

Bezüglich der Möglichkeit einer Haftung des beklagten Anschlussinhabers für seine Ehefrau wurde klargestellt, dass eine solche ausscheidet, weil es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, dass irgendwelche Kontrollpflichten zwischen zwei Ehegatten bestehen, die darauf ausgerichtet sind, zu überprüfen, ob der Ehegatte Urheberrechtsverletzungen begeht. Eine Haftung kann nicht mit § 1357 BGB begründet werden. Diese Rechtsnorm hat den Sinn, dass die Ehegatten eben nicht jedes Geschäft zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs untereinander abstimmen müssen. Eine daraus folgende Kontrollpflicht bezüglich der Nutzung des Internetanschlusses wäre mit dem Sinn und Zweck unvereinbar.

Hinsichtlich der Haftung für die Kinder ist die Rechtsprechung zwar uneinheitlich. Jedoch kam es in diesem Fall nicht unmittelbar darauf an. Zwar war auch nicht bewiesen, dass die Kinder das Computerspiel über die Tauschbörse angeboten hatten. Da mehrere Familienmitglieder zum Haushalt des Anschlussinhabers gehörten und dieser die Urheberrechtsverletzung bestritten hat, stand zudem gerade auch nicht fest, wer von mehreren Personen sie begangen haben könnte. Zumindest konnte nicht eine bestimmte Person als Täter ausgemacht werden. Da es gegenüber der Ehefrau des Anschlussinhabers keine Prüf- und Kontrollpflichten gibt, die der Beklagte hätte verletzen können, steht wiederum nicht fest, dass es bei Erfüllung der Kontrollpflichten gegenüber den Kindern nicht zu einem Urheberrechtsverstoß gekommen wäre. Daher ist eine Störerhaftung für die Kinder mangels nachgewiesener, feststehender Ursächlichkeit ausgehebelt worden.

Das Ergebnis ist, dass der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer der Urheberrechtsverletzung im Sinne von § 1004 BGB analog haftet.


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland