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LG Köln: Anschlussinhaber haftet für Filesharing-Urheberrechtsverletzung nicht Urlaub

LG Köln (28 O 391/11): Anschlussinhaber haftet nicht für Filesharing-Urheberrechtsverletzung die während seines Urlaubs stattfindet


Ein Anschlussinhaber kann nicht zur Zahlung eines Schadensersatzes für illegal verbreitete Dateien verklagt werden, wenn er sich nachweislich zum Zeitpunkt der vermeintlichen Tat im Urlaub befand und seinerseits alle Vorkehrungen zur Absicherung des Internetzuganges getroffen hat. Das entschied mit Urteil vom 24.10.2012 das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 28 O 391/11).

Verbreitung musikalischer Werke abgemahnt

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatten mehrere Rechteinhaber einen Familienvater vor dem Landgericht verklagt. Ihm wurde vorgeworfen, rund 2.000 Dateien, die sich überwiegend aus Musiktiteln zusammensetzten, rechtswidrig im Internet verbreitet zu haben. Die IP-Adresse, hinter der sich die Identität des Anschlussinhabers verbarg, hatten die Juristen im Wege einer Abfrage beim zuständigen Provider erhalten. Damit war es möglich, den Klarnamen sowie die Adresse des Anwenders zu erhalten und ihn für das vermeintliche Vergehen zu belangen. Insgesamt belief sich der geltend gemachte Schadensersatz auf 3.000 Euro, wogegen für die Abmahnungen und Anwaltskosten selbst noch weitere rund 2.400 Euro zu zahlen gewesen wären. Der Abgemahnte verweigerte diesen Schritt aber ebenso wie die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In der Folge kam es daher zur Verhandlung vor dem Landgericht.

Trotz Abwesenheit verklagt

Eine besondere Brisanz erhielt der Fall dadurch, dass der Beklagte sich zur Zeit der Tat erwiesenermaßen im Urlaub befand. Zwar wird in ähnlichen Prozessen oft auf derartige Rechtfertigungen zurückgegriffen. Vorliegend konnte die Behauptung indes durch einen gültigen Mietvertrag dokumentiert werden. Er bestätigte die Aussage, dass sich die gesamte Familie des Anschlussinhabers während der fraglichen Zeit ausnahmslos auf Mallorca befand und dort den eigenen Urlaub genoss. Insofern kam auch der Frage nach der Störerhaftung keine Relevanz zu. Sie wäre erst dann einschlägig gewesen, wenn etwa die Eltern die Reise angetreten, die Kinder aber zuhause das Internet benutzt hätten. In einem solchen Sachverhalt wäre es möglich, den Vater statt der Kinder in Haftung zu nehmen. Da sich jedoch alle Personen des Haushaltes nachprüfbar nicht daheim befanden, schied diese Option aus.

Den Anschluss abgesichert

Doch noch ein weiterer Aspekt prägte den Fall und führte letztlich zur Abweisung der Klage: Der Familienvater konnte vor Gericht glaubhaft belegen, seinerseits alle Vorkehrungen getroffen zu haben, um den Internetanschluss vor eigenmächtigen Zugriffen Dritter zu schützen. So habe er alle Kabel und Stromzuflüsse zu Computern, Routern und ähnlichen Geräten vor dem Antritt der Reise gezogen. Auch diese Behauptung wurde von zwei weiteren Zeugen bekräftigt. Entscheidend dabei ist es, dass sich unbefugte Anwender nicht in das Netz des Anschlussinhabers einloggen können. Das ist häufig bei ungesicherten Zugängen zu beobachten. Hier könnten illegale Downloads vorgenommen oder urheberrechtlich geschützte Werke verbreitet werden. Durch die Weitsicht des Familienvaters ließ sich aber auch hierbei kein Kriterium für seine Schuld nachweisen – die Klage wurde daher abgewiesen.

Rechtliche Auswirkungen des Urteils

Die Entscheidung des Landgerichts Köln betritt insofern juristisches Neuland, als dass sie erstmals das allgemeine Vorgehen der Rechteinhaber bei der Ermittlung einer IP-Adresse in erhebliche Zweifel zieht. Der bislang geltende Schluss, dass der Benutzer eines Anschlusses entweder selbst oder im Rahmen der Störerhaftung für rechtswidrige Taten einzustehen hat, wurde durchbrochen. Damit könnte ein erster Schritt gemacht sein, um der fragwürdigen Praxis der sogenannten Abmahnindustrie in den kommenden Jahren Einhalt zu gebieten. Dafür müssen laut Urteil jedoch bestimmte Bedingungen vorliegen. Sie sind in der Abwesenheit aller Personen eines Haushaltes zum fraglichen Zeitpunkt und über dessen gesamte Dauer hinweg zu sehen. Demgegenüber muss der Anschlussinhaber selbst dafür Sorge tragen, dass alle Vorkehrungen zur Sicherung des Netzwerkes getroffen werden. Im Idealfalle vergewissern sich unabhängige Zeugen von der Ziehung sämtlicher Stecker.

 

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