• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kündigung eines überteuerten "Internet-System-Vertrags"

BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10


Kündigung eines überteuerten "Internet-System-Vertrags"

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2010 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass ein Internetsystemvertrag eine besondere Ausprägung des Werkvertrag darstellt (BGH, Urteil vom 04.03.2010, III ZR 79/09). Diese Judikatur hat der siebte Zivilsenat nun folgerichtig erweitert, indem die Richterinnen und Richter festhielten, dass der Auftraggeber eines Internetsystemvertrages nach § 649 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein jederzeitiges Recht zur Kündigung hat (BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10).

Relevante Normen: §§ 631, 649 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Leitsätze der Redaktion

1. Dem Auftraggeber eines Internetsystemvertrags kommt aufgrund seiner Eigenschaft als Besteller im Sinne des § 649 S. 1 BGB ein Recht zu, den mit dem Werkunternehmer abgeschlossenen Internetsystemvertrag jederzeit zu kündigen.

2. Die Bemessung der zu zahlenden Vergütung des Werkunternehmers hat sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten zu orientieren, sondern ist aufgrund der erbrachten Leistungen durchzuführen.

Sachverhalt und Verfahrenshergang – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Der Beklagte schloss mit dem Kläger einen Vertrag über die Erbringung von Systemdienstleistungen ab (Internetsystemvertrag). Gemäß der vereinbarten Vertragsmodalitäten war der Kläger dafür verantwortlich, für den Beklagten eine Wunschdomain einzurichten. Zudem sollte er die Website hosten und die darüber hinaus anfallende Betreuung übernehmen. Nach zwei Jahren kündigte die Beklagte den Internetsystemvertrag mit dem Kläger überraschend. Hieraufhin erklärte der Kläger, die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, weil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Bestandteil des gemeinsamen Vertrages wurden, ein abschließendes Recht zur außerordentlichen Kündigung vorgesehen sei, dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vorlägen.

Der Kläger machte folglich die Zahlung der außerordentlich angefallenen Kosten und das Entgelt der ersten beiden Vertragsjahre gerichtlich geltend. Hiergegen erhob die Beklagte den Einwand, dass der Kläger seinerseits für die Anwaltskosten der Beklagten einzustehen habe. In Bezug auf das vom Kläger geltend gemachte Entgelt der vergangenen zwei Jahre führte die Beklagte weiterhin aus, dem Kläger stehe kein Zahlungsanspruch zu, weil sein Entgeltanspruch um die nicht erbrachten Leistungen und die hieraus resultierenden Aufwendungen zu kürzen sei.

Auftraggeber eines Internetsystemvertrages hat jederzeitiges Kündigungsrecht aus § 649 S. 1 BGB - Auszug aus den Gründen
Der siebte Zivilsenat stützte sich in seiner Urteilsbegründung vorwiegend auf ein bereits ergangenes Urteil des dritten Senats (BGH, Urteil vom 04.03.2010, III ZR 79/09). Dieser hatte im Jahr 2010 den Internetsystemvertrag als Werkvertrag eingestuft. Hieraus folgerten die Richterinnen und Richter des siebten Zivilsenats die Anwendbarkeit des § 649 S. 1 BGB, wonach der Auftraggeber ein jederzeitiges Kündigungsrecht hat.

Für den hier besprochenen Fall bedeutete dies, dass der Vertrag durch die Beklagte wirksam gekündigt worden war. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts ergebe sich weder aus der Natur des von den Parteien abgeschlossenen Internetsystemvertrages noch aus den geschlossenen Abreden wie den AGB.

Der BGH führte zunächst recht abstrakt aus, dass die Zubilligung des jederzeitigen Rechtes auf Kündigung aus § 649 S. 1 BGB den Besteller einer werkvertraglichen Leistung unter Schutz stellen wolle. Zweck der Norm sei es, ihm die Möglichkeit zu geben, den Vertrag zu kündigen, sobald der Vertragspartner einer vertraglichen Verpflichtung nicht mehr nachkomme und die Erreichung des Werkerfolges nicht mehr möglich sei. Das Kündigungsrecht aus § 649 S. 1 BGB sei deshalb auch nicht abdingbar. Die Beschränkung in den AGB war damit nicht einschlägig.

In Bezug auf eine zu zahlende Vergütung hielt der Senat fest, dass sich diese aus der Differenz aus der vereinbarten Vergütung und den kündigungsbedingt nicht zu erbringenden Leistungen zusammensetzt. Die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen seien deshalb von der zu zahlenden Vergütung abzuziehen. Eine vertraglich geschlossene Regelung, die – wie hier – Ratenzahlung anordnet – ist daher nicht maßgebend, um den Nachweis einer erbrachten Teilleistung zu liefern, so das Gericht.

Der Kläger blieb im Ergebnis also ohne Erfolg.

BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland