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Keine wirksame Klageerhebung durch Übermittlung einer PDF-Datei

BGH, Urteil vom 15.07.2008, Az. X ZB 8/08


Keine wirksame Klageerhebung durch Übermittlung einer PDF-Datei

Eine Berufungsbegründung gilt dann als schriftlich eingereicht, sobald dem Berufungsgericht der ausgedruckte Anhang einer auf dem elektronischen Wege übermittelten Bilddatei im PDF-Format vorliegt. Sowohl die geforderte Schriftform als auch das Unterschrifterfordernis (§ 126 BGB, §§ 130, 510, 520 ZPO) sind gewahrt, sobald sich die eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf dem Dokument befindet.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten die Berufungsbegründung an das zuständige Gericht per E-Mail übermittelt. Das fristwahrende Dokument befand sich als PDF-Datei in einem Anhang der E-Mail. Die Justizhauptsekretärin hatte der Sekretärin des Prozessbevollmächtigten zuvor mitgeteilt, eine Übersendung auf elektronischem Weg sei statthaft. Für die Übersendung des Dokumentes gab sie ihre persönliche E-Mail-Adresse an. Am nächsten Tag ging die Berufungsbegründung als Originaldokument auf dem Postweg bei der Gerichtsstelle ein. Das Berufungsgericht wies die Berufungsbegründung als nicht fristwahrend zurück. Die Richter stellten auf die Bestimmungen gemäß § 130 ZPO ab, die zwischen der Einreichung eines Dokuments mittels Telekopie und E-Mail unterscheiden. Bei der Übermittlung von Telefaxen handelt es sich um die Übermittlung eines Dokumentes per Fernkopie über das Fernsprechnetz eines Telekommunikationsdienstes. Die Übersendung von Dokumenten per E-Mail ist über das Internet geregelt. Eine Zulassung per Rechtsverordnung über das OLG Karlsruhe ist nicht erfolgt. Alleine Weg der Übermittlung ist relevant, nicht jedoch die Rechtsauskunft der Geschäftsstellenbeamtin zur Übermittlung des streitgegenständlichen Dokumentes an ihre persönliche E-Mail-Adresse und der anschließende Ausdruck. Die Klägerin war nicht daran gehindert, das Dokument fristwahrend per Telefax einzureichen. Unstreitig ist, dass das Telefax der Gerichtsstelle am besagten Nachmittag funktionsbereit gewesen ist.

Der BGH folgt der Rechtsauffassung der Berufungsinstanz nicht und sieht die erforderliche Schriftform und Fristwahrung als gegeben an. Der Ausdruck der PDF-Datei verkörpert die Berufungsbegründung und liefert das erforderliche Schriftstück. Die in Kopie wiedergegebene Unterschrift wird wie bei einem Telefax anerkannt, da das Original-Dokument die persönliche Unterschrift des Prozessbevollmächtigten enthält. Die BGH-Richter berücksichtigen den Einwand der Vorinstanz, dass andere Übermittlungswege als Post und Telefax durch das Gesetz nicht zugelassen sind. Sie nehmen jedoch eine Einschränkung dahingehend vor, dass auch die Übermittlung auf elektronischem Wege per E-Mail zulässig ist, weil ansonsten der Zugang zum Gericht in unzumutbarer Weise erschwert wird und sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Die Richter weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der unter § 130 ZPO erfassten Regelung die Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Wege nicht explizit ausschießt. Vielmehr bedarf es einer Anpassung der Formvorschriften. Diese Regelung bezieht sich nach Ansicht der BGH-Richter nur auf den Empfang elektronisch übersendeter Dokumente, deren Empfang einer besonderen technischen und organisatorischen Vorbereitung bedarf. Dies ist bei Dokumenten, die per E-Mail empfangen werden, nicht der Fall. Ein erhöhtes Risiko der Verfälschung auf dem Versendungsweg können die Richter nicht erkennen, da dies auch bei Telefaxen rein theoretisch möglich ist. Wenn ein Telefax nicht unmittelbar den Empfänger erreicht, sondern von einem Boten überbracht wird, ist theoretisch die Möglichkeit gegeben, dass der Bote durch den Absender des Telefaxes nicht zur Überbringung autorisiert wurde. Die Zustimmung der Geschäftsstellenbeamtin, das streitgegenständliche Dokument über ihre persönliche E-Mail-Adresse entgegenzunehmen, hat die durch das Gesetz geforderte besondere Möglichkeit geschaffen, das Dokument auf elektronischen Weg zu übermitteln.

Allerdings bewirkt nicht alleine der Eingang der E-Mail die formwirksame Berufungsbegründung, sondern erst der Ausdruck des PDF-Anhangs, da dieser das Dokument verkörpert und mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten abschließt. Insofern unterscheidet sich ein per E-Mail übersendetes Dokument nicht von einem Telefax. Die BGH-Richter nehmen keine Unterscheidung zwischen einem nach Meinung des Berufungsgerichts anerkannten „Normalfax“ und einem nicht anerkannten „Computerfax“ vor. Sie sehen die Schriftform und das Unterschrifterfordernis in beiden Fällen als gewahrt an. Es liegt keine diese Anforderungen nicht wahrende Faksimile-Unterschrift vor, sondern eine Unterschrift, die von einem eigenhändig unterzeichneten Original-Dokument gewonnen wurde.

BGH, Urteil vom 15.07.2008, Az. X ZB 8/08


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