Keine wirksame Klageerhebung durch Übermittlung einer PDF-Datei
In einer Grundsatzentscheidung zur Klageerhebung mittels Einreichung eines elektronischen Dokuments hatte der BGH festgestellt, dass die durch das Gesetz vorgeschriebene Schriftform auch dann eingehalten ist, wenn ein Berufungsschriftsatz mit vollständiger Begründung als (beispielsweise PDF-)Datei übermittelt wird und diese Datei vom Gericht ausgedruckt wird. Auch das gesetzlich vorgeschriebene Unterschriftserfordernis sei erfüllt, wenn der Prozessbevollmächtigte den unterzeichneten Schriftsatz eingescannt hat.
Anders sieht dies jetzt das Landessozialgericht München: Es sieht in einem Beschluss das Schriftformerfordernis einer Klageerhebung nicht erfüllt: Auch hier wurde eine PDF-Datei verwendet, die eine unterschriebene Klageschrift enthielt. Die Münchener Richter begründeten ihre vom BGH abweichende Auffassung damit, dass es für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nicht darauf ankommen dürfe, ob das Gericht die Datei ausdrucke oder nicht. Es liege dann letztlich in der Hand des Empfängers, ob das Erfordernis eingehalten werde - und dies entspreche nicht den Grundsätzen der Rechtssicherheit.
Beschluss des BGH vom 15.07.2008
X ZB 8/08
NJW 2008, 2649
Beschluss des LSG München vom 24.02.2012
L 8 SO 9/12 B ER
jurisPR-ITR 11/2012, Anm. 2









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