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Keine Impressumspflicht für ausländische Anbieter

Keine Impressumspflicht für ausländische Diensteanbieter


Keine Impressumspflicht für ausländische Anbieter

Bereits etliche deutsche Unternehmen aber auch private Personen mussten schmerzvoll erfahren, dass es Geld kostet, wenn die Vorschriften des Telemediengesetzes zur Impressumspflicht im Internet nicht beachtet werden. Die Impressumspflicht ist in § 5 Telemediengesetzes geregelt. Das Landgericht Siegen hat mit Urteil vom 9. Juli 2013 entschieden, dass Unternehmen mit Sitz im Ausland die Vorschriften des Telemediengesetzes zur Impressumspflicht nicht beachten müssen. 

Geklagt hatte ein Veranstalter von Kreuzfahrten, der auch Ausflüge nach und in Ägypten anbietet, die individuell buchbar sind. Bei einer Recherche im Internet stieß der Kläger auf die Seite kreuzfahrtausfluege.com. Dort kann man auch Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten buchen. Der Kläger störte sich aber am Impressum auf der Seite, das nur folgende Angaben enthielt:

"Kreuzfahrtausflüge

Hurghada/Egypt

Tel.:

E-Mail: " 

Der Kläger hatte bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren – im Ergebnis erfolglos – versucht, der Beklagten zu untersagen, das Impressum wie oben dargestellt zu verwenden. Mit der Klage beim Landgericht Siegen verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, nachdem er im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen war. Der Kläger meint, dass das Impressum nicht die Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz enthalte, weil Angaben zur Anschrift, Handels- oder Gewerberegisternummer sowie zur Umsatzsteueridentifikationsnummer fehlten. 

Das Landgericht Siegen hat die Klage abgewiesen. Denn für den Beklagten gilt die Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz nicht. Dies ergebe sich bereits aus §§ 2a, 3 Telemediengesetz. In diesen Vorschriften ist das sogenannte Herkunftslandprinzip geregelt. Demnach sind ausländische Diensteanbieter nicht verpflichtet, die Anforderungen des § 5 Telemediengesetz einzuhalten. Das Herkunftslandprinzip besagt, dass für einen Diensteanbieter das Recht jenes Landes maßgeblich ist, in dem er niedergelassen ist. Würde man die wirtschaftlichen Tätigkeiten Aktivitäten von ausländischen Unternehmen nach dem Recht des Landes, auf den sie sich auswirkt, beurteilen, so würde möglicherweise dieselbe geschäftliche Tätigkeit jeweils unterschiedlich beurteilt. Im Endeffekt würde durch ein solches Verständnis nationalen Rechts der Wirtschaftsverkehr lahmgelegt werden, weil ein Unternehmen das Recht verschiedener Staaten beachten müsste, die sich möglicherweise auch noch widersprächen. Daraus folgt, dass eine Werbung bereits dann rechtmäßig ist, wenn die der Unternehmer mit Sitz im Ausland die Vorschriften seines Niederlassungsortes beachtet. Das in § 3 Telemediengesetz geregelte Herkunftslandprinzip gilt allerdings nur für Diensteanbieter mit Sitz in der Europäischen Union. Allerdings wird aus § 3 Telemediengesetz deutlich, dass das Herkunftslandprinzip grundsätzlich anwendbar ist. Für die Frage, das Recht welchen Landes auf den Beklagten mit Sitz in Ägypten anwendbar ist, gibt das internationale Privatrecht, das im EGBGB geregelt ist, eine Antwort. Nach gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO ist auf Verträge über das Internet zwischen einem deutschen Verbrauchers und einem Diensteanbieter mit Sitz in Ägypten ägyptisches Recht anzuwenden. Außerdem kann die Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz von einem ägyptischen Diensteanbieter unter Umständen gar nicht erfüllt werden, da in Ägypten eine der vom Kläger geforderten Pflichtangaben, zum Beispiel eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, nicht existiere. 

LG Siegen, Urteil vom 9. Juli 2013, Az. 2 O 36/13


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