• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

keine generelle Störerhaftung für Domainbetreiber

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2013, Az. 4 U 100/13


keine generelle Störerhaftung für Domainbetreiber

Unvollständiges Impressum durch einen nichteuropäischen Anbieter im Internet; keine generelle Störerhaftung für Domainbetreiber.

Stellt ein Anbieter von Dienstleistungen oder Waren im Internet auf seiner Seite nur eine rudimentäre, den deutschen Gepflogenheiten nicht entsprechendes Impressum zur Verfügung, so kann daraus kein Wettbewerbsverstoß begründet werden. Auch wenn einem Domainbetreiber ein Verstoß gegen Wettbewerbsregeln bekannt wird, folgert daraus nicht automatisch auch eine Störerhaftung. Diese liegt nur dann vor, wenn es sich um die Verletzung eines „Rechtsgutes von hoher Bedeutung“ (BGH, Az. I ZR 18/04) handelt.

In vorliegendem Fall klagte ein deutsches Reiseunternehmen gegen das unvollständige Impressum eines Mitbewerbers, der seinen Firmensitz allerdings in Ägypten hatte. Gleichzeitig machte es den Domainbetreiber als Störer haftbar, da er nach bekannt werden des fehlerhaften Impressums nichts dagegen unternommen hatte.

In der Klärung der Zuständigkeit des Gerichts weist dieses darauf hin, dass es hier um Pflichten zum Verbraucherschutz ginge, also dem Wettbewerbsrecht, welches für solche Fälle durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2007, die sog. Rom-II-VO, geregelt würden. Hierbei greife der Art. 6 Abs. 1, welcher den Marktort als ausschlaggebend betrachte (vgl. BGH, Az. I ZR 24/03, I ZR 40/11).

Das Gericht stellt klar, das es hier bereits unklar sei, ob das Impressum des nicht in der EU ansässigen Unternehmers überhaupt gegen die Vorschriften des § 5 Telemediengesetz (ZMG) verstoßen habe.

Zwar sei davon auszugehen, dass die einschlägigen Vorschriften des Art. 5 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG in Verbindung mit dem Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG ausdrücklich als „verbraucherschützend“ anzusehen seien; daher sei ein Verstoß gegen § 5 TMG (vollständiges Impressum) auch über § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu ahnden (vgl. BGH, Az. I ZR 228/03; OLG Frankfurt, Az. 6 U 187/07; OLG Düsseldorf, Az. 20 U 17/07). Vorliegend sei aber zweifelhaft, ob die Angaben zur Adresse in Ägypten tatsächlich in einer Form erfolgen müssten, die einer deutschen Adressangabe entsprächen. Gleiches gelte für die Frage, ob ein ausländisches Unternehmen tatsächlich Registerangaben oder Umsatzsteuerangaben machen müsse, da Angaben dieser Art in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz habe, u.U. gar nicht vorhanden seien.

Hinsichtlich des Domainanbieters gebe es zwar eine Haftung bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten (vgl. BGH, Az. VI ZR 210/08) oder gewerblichen Rechten (vgl. BGH, Az. I ZR 150/09), eine allgemeine Störerhaftung habe der BGH jedoch aufgegeben (vgl. BGH, Az. I ZR 18/04, I ZR 139/08).

Im Rahmen der Verletzung eines „Rechtsgutes von hoher Bedeutung“ (BGH, Az. I ZR 18/04) könne der Domainbetreiber durchaus auch weiterhin haftbar gemacht werden, nämlich dann, wenn er von dem Rechtsverstoß erfahre und daraufhin nichts dagegen unternehme; dies müsse allerdings im möglichen und zumutbaren Rahmen erfolgen (vgl. BGH, Az. I ZR 18/04). Die Bereitstellung der Domain begründe alleine also keine Haftung (vgl. BGH, Az. I ZR 150/09).

Eine mögliche Haftung setze folglich voraus, dass dem Domainbetreiber eine Mitteilung über die Störungshandlung überhaupt zugegangen sei (vgl. BGH, Az. III ZR 289/12, IX ZR 148/10; KG, Az. 5 U 110/12): das Vorliegen von Fax-Sendeprotokollen reiche hierfür allerdings nicht aus.

In der Praxis wird der Domainbetreiber insoweit von einer Prüfungspflicht freigestellt, als er diese nur nach bekannt werden vornehmen muss. Eine Störerhaftung liegt nur vor, wenn er bei entsprechenden Rechtsverletzungen, die zudem nicht unwesentlich sein dürfen, nichts gegen diese unternimmt. Für ausländische Anbieter im Internet wird klargestellt, dass für diese zwar eine Pflicht zum Impressum besteht, die vom Gesetzgeber vorgesehenen Angaben insbesondere für Anbieter aus Ländern, die nicht der EU angehören, jedoch erheblich abweichen können.

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2013, Az. 4 U 100/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland