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Keine ermäßigten Abmahngebühren bei unerlaubter Filmveröffentlichung

LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2011, 16 O 433/10


Keine ermäßigten Abmahngebühren bei unerlaubter Filmveröffentlichung

Wer einen Film zwischen Kinostart und Start des DVD-Verkaufs im Internet zum Kopieren anbietet, ohne dazu berechtigt zu sein, der begeht eine Urheberrechtsverletzung, die nicht als unwesentlich angesehen werden kann. Für die Rechtsanwaltsgebühren, die durch Verfassen eines Abmahnschreibens ausgelöst worden sind, gilt deshalb die Obergrenze des § 97a Absatz 2 UrhG nicht. Das Landgericht Berlin hat am 03.03.2011 durch Beschluss zum Aktenzeichen 16 O 433/10 über einen Prozesskostenhilfeantrag entschieden und dabei erkennen lassen, wie es in der Hauptsache entscheiden würde. Prozesskostenhilfe wurde der Beklagten, die als Inhaberin eines Internetanschlusses auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung und Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, nur für die Abwehr des Schadensersatzanspruchs bewilligt.

Die Beklagte war im Auftrag der Klägerin durch ein Rechtsanwaltsbüro wegen eines Verstoßes gegen Urheberrechte abgemahnt worden. Der Anspruch der Klägerin, Urheberrechte am Film „Der Architekt“ geltend zu machen, ist unbestritten. Die Beklagte widersprach der Abmahnung, weil sie zu dem Zeitpunkt, der ihr vorgeworfene Verletzungshandlung nicht in der Nähe des Computers gewesen sei. Sie habe ihn deshalb auch nicht eingeschaltet. Außerdem hätte es in der betroffenen Zeit Störungen in der Telefonleitung gegeben. Sie habe die Filmdatei weder selbst hochgeladen, noch könne sie andere Personen aus ihrem Hausstand benennen, die es getan haben könnten.
Die Klägerin erhob vor dem Landgericht Berlin Klage auf Zahlung einer pauschalen Schadensersatzsumme in Höhe von 350 € und auf Erstattung der für die Anfertigung des Abmahnschreibens aufgewendeten Anwaltskosten. Die Beklagte stellte zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in diesem Verfahren. Das Landgericht Berlin gab dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe statt, soweit sich die Beklagte gegen den Schadensersatzanspruch verteidigen wollte. Hinsichtlich der Verteidigung gegen die Auferlegung von Anwaltskosten sah das Gericht für eine Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Nach der Darlegung der Beklagten hatte sie selbst keine Handlungen vorgenommen, um in das gesetzlich geschützte, der Klägerin zustehend Urheberrecht der Filmdatei „Der Architekt“ einzugreifen. Um sich von jeder Verantwortlichkeit für den mit technischen Mitteln festgestellten, vom Anschluss der Beklagten ausgegangenen Eingriff zu distanzieren, hätte die Beklagte laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rahmen einer „sekundären Darlegungspflicht“ aufzeigen müssen, wer in welcher Weise die Gelegenheit gehabt hätte, ihren Computeranschluss zum Hochladen von Daten zu nutzen. Sie kam ihrer Darlegungsverpflichtung nicht nach, so dass die Vermutung einer teilweisen Verantwortung als Störerin bestehen blieb. Hinzu kam, dass die Beklagte nicht dargelegt hatte, ob und gegebenenfalls, in welcher Weise, sie ihren WLAN-Anschluss vor unbefugter Benutzung durch Fremde geschützt habe. Gerade der WLAN-Anschluss ist für „Hacker“ besonders leicht zu missbrauchen, wenn keine Schutzvorrichtungen installiert wurden.

Als für eine Urheberrechtsverletzung verantwortliche Störerin haftet die Beklagte nicht für Schadensersatzansprüche, die sich an der Höhe entgangener Lizenzgebühren bemessen. Diesbezüglich hatte das Landgericht Berlin ihre Verteidigung gegen die Klage als aussichtsreich bewertet und die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Abwehr des Anspruches auf Erstattung von für die Abmahnung aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren erschien demgegenüber nicht aussichtsreich. Auch die Argumente gegen das Verfahren, mit dem der Anschluss der Beklagten als Ausgangspunkt für die Urheberrechtsverletzung lokalisiert wurde, vermochten die Richter nicht zu überzeugen.
Die Herabsetzung der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 97a Absatz 2 UrhG kam nach der vom Landgericht Berlin geäußerten Rechtsansicht hier nicht in Betracht, da es sich zwar um einen erstmaligen, nicht aber um einen „unwesentlichen“ Verstoß gegen Urheberrechtsschutz handelte. Der streitgegenständliche Film war zwar schon in den Kinos zu sehen, aber der DVD-Verkauf war noch nicht angelaufen, als die Datei über den Anschluss der Beklagten zum Kopieren freigegeben wurde. Das Landgericht Berlin schloss sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln an, dass die hier wirtschaftlich entscheidende Verwertungsphase erst mit dem Verkauf der DVD eines Kinofilms beginnt. Durch die unberechtigte Freigabe des Kopierens sei deshalb ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden für die Rechteinhaberin zu befürchten gewesen.

LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2011, 16 O 433/10


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