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Kein Auskunftsanspruch einer Privatperson gegenüber Forumbetreiber

AG München, Urteil vom 03.02.2011, Az. 161 C 24062/10


Kein Auskunftsanspruch einer Privatperson gegenüber Forumbetreiber

Der Nutzer eines Internetforums, der das Opfer von rechtsverletzenden Äußerungen wurde, hat keinen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber des Internetforums, entschied das Amtsgericht München unter Verweis auf einen Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft (AG München, Urteil vom 03.02.2011, Az. 161 C 24062/10).

Relevante Normen: §§ 12 und 14 des Telemediengesetzes (TMG) und §§ 242, 259 und 261 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
 
Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Der Beklagte ist Betreiber eines Internetforums. Dieses zentriert um diverse Auto-Themen. Nutzern ist es auf dem Forum, welches sich als offene Plattform versteht, möglich, gegenseitige Erfahrungen, Tipps und Hinweise auszutauschen. Die Klägerin ist Inhaberin eines Autohauses. Sie entdeckte im Forum des Beklagten einige negative Äußerungen und Berichte über sich selbst. Da sie aufgrund der Berichte Auswirkungen auf ihren Geschäftsbetrieb fürchtete und sich diskreditiert fühlte, kontaktierte sie den Betreiber des Forums. Dieser entfernte die die Klägerin diskreditierenden Beiträge.

Der Klägerin war dies jedoch nicht genug. Sie verlangte vom Beklagten die Herausgabe der Nutzerinformationen der User, welche die negativen Beiträge über sie verfasst hatten. Begründet wurde dieses Auskunftsverlangen damit, juristische Schritte gegen die Urheber der Beiträge einleiten zu wollen.

Der Beklagte verweigerte allerdings die Herausgabe der Nutzerdaten und verwies zur Begründung auf einschlägige Vorgaben des Datenschutzes. Die Inhaberin des Autohauses reichte deshalb Klage an das zuständige Amtsgericht München ein und führte aus, nach den Grundsätzen und Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu haben. Darüber hinaus erlaube das TMG in den §§ 12 und 14 die Auskunftserteilung, um eine Strafverfolgung zu ermöglichen.
 
Das TMG gibt nur öffentlichen Stellen einen Auskunftsanspruch – Auszug aus dem Gründen
Das AG München wies die Klage als zulässig aber unbegründet ab. Zwar falle der Beklagte als Betreiber eines öffentlichen Internetforums, welches seinen Usern inhaltliche Dienste anbietet, grundsätzlich unter das TMG, sodass die Normen dieses Gesetzes auch für den hier vorliegenden Fall gelten. Allerdings spricht § 14 Abs. 2 TMG nur öffentlichen Stellen einen Auskunftsanspruch zu, so die zuständige Richterin des Amtsgerichts.

§ 14 Abs. 2 TMG verpflichtet Dienstanbieter auf Anordnung der zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr berufenen öffentlichen Stellen Auskunft über Bestandsdaten der Nutzer zu erteilen. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm ergäbe sich dieser Auskunftsanspruch allerdings nur für öffentliche Behörden. Als solche kämen – so das Gericht – etwa Staatsanwaltschaften (Strafverfolgung), die Polizeien der Länder und des Bundes (Gefahrenabwehr) sowie der Bundesnachrichtendienst oder die militärischen Abwehrdienste in Betracht. Privatpersonen wie dem Kläger stehe der Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 2 TMG also in keinem Fall zu.

Auch scheide analoge Anwendung der Vorschrift aus, da bereits das Gesetz in § 12 TMG davon spricht, dass Dienstanbieter die Bereitstellung für andere Zwecke nur ermöglichen dürfen, wenn sich andere Vorschriften (z. B. § 14 TMG) auf Telemedien beziehen oder aber die Nutzer in die Herausgabe der Bestandsdaten einwilligten. Da die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB, wie sie der Kläger vorgetragen hatte, Telemedien nicht explizit erwähnen seien diese auch keine „andere“ Vorschrift im Sinne von § 12 TMG.

Die Richterin wies die Auskunftsklage der Inhaberin des Autohauses im Ergebnis also ab. Sie stellte auch klar, dass sich der Beklagte an die Staatsanwaltschaft wenden könne, um die geltend gemachte Beleidigung oder Verleumdung geltend zu machen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens würde sie die gewünschten Daten dann ohnehin erhalten.
 
Kommentar und Praxishinweis
Dem Urteil ist zuzustimmen. Es ist das Ergebnis sauberer juristischer Auslegung und Subsumtion. Schließlich besteht auch kein Anlass für die Klage auf Auskunftserteilung, da die Klägerin durch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei ohnehin ihre Rechtsverletzung geltend machen kann und auf diesem Wege die Nutzerdaten erhalten wird. Ein Schadensersatzanspruch kann dann gleichzeitig mit dem Strafverfahren betrieben werden (sogenanntes Adhäsionsverfahren).

AG München, Urteil vom 03.02.2011, Az. 161 C 24062/10


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