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Irreführendes Angebot von Exportfahrzeugen im Internet

BGH, Urteil vom 29. 4. 2010, Az. I ZR 99/08


Irreführendes Angebot von Exportfahrzeugen im Internet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 29.04.2010 unter dem Az. I ZR 99/08 entschieden, dass ein Gebrauchtwagenhändler sich auch dann an die Preisangabenverordnung (PAngV) halten muss, wenn er seinerseits nur an Händler verkauft.
Die Relevanz einer korrekten Preisangabe kann auch daraus entstehen, dass die Werbung sich eignet, Interessen von Mitbewerbern zu beeinträchtigen, da sie die Preise der Mitbewerber in ein schlechtes Licht rückt.

Die Klägerin handelt mit gebrauchten Autos und nimmt den Beklagten, welcher ebenfalls Händler für Gebrauchtwagen ist, wegen einer Werbung in Anspruch, die die Preise der Fahrzeuge ohne Umsatzsteuer angibt.

Beide Parteien handeln über die Internetplattform "mobile.de" mit Fahrzeugen. Der Beklagte hat dort zehn gebrauchte Fahrzeuge für 10550 € bis 26650 € angeboten. Die den Angeboten vorangestellte Preisangabe war ohne Umsatzsteuer vermerkt und vom restlichen Fließtext abgesetzt. In dem Fließtext der jeweiligen Anzeige befanden sich die Angaben "Preis Export-FCA" bzw. "Preis-Händler-Export-FCA".
In diesen Preisangaben sieht die Klägerin einen Verstoß gegen die PAngV (Preisangabenverordnung) sowie eine Irreführung.
Der Beklagte trug vor, er verkaufe die gebrauchten Fahrzeuge nicht an Verbraucher, sondern ausschließlich an Händler, etwa für den Export. Daher seien die Vorschriften der PAngV nicht auf seine Angebote anwendbar. Privatkunden würden nicht getäuscht. Es ergebe sich aus den Zusätzen für jeden Leser, dass ein Verkauf an private Kunden nicht erfolge.

Das Landgericht (LG) wies die Klage ab. Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht (OLG Karlsruhe) beantragt, den Beklagten zur Unterlassung der entsprechenden Werbung zu verurteilen. Dieser solle nicht länger Autos mit falschem Endpreis bewerben unter Auslassung der Umsatzsteuer.
Das Berufungsgericht gab der Klage statt und hat den Beklagten verurteilt, die Angaben in seinen Angeboten zu ändern bzw. die falschen Preisangaben zu unterlassen. Mit seiner Revision möchte der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Doch damit hat der Beklagte vor dem BGH keinen Erfolg. Der BGH weist die Revision zurück. Entgegen der Ansicht des Beklagten enthielten die Anzeigen Angebote, die der PAngV unterfallen. Sie richten sich nicht lediglich an Händler, sondern auch an Endverbraucher. Wie ein Angebot aufgefasst werde, bestimmte sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, an die es gerichtet sei. Relevant sei in dieser Hinsicht die Auffassung der Personen, die sich üblicherweise für die Angebote von gebrauchten Fahrzeugen auf "mobile. de" interessieren. Es komme daher nicht darauf an, ob der Beklagte die Autos tatsächlich an Privatkunden verkaufen wolle. Die streitigen Angebote seien für den durchschnittlichen Adressaten nicht so zu verstehen, dass Privatkunden ausgeschlossen seien. Die Plattform mobile.de sei auch für Privatkunden zugänglich. Auf der Plattform werde nicht zwischen Angeboten unterschieden, die sich nur an Privatkunden richten und solchen, die für Händler gedacht seien.
Die Angebote des Beklagten enthalten auch keine Hinweise, dass ausschließlich Händler gemeint seien. Ein durchschnittlicher Leser verstehe die Angaben "Preis Export-FCA" und "Preis-Händler-Export-FCA" nicht. Die Internetangebote seien daher wettbewerbswidrig und irreführend.

BGH, Urteil vom 29. 4. 2010, Az. I ZR 99/08


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