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Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei ausländischer Internetberichterstattung

BGH, Urteil vom 29.03.2011, VI ZR 111/10


Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei ausländischer Internetberichterstattung

Der BGH hat entschieden, dass deutsche Gerichte in Fällen von Internetstreitigkeiten nur dann international zuständig sind, wenn die Angelegenheiten einen eindeutigen Inlandsbezug aufweisen. Die unterschiedlichen Interessen der involvierten Parteien müssen tatsächlich im Inland kollidieren.

Streitgegenstand ist ein Internetbeitrag der in der den USA lebenden Beklagten über ein Klassentreffen in Moskau. Alle Teilnehmer des besagten Klassentreffens sind zusammen in Moskau zur Schule gegangen und leben in unterschiedlichen Ländern. Kläger ist ein in Deutschland lebender russischer Geschäftsmann, der eine Wohnung in Moskau besitzt. Dort wurde das Klassentreffen der ehemaligen Moskauer-Schüler veranstaltet. Nach dem Aufenthalt in Moskau kehrte die Beklagte in die USA zurück und verfasste dort einen Bericht über das Klassentreffen in russischer und kyrillischer Sprache und Schrift. Den Bericht stellte sie in das Internetportal womanineurope.com ein, dessen Betreiber seinen Firmensitz in Deutschland hat. In dem Bericht wird auch der Kläger erwähnt, dessen Lebensumstände und äußeres Erscheinungsbild die Beklagte beschreibt.

Der Kläger war mit dem Bericht nicht einverstanden und begehrte Unterlassung und eine Geldentschädigung, weil er mehrere Äußerungen über sich als negativ empfand. Er verlangte Auskunft über den Zeitraum und die Internetadressen, über die der streitgegenständliche Bericht abrufbar war. Er wendete sich an ein deutsches Gericht, Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die internationale Zuständigkeit jedoch zurück. Der BGH hat entschieden, dass deutsche Gerichte nur dann zuständig sind, wenn rechts- und persönlichkeitsverletzende Inhalte einen deutlichen und objektiven Bezug zum Inland aufweisen. Die Interessenkollision der involvierten Parteien muss tatsächlich im Inland aufgetreten sein. Die widerstreitenden Interessen sind die Gestaltung des Internetauftritts und die Berichterstattung der Beklagten auf der einen Seite und die Achtung des Persönlichkeitsrechts des Klägers auf der anderen Seite.

Die BGH-Richter konnten einen Inlandsbezug nicht erkennen, da der Streitgegenstand einen Reisebericht über ein privates Zusammentreffen in Moskau schildert, dessen Teilnehmer bis auf den Kläger keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Alleine der Umstand, dass der Kläger einen Wohnsitz im Inland unterhält und den Reisebericht auch dort abgerufen hat, rechtfertigt noch keinen Inlandsbezug. Dies gilt auch für den Einwand, dass Geschäftspartner des Klägers von diesem Bericht Kenntnis erlangt haben. Erschwerend für diese Feststellung kommt hinzu, dass der Reisebericht in russischer und kyrillischer Sprache und Schrift verfasst ist und damit in erster Linie für die Beteiligten von Interesse sind. Zudem hat die Beklagte ihren Wohnsitz in den USA. Der Server des Internetportals womanineurope.com befindet sich zwar in Deutschland, stellt jedoch alleine keinen Inlandsbezug her, da der angegriffene Reisebericht von Internetnutzern weltweit abgerufen werden kann.

Fazit
Die reine Abrufbarkeit rechts- oder persönlichkeitsverletzender Inhalte begründet noch keine Zuständigkeit von Gerichten im Inland, die dem Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften von § 32 ZPO zuwiderläuft. Diese Vorschrift bestimmt die sogenannte Tatortanknüpfung und stellt eine Ausnahme von der Regelung dar, dass eine Klage am Wohnort des Beklagten zu erheben ist. Interessant ist, dass der BGH den Serverstandort Deutschland nicht als Anknüpfungspunkt aufnimmt, was jedoch wiederum verständlich ist, wenn man bedenkt, dass die Vollstreckung ausländischer Urteile in dieser Hinsicht erheblich erschwert wird. So lassen sich zum Beispiel einstweilige Verfügungen, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, in den USA nicht vollstrecken. Die Rechtsverfolgung auf der Grundlage eines Serverstandortes kann in Einzelfällen also erheblich erschwert werden.

Rechtsexperten begrüßen die Ablehnung eines ubiquitären Gerichtsstandes auf der Grundlage eines deutschen Serverstandortes. Diese Entscheidung lässt sich jedoch nicht undifferenziert auf alle Inlandssachverhalte übertragen. Die Richter nehmen die „bestimmungsgemäße Auswirkung“ nicht isoliert vor, sondern ermitteln diese unter Hinzuziehung der jeweiligen Rechtsvorschriften. Der Erfolgsort wird entsprechend den Vorschriften des jeweils anzuwendenden Rechts geprüft. Erfolgsort oder Tatort ist der Ort, wo sich die Rechtsverletzung konkret auswirkt. Bei Persönlichkeits-, Wettbewerbs- und Kennzeichenrechtsverletzungen wird der sogenannte fliegende Gerichtsstand nur dort gewährt, wo sich die Verletzungshandlung konkret auswirkt. Bei Urheberrechtsverletzungen gilt dagegen das gesamte Bundesgebiet.

BGH, Urteil vom 29.03.2011, VI ZR 111/10


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