Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen
Der BGH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Klagen auf Unterlassung von Veröffentlichungen im Internet gegeben ist, wenn ein Anbieter in einem anderen EU-Mitgliedsland niedergelassen ist. Außerdem hat es sich mit der Frage befasst, ob sich ein solcher Anspruch nach in Deutschland geltendem Recht oder - gemäß dem Prinzip des Herkunftslands - nach der e-commerce-Richtlinie richtet, die in Österreich gilt.
Der Kläger und sein Bruder waren 1993 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des Mordes an Walter Sedlmayr (einem bekannten Schauspieler) verurteilt worden. Anfang 2008 wurde der Verurteilte vorzeitig entlassen. Nun forderte der Kläger von einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, es zu unterlassen, unter der vollen Nennung seines Namens über ihn im Zusammenhang mit der damaligen Tat zu berichten. Anlass des Rechtsstreits war eine vom 23. August 1999 datierte Meldung, die das Unternehmen von einem anderen Anbieter übernommen hatte und bis zum 18. Juni 2007 auf ihrer Website zum Abruf bereithielt. In der Meldung hieß es, dass der Kläger und sein Bruder (beide Namen wurden in der Meldung genannt) neun Jahre nach der Tat gegen ihre Verurteilung angingen. Diese Nachricht entsprach der Wahrheit. In beiden Vorinstanzen hatte die Klage auf Unterlassung der Meldung Erfolg.
Der BGH hat die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Es sollen die Fragen nach den Voraussetzungen der Zuständigkeit geklärt werden (wenn die Veröffentlichung von einem Internetanbieter herrührt, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist) und es soll festgestellt werden, ob sich der Anspruch nach deutschem Recht oder nach der e-commerce-Richtlinie des österreichischen Rechts beurteile.
Nach der Entscheidung des EuGH hat der BGH bejaht, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien. Denn in Deutschland befinde sich der Interessensmittelpunkt des Klägers. Der BGH entschied außerdem, dass bei der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch die Beurteilung nach deutschem Recht zu erfolgen habe. Denn die Störung der Achtung des Klägers geschehe in Deutschland. Doch führe eine in jedem Einzelfall zu erfolgende Abwägung der Rechte der Beteiligten dazu, dass die Beklagte mit ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Vorrang genieße. Das Recht des Klägers (Achtung des Privatlebens, Persönlichkeitsschutz) trete in den Hintergrund. Deshalb wurde die Klage abgewiesen.
08.05.2012 - VI ZR 217/08 Bundesgerichtshof









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