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Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen

BGH, Urteil vom 08.05. 2012, Az. VI ZR 217/08


Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es vorrangig um die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ging. Hierbei gelangten die Karlsruher Richterinnen und Richter zu dem Ergebnis, dass die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die von einem österreichischen Unternehmen begangen wurden, auch vor den deutschen Gerichten mit einer an das Unternehmen gerichteten Unterlassungsklage gerügt werden kann (BGH, Urteil vom 08.05. 2012, Az. VI ZR 217/08). Der Fall hat zahlreiche europarechtliche Bezüge, weswegen seine Bedeutung auch über Deutschland hinaus reichen dürfte.

Sachverhalt und Verfahrenshergang
Der Kläger des Verfahrens wurde im Jahr 1993 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er den gerichtlichen Feststellungen zufolge zusammen mit seinem Bruder den Schauspieler Walter Sedlmayr ermordet hat. Der Kläger verlangte nun von einem in Österreich sitzenden Unternehmen, das vorrangig im Mediengeschäft aktiv ist, es zu unterlassen, über ihn unter Nennung seines vollen Namens in Zusammenhang mit dem Mord von Walter Sedlmayr zu berichten.

Die Beklagte stellte auf ihrer Internetseite bis zum 18. Juni des Jahres 2007 eine auf den August 1999 datierte Meldung zum freien Abruf bereit, die sie von einem anderen Anbieter erhalten hatte. In der besagten Mitteilung hieß es (wahrheitsgemäß), der Kläger und sein Bruder wendeten sich neun Jahre nach der Tat gegen das letztinstanzliche Urteil mit einer Verfassungsbeschwerde an das zuständige Bundesverfassungsgericht.

Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht gab der Klage statt (LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2008, Az. 324 O 548/07). Dem schloss sich das Hanseatische Oberlandesgericht in der Berufung an (OLG Hamburg, Urteil vom 29.07.2008, Az. 7 U 22/08). Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Revision an den Bundesgerichtshof ein. Dieser legte die Sache zunächst dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Entscheidung darüber vor, unter welchen Voraussetzungen die grenzüberschreitende Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Veröffentlichungen im Internet von in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union niedergelassenen Anbietern anzunehmen ist. Ebenfalls sollte geklärt werden, ob die Sache (falls die erste Frage bejaht wurde) nach deutschem oder österreichischem Recht zu beurteilen war. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass auch inländische Gerichte angerufen werden können, um die Unterlassung eines Beklagten zu verlangen, der seinen Sitz bzw. Wohnort im EU-Ausland hat. Zudem sollte die Rechtslage des Ortes angewendet werden, an welchem sich das angerufene Gericht (hier: Deutschland) befindet (EuGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. C-509/09).

Auszug aus den Gründen
Der BGH erklärte sich aufgrund des Urteils des EuGH auch für internationale Streitigkeiten zuständig. Es war dem Kläger demnach möglich, eine Verletzung seiner Rechte, die durch das österreichische Unternehmen begangen wurden, vor den deutschen Gerichten zu bekämpfen.

Der zuständige Zivilsenat löste den Fall sodann nach Maßgabe des deutschen Rechts. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass der Anspruch des Klägers unbegründet ist. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.

Zu diesem Befund gelangte das Gericht, nachdem eine umfassende Abwägung der konkreten Einzelfallumstände durchgeführt wurde. Die Richterinnen und Richter stellten das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens (allgemeines Persönlichkeitsrechtaus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) dem Recht der Beklagten gegenüber. Sie gelangten zu dem Ergebnis, dass das Recht des Unternehmens auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) die Individualinteressen des Klägers überwiegen.

Kommentar
Das Urteil des BGH ist zu begrüßen. Es trägt der stetig voranschreitenden Globalisierung angemessen Rechnung. In Zeiten medialer Verknüpfung, die vor Grenzen nicht stoppt, kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur hinreichend geschützt werden, wenn auch die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte ausgeweitet wird. Für den Kläger ist es ein erheblicher Vorteil, im eigenen Land Klage zu erheben.

BGH, Urteil vom 08.05. 2012, Az. VI ZR 217/08


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