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Illegale Downloads in WG

LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az. 14 O 320/12


Illegale Downloads in WG

Das Landgericht Köln hatte einen interessanten Fall zur Störerhaftung im Urheberrecht zu entscheiden. Das Urteil lässt sich in eine Reihe von Impulsen einordnen, die durch das im Voraus ergangene sogenannte „Morpheus-Urteil“ des BGH (BGH, Urteil vom 15.111.2010, Az. I ZR 74/12) in Gang gesetzt wurden und zu einer Neubewertung der bisher sehr umstrittenen Störerhaftung führten. In der Sache, die das LG Köln zu bewerten hatte, ging es um die Haftung eines Hauptmieters einer WG. Dieser wurde verklagt, weil einer der WG-Mitbewohner urheberrechtswidrige Handlungen im Internet vornahm. Das LG Köln wies die Klage ab (LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az. 14 O 320/12).

Leitsätze der Redaktion
1. Der Hauptmieter einer Wohngemeinschaft haftet im Sinne des Urheberrechts weder als Täter noch als Störer für die Urheberrechtsverletzungen seiner Mitbewohner, es sei denn ihn treffen bereits vor Begehung der Urheberrechtsverletzung Prüfungs- und Belehrungspflichten.
2. Prüfungs- und Aufklärungspflichten können für den privaten Inhaber eines Internetanschlusses, der seinen Anschluss nur einem begrenzten Personenkreis in Form einer Wohngemeinschaft zur Verfügung stellt, nur dann angenommen werden, wenn er bei verständiger Würdigung des Einzelfalls davon ausgehen musste, dass es zu rechtswidrigen Handlungen unter Verwendung seines Internetanschlusses kommt.

Sachverhalt - Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt lässt sich recht kurz und einfach darstellen. Es ging um eine WG im Gerichtsbezirk des LG Köln, in welcher mehrere Mitbewohner zusammen lebten. Die Klägerin war die Inhaberin von Urheberrechten, die durch den Internetanschluss der WG verletzt worden waren. Ein Nutzer hatte illegal Musik und Filme heruntergeladen. Die Klägerin ermittelte den Hauptmieter der WG und reichte Klage auf Schadensersatz, Unterlassung sowie Tragung der Abmahn- und Rechtsverfolgungskosten gegen ihn ein.

Dieser konnte allerdings beweisen, sich zum Tatzeitpunkt in einer anderen Stadt befunden zu haben, weswegen er als Täter ausschied. Außerdem machte er geltend, bereits seit einiger Zeit nicht mehr in der fraglichen WG zu wohnen. Die Krux des Falls lag nun darin, ob der Hauptmieter als Anschlussinhaber zwar nicht als Täter, wohl aber als Störer für die Urheberrechtsverletzungen des Dritten zu haften hatte. Diese Frage wurde durch den zuständigen 14. Zivilsenat entschieden verneint und die Klage des Inhabers der Urheberrechte abgewiesen.

Haftung für Mitbewohner nur bei konkreter Kenntnis von Rechtsverletzungen - Auszug aus den Gründen
Die Richterinnen und Richter des Landgerichts begründeten ihre Entscheidung, eine Haftung als Störer abzulehnen, vorrangig damit, dass den Hauptmieter bzw. Anschlussinhaber keinerlei Prüfungspflichten aufzuerlegen waren. Selbiges gilt auch in Bezug auf Belehrungspflichten.

Derartige Pflichten hätten im vorliegenden Fall auch gar nicht erfüllt werden können, so das Gericht, weil die Überwachung der Internetaktivitäten der Mitbewohner zu einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in deren Privatsphäre geführt hätte. Außerdem arbeitete die Kammer deutlich heraus, dass es vorliegend um eine Studenten-WG ging, in der alle Mitbewohner einen ungefähr gleichartigen Wissensstand in Bezug auf Internet und Technik hatten. Aufgrund dessen sei auch eine Störerhaftung des Hauptmieters unter dem Aspekt des Wissens- oder Informationsvorsprungs nicht in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Wissensvorsprung kann etwa bei Eltern bezüglich der gemeinsamen minderjährigen Kinder angenommen werden. Hieraus können dann Belehrungspflichten gefolgert werden.

Ferner heißt es, zur Auferlegung von Prüfungs- und Belehrungspflichten könne man nur gelangen, wenn der Anschlussinhaber bei verständiger Würdigung der Umstände davon ausgehen musste, dass von seinem Anschluss aus urheberrechtswidrige Handlungen begangen werden.

Kommentar und Bewertung des Urteils
Das Urteil des LG Köln ist überzeugend. Die Richterinnen und Richter tragen den Umständen der Realität Rechnung, indem sie die Auferlegung von Prüfungs- und Belehrungspflichten nur dann vornehmen wollen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen gibt. Das Urteil setzt die Impulse, die vom „Morpheus-Urteil“ des BGH ausgingen, um.

LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az. 14 O 320/12


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