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HolidayCheck haftet nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen auf Online-Plattform


HolidayCheck haftet nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen auf Online-Plattform

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 16.04.2013 unter dem Aktenzeichen 5 U 63/12 entschieden, dass der Betreiber einer Bewertungsplattform (hier: Holidaycheck.com) nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen auf seinem Portal haftet. Damit wies das KG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorinstanz zurück.

In dem verhandelten Fall lautete der Klageantrag eines Hotels, die Beklagte zur Unterlassung bestimmter Äußerungen auf einem Bewertungsportal im Internet zu verurteilen, wenn diese Äußerungen nicht erweislich wahr sind. Behauptet wurde dort u.a., die Matratze des Bettes bestehe auf einem Schaumstoffmaterial mit einer Dicke von 4 cm, die Räumlichkeiten seien unsauber und von Bettwanzen befallen, von den Angestellten habe man die Auskunft erhalten, dass dies ein nicht weiter besorgniserregender Zustand sei, ferner sei das Zimmer mit einem veralteten Fernseher ausgestattet gewesen und dieser sei mit Absicht schlecht befestigt worden, um eine Beschädigungsgebühr auszulösen. Das Zimmer sei überhaupt erst auf mehrmalige Nachfrage geschlossen worden.

Das Gericht wies die Klage bzw. die Berufung zurück und führte aus, es gebe gegen die Bewertungsplattform keinen Anspruch, dass sie es unterlässt, auf ihren Seiten im Internet unwahre Behauptungen zu veröffentlichen. Das Portal der Beklagten verfolge keine uneigennützigen Interessen ein reines Informationsportal zu sein, sondern es soll das Reisebuchungsunternehmen der Beklagten bekannt machen und für Umsätze sorgen.

Die Parteien seien demnach Mitbewerber. Die Beklagte habe nicht gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, genauer, gegen § 4 Nr. 8 UWG verstoßen. Die Beklagte habe zudem die Äußerungen nicht selbst verfasst. Diese seien von einer Internetnutzerin geschrieben und auf das Portal gebracht worden. Die Beklagte habe sich die Äußerungen auch nicht angeeignet. Auch dass sie die Bemerkungen geschäftlich nutzt, ändere daran nichts. Eine Aneignung wäre lediglich erfolgt, wenn die Beklagte den Äußerungen zugestimmt bzw. sich mit ihnen identifiziert hätte. Die inhaltliche Verantwortung für die Beitrage zu übernehmen, obliege dem Portalbetreiber nicht, so die Richter.

Daran ändere es auch nichts, dass die von den Internetnutzern eingesandten Bewertungen vor der Veröffentlichung eine Prüfung durchlaufen müssen.

Doch dadurch, dass sie Nutzern eine Bewertungsmöglichkeit bietet, erfüllt sie nicht das Merkmal der Verbreitung gemäß § 4 Abs. 8 UWG.

KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013, Aktenzeichen 5 U 63/12


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