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Haftung Domain-Parking-Anbieter

Domain-Parking-Anbieter haften nicht automatisch für Rechtsverletzungen ihrer Kunden


Haftung Domain-Parking-Anbieter

Anbieter von „Domain-Parking“, d.h. von Parkplätzen für Internet-Adressen, haften für rechtsverletzende Handlungen ihrer Kunden erst ab Kenntnis. In einem Ende Mai 2011 veröffentlichten Urteil vom 18. November 2010 hat dies der Bundesgerichtshof in Karlsruhe endgültig geklärt. 

Geklagt hatte die Schreibwarenfirma STAEDTLER gegen einen Domain-Parking-Anbieter, der zirka 2.000.000 geparkte Domains für Kunden betreute, u.a. „staedler.eu“, verlinkt zum Zeitpunkt der Klage mit Werbung für Schreibgeräte. Die Klägerin sah dadurch ihre Markenrechte verletzt und mahnte den Anbieter am 17. August 2006 ab. Daraufhin verpflichtete sich der Anbieter zur Unterlassung, lehnte es jedoch ab, die Anwaltskosten der Abmahnung in Höhe von EUR 5.375,20 zu übernehmen. 

Diesbezüglich wandte sich die Klägerin an das Landgericht München, unterlag jedoch und legte Berufung beim Oberlandesgericht München ein. 

Das OLG wies die Berufung zurück. 

Nun legte die Klägerin Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein. 

Der BGH wies den Anspruch auf Erstattung der Kosten und damit die Revision zurück. Der abgemahnte Beklagte hafte nicht, weil er die Rechtsverletzung sofort beseitigt habe. Er sei weder Täter noch Tatgenosse, denn er ermögliche zwar Kunden die Nutzung seines angebotenen Domain-Parkplatzes, verwende aber selber die Domain nicht für Werbung oder Warenverkäufe. Weil die Auswahl der Schlüsselwörter und des Domain-Namens „staedtler.eu“ automatisch erfolgt sei, könne der Beklagte mangels Kenntnis der Haupttat auch nicht als Gehilfe gelten. Ebenfalls könne ihm das fehlende Impressum nicht angelastet werden.

Bei den Schlüsselwörtern, Domain-Namen und elektronischen Werbeverweise handelt es sich um keine Informationen der Beklagten, sondern um fremde Informationen, die sie nur zur Nutzung durch Dritte bereithält. Deshalb ist sie für diese auch nicht verantwortlich (§ 8 Abs. 1 des Teledienstegesetzes TDG, ersetzt ab 2007 durch das Telemediengesetz TMG). Der Kunde stellt die Domain ins Netz, Schlüsselwörter und die passende Werbung werden automatisch vergeben und erzeugt. Dem Beklagten kann nicht zugemutet werden, bei zwei Millionen geparkten Domains deren Namen, Schlüsselwörter und Werbeschaltungen einzeln zu untersuchen, ob Rechte Dritter dadurch verletzt werden. In diesen Fällen gelten die Domain-Inhaber als Täter und Betriebs-Inhaber, denen der Beklagte nur seinen Domain-Parkplatz zur Verfügung gestellt hat.

Der Beklagte hat sich keine Inhalte der Domains durch Auswahl oder Prüfung zu eigen gemacht und nach Kenntnis die Rechtsverletzung umgehend beseitigt. Deshalb kann von ihm weder ein Schadensersatz verlangt werden noch die Übernahme der Abmahnkosten.

Durch dieses Urteil hat der BGH den Gegebenheiten des digitalen Zeitalters und des Internets Rechnung getragen. Tatsächlich ist für solche automatisierten Internet-Unternehmungen wie das „Domain-Parking“-Geschäftsmodell des Beklagten eine Kontrolle sämtlicher Zeichen, Wörter und Inhalte der geparkten Kunden-Domains aufgrund des hohen Datenaufkommens unmöglich. 

BGH Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 155/09


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