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Haftung des Hostproviders bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internet-Blog

BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10


Haftung des Hostproviders bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internet-Blog

Der BGH hat mit dem vorliegenden Urteil die einzelnen Voraussetzungen konkretisiert, die vorliegen müssen, um einen Hosting-Provider in Störerhaftung für Äußerungen dritter Personen zu nehmen.

Der Beklagte ist Betreiber des Dienstes Blogger.com, jedoch nicht der Autor des angegriffenen Artikels. Diese wurde durch ein Blogmitglied verfasst. Die BGH-Richter haben entschieden, dass ein Blogbetreiber nur dann tätig werden muss, wenn die Bloginhalte der einzelnen Nutzer konkrete Hinweise auf eine Verletzung geben. Die Voraussetzungen sind jedoch hoch, denn die Textinhalte müssen so verfasst sein, dass Rechtsverletzungen auf einen Blick, also ohne eine umfängliche rechtliche und tatsächliche Prüfung, zu erkennen sind.

Für Internetnutzer sind Blogs ein beliebtes Mittel, um mit Dritten zu kommunizieren, eigene Inhalte zu posten und Meinungen auszutauschen. Schnell kann es bei diesem Schreibeifer zu Missverständnissen kommen und nicht jeder Bericht gefällt. Die mehr oder weniger wichtigen Inhalte können in den Bereich der Verleumdung und Beleidigung fallen und damit den Tatbestand der Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen. Allerdings ist es für die Betroffenen schwer, die Autoren der entsprechen Inhalte zu greifen, da das Internet anonym ist. In solchen Fällen nehmen sie die Hosting-Provider in Anspruch.

Die Betroffenen verlangen die Entfernung des angegriffenen Beitrages und Unterlassung auf weitere Verbreitung. Oft wird noch ein Schadenersatz aufgrund der Verletzung der Persönlichkeitsrechte (§§ 823, 1004 BGB, Art. 1, 2, 5, 8 GG) gefordert. Der BHG hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Blog-Betreiber für rechtsverletzende Inhalte auf seiner Plattform, die er nicht selbst verfasst hat, haftbar zu machen ist. Im vorliegenden Rechtsstreit hatte der Kläger, ein Immobilienmakler, einen Bericht auf „blogspot.com“ gelesen, in denen ein Nutzer behauptete, die Firmen-Kreditkarte des Klägers sei auf Anraten seines Steuerberaters eingezogen worden, weil er diese zur Begleichung von Sexclub-Rechnungen verwendet habe und außerdem wohl so mancher Situation einfach nicht gewachsen sei. Da der Autor des beanstandeten Beitrages nicht greifbar war, wendete sich der Kläger an den Blogbetreiber und verlangte von ihm, die Verbreitung der beleidigenden Inhalte zu unterlassen. Das vorliegende Urteil ist jedoch nicht das erste seiner Art, denn bereits vorher hatten sich diverse Gerichte mit diesem Sachverhalt auseinandersetzen müssen. Danach muss ein Blogbetreiber erst dann tätig werden, wenn der beanstandete Beitrag so konkret verfasst ist, dass eine Rechtsverletzung unschwer ohne rechtliche und tatsächliche Überprüfung des Inhalts zu erkennen ist. Diese Rechtsverletzung ist dem Blogbetreiber zur Stellungnahme vorzutragen. Bleibt diese aus, kann der Betroffene davon ausgehen, dass seine Beanstandung zu Recht erfolgt ist. In diesem Fall steht ihm ein Recht auf Löschung des Beitrages zu.

Gibt der Blogbetreiber eine substantiierte Stellungnahme ab, muss er gegebenenfalls von dem Betroffen Nachweise verlangen, die die geltend gemachte Rechtsverletzung beweisen. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, besteht kein Recht auf Löschung des angegriffenen Beitrages. Reicht er konkrete Nachweise ein, besteht kein Zweifel an der Rechtsverletzung und der Beitrag ist zu löschen. Aus dem Vortrag der Parteien ergeben sich Unklarheiten. Aus diesem Grund verweist der BGH den Fall an die Berufungsinstanz zurück, um den Parteien die Gelegenheit zum ergänzenden Tatsachenvortrag zu geben und die notwendigen Feststellungen zu treffen.

Der BGH formuliert mit dem vorliegenden Urteil eindeutige Kriterien, gemäß derer ein Blogbetreiber als Störer haftbar gemacht werden kann. Grundsätzlich ist der Blogbetreiber zunächst nur der technische Verbreiter der Beiträge und fungiert als Vermittler zwischen den einzelnen Blogmitgliedern (§§ 2, 10 TMG). Neben den konkreten Nutzerregeln, die jeder Blog enthält, entscheidet der Betreiber, ob die von den Mitgliedern geposteten Beiträge zulässig sind oder nicht. Eine voll umfängliche Überprüfung aller Inhalte ist jedoch alleine aufgrund der Menge praktisch nicht möglich. Daher kann ein Blog-Betreiber auch erst nach Kenntnisnahme der rechtsverletzenden Inhalte und einer eindeutigen Beweislage als Störer in Anspruch genommen werden, sollte er sich weigern, die beanstandeten Inhalte zu entfernen.

Allerdings ist zu befürchten, dass gerade kleine Blogbetreiber den Beschwerden betroffener Personen in umgehend stattgeben und die beanstandeten Inhalte ohne weitere Prüfung löschen, um sich Problemen zu entziehen. Die Ansprüche gegen den Blogbetreiber treten jedoch hinter den direkten Ansprüchen der Täter (Verfasser der strittigen Inhalte) zurück, sobald diese greifbar sind. Diese Inanspruchnahme ist nur ein adäquates Mittel, solange der Blogger noch anonym bleibt.

BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10


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