• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing durch volljährigen Familienangehörigen

OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012, Az. 6 W 81/12


Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing durch volljährigen Familienangehörigen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 04.06.2012 unter dem Az. 6 W 81/12 entschieden, dass eine Inhaberin eines Internetanschlusses dafür haftet, wenn ihr volljähriger Sohn an diesem Anschluss illegale Aktivitäten entfaltet. Im vorliegenden Fall wurden über den Anschluss mehr als 2100 Musikdateien heruntergeladen. Die Inhaberin musste haften, weil nicht erkennbar war, ob sie ihren Sohn irgendwie belehrt hätte. Es habe ihr oblegen, bei der Genehmigung der Nutzung durch den Sohn Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverletzungen vorzubeugen. Für ihren Ehemann musste sie allerdings nicht haften.
Zu Recht habe das Landgericht die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verweigert, soweit sich die Beklagte gegen die Kosten verwehrt und hinsichtlich der Abmahnkosten die Klageabweisung erstrebt. Die Beklagte habe den Unterlassungsanspruch sofort anerkannt, gab aber Anlass zur Erhebung der Klage, weil sie davor wegen des Anspruchs abgemahnt wurde. Die Abmahnung sei auch berechtigt gewesen.
Unstreitig sei, dass vom Internetanschluss der Beklagten am Tattag 2164 Musikdateien zum Download bereitgehalten wurden. Dies erfülle den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG. Es bestehe kein Zweifel an der Verantwortlichkeit der Beklagten, auch wenn ihr Sohn, welcher die Musiktitel herunterlud, bereits volljährig gewesen war. Es oblag der Beklagten, bei Überlassung des Anschlusses Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverletzungen vorzubeugen. Hierzu bedürfe es keiner Abwägung hinsichtlich der Reichweite dieser Obliegenheiten, weil die Beklagte, den Anspruch anerkannt habe und nicht vorgetragen habe, in irgendeiner Weise auf den Sohn Einfluss ausgeübt zu haben.
Die Abmahnung sei auch hinreichend bestimmt gewesen. Die Beklagte sei jedenfalls wirksam abgemahnt worden, auch wenn die Kläger nicht selbst die Urheberrechte an allen Titeln innehätten. Die Verletzung der Urheberrechte löse einen Unterlassungsanspruch aus, welcher sich nicht nur auf einen Titel beschränke, sondern auch andere Titel erfasse, die in dem Kernbereich der Verletzungshandlung lägen. Es könne dahinstehen, ob die Klägerinnen mehr verlangt hätten, als ihnen zustehe.
Was den gewerblichen Rechtsschutz betreffe, sei anerkannt, dass einer Abmahnung nicht unbedingt der Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt werden müsse. Es sei daher grundsätzlich unschädlich, wenn mit einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung mehr verlangt werde, als dem Gläubiger zustehe. Es liege dann beim Schuldner, die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe der Unterlassungserklärung in dem dazu nötigen Umfange auszuräumen. Allerdings könne das nicht uneingeschränkt auch für nicht geschäftlich handelnde Rechtsverletzer gelten. Die Abmahnung solle dem Schuldner aufzeigen, wie er den Gläubiger ohne Hilfe der Gerichte klaglos stellen könne. Zu dem Zweck sei es ausreichend, aber auch nötig, dass die Abmahnung die Aufforderung enthalte, eine Unterwerfungserklärung abzugeben. Was gegenüber einem Verbraucher nötig sei, um diesem den Weg zur Vermeidung gerichtlicher Inanspruchnahme aufzuzeigen, könne nicht nach gleichen Maßstäben beurteilt werden. Gleichwohl sei die Beklagte hinreichend abgemahnt worden. Darüber hinaus habe die Beklagte sich anwaltliche Hilfe genommen.

OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012, Az. 6 W 81/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland