Haftung bei Einbindung fremder Webinhalte ("RSS-Feeds")
Das RSS-Format ("Really Simple Syndication") erlaubt Webseitenbetreibern das unkomplizierte Einbinden von Texten und anderen Inhalten auf die eigene Internetpräsenz. Die Frage, inwieweit derjenige, der fremde Inhalte in die eigene Webseite mit RSS einfügt, für rechtswidrige Inhalte einzustehen hat, wird immer wieder zum Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen.
Der BGH hat in einem Urteil dazu jetzt ausgeführt, dass Betreiber von Informationsportalen im Internet grundsätzlich nicht dazu verpflichtet seien, alle Beiträge vor der Veröffentlichung auf Rechtsverstöße hin zu prüfen. Dies widerspreche dem Interesse des Betreibers und der Nutzer solcher Portale auf eine schnelle und effektive Informationsmöglichkeit. Die Prüfungspflicht für einen Betreiber entstehe erst zu dem Zeitpunkt, in dem dieser davon Kenntnis bekommt, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Wenn beispielsweise ein Betroffener einen Portalsbetreiber von einer möglichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts benachrichtigt, kann für den Betreiber des Informationsportals die Verpflichtung entstehen, als möglicher Störer mögliche zukünftige Verletzungen zu unterbinden.
Urteil des BGH vom 27.03.2012
VI ZR 144/11
GRUR 2012, 751









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