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Grenzen der Einwilligung in TV-Aufnahmen

LG Berlin, Urteil vom 26.07.2012, Az. 27 O 14/12


Grenzen der Einwilligung in TV-Aufnahmen

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 26.07.2012 unter dem Az. 27 O 14/12 entschieden, dass die Produzenten der TV-Serie "Frauentausch" eine bestimmte Folge der Sendung nicht weiter verbreiten dürfen. Die Klägerin habe zwar vor der Produktion eine Einwilligung abgegeben, in der von einer "TV-Dokumentations-Serie" gesprochen wurde, in Wirklichkeit seien die Aufnahmen aber so bearbeitet worden, dass sie die Klägerin bewusst lächerlich machen. So werde sie als geistig verwirrte und von ihren Kindern abgelehnte Mutter dargestellt, der eine sympathische Tauschmutter gegenüberstehe. Mit einer solchen Nachbearbeitung der Aufnahmen zu dem ausschließlichen Zweck des Lächerlichmachens habe nicht gerechnet werden müssen. Ein Schmerzensgeld erhielt die Klägerin jedoch nicht, weil die Schwere der Rechteverletzung hierzu dem Gericht nicht ausreichte.

Die Beklagte ist eine Firma, die Fernsehserien produziert, darunter die Serie „Frauentausch“. In der Serie werden stets zwei Familien gegenübergestellt, deren Frauen zehn Tage lang den Haushalt tauschen. Die Klägerin hat fünf Kinder, darunter eines mit einer geistigen Behinderung. Ausweislich eines psychologischen Gutachtens besitze die Klägerin unterdurchschnittliches Denkvermögen, unterdurchschnittliche sprachlogische Fähigkeit und unterdurchschnittliche Rechtschreibkenntnisse.
Am Ende der Folge „Frauentausch“ gibt es ein Interview, in dem ein Kind der Klägerin über diese sagt, sie solle nicht wiederkommen, ... sei besser als sie.
Die Klägerin behauptet, das Kind sei dazu angestiftet worden. Auch soll das Kind dazu aufgefordert sein, sich negativ über die Mutter und ihren Ehemann zu äußern.
Szenen, in denen sie Engel um Hilfe rufe und pendele, seien unter Druck des Regisseurs entstanden. Nach Ausstrahlung der Sendung seien sie und ihre Familie massiv gemobbt worden, weshalb die Familie umziehen musste.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei als Showelement missbraucht und in ihrer Menschenwürde verletzt worden. Der Beitrag sei zusammengeschnitten worden, die nachträgliche Bearbeitung diene nur der Bloßstellung. Ausgegangen sei sie hingegen davon, dass sie in Alltagssituationen dokumentarfilmartig begleitet werde. Wie die Aufnahmen tatsächlich verwendet werden, darüber sei sie nicht aufgeklärt worden.
Die Beklagte habe ihre intellektuellen Mankos und ihre Überforderung ausgenutzt, daher sei eine monetäre Entschädigung gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt, der Beklagten die weitere Verwendung der Aufnahmen verbieten zu lassen.
Die Beklagte bestreitet, dass es inhaltliche Vorgaben gegeben haben soll. Eine Ausübung von Druck habe auch nicht stattgefunden. Die Klägerin sei ausreichend aufgeklärt worden und habe im Vertrag bestätigt, die Serie zu kennen.

Das LG Berlin sieht die Klage als teilweise berechtigt an. Die Klägerin habe einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung sei es, dass dem Erklärenden bekannt ist, wie die Aufnahmen verwendet werden. Das sei hier nicht der Fall.
In dem Vertrag sei die Rede von einer „TV-Dokumentations-Serie“, die Dokumentationscharakter haben solle. Die tatsächliche Folge mit den Aufnahmen der Klägerin gehe weit über eine solche Dokumentation hinaus, unabhängig davon, ob es zu einer Beeinflussung seitens des Fernsehteams gekommen sei. Tatsächlich sei das Verhalten nicht nur dokumentiert, sondern auch kommentiert worden. Die Kommentare dienen dazu, die Klägerin lächerlich zu machen. Auch Untermalungen mit Heavy-Metal-Musik und die Einblendung einer Krone über dem Kopf der Klägerin dienen diesem Zweck.
Damit habe sie bei einer geplanten Dokumentation nicht rechnen müssen.
Vielmehr hätte die Beklagte gerade angesichts der unterdurchschnittlichen geistigen Fähigkeiten der Klägerin besonders darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmen nachträglich bearbeitet würden und es dabei zu einer Bloßstellung kommen könne.
Allerdings sei die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin auch nicht so schwerwiegend, dass eine Geldentschädigung in Frage käme. Sie müsse es hinnehmen, dass auch negative Aspekte ihres Lebens im Fernsehen ausgestrahlt werden, wenn sie in eine Dokumentation einwillige. Trotz der intellektuellen Einschränkungen liege bei der Klägerin keine Geschäftsunfähigkeit vor.

LG Berlin, Urteil vom 26.07.2012, Az. 27 O 14/12


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