Google haftet nicht für unzulässige Adword-Werbung
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass Google dadurch, dass es Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das Markenrecht Dritter verletzt. Die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten bedeutet, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Im Fall eines "Referenzierungsdienstes" lässt dessen Anbieter (also Google) lediglich zu, dass seine Kunden, d.h. die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind. Der Suchmaschinenbetreiber benutzt diese Zeichen jedoch nicht selbst. Der Markeninhaber kann sich daher wegen vermeintlicher Markenrechtsverstöße nur an den Werbenden, also den jeweiligen Google-Kunden, halten.
Urteile des EuGH vom 23.03.2010
C-236/08, C-238/08
Betriebs-Berater 2010, 988








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