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Gericht stoppt Abofalle im Internet melango.de und wir-lieben-grosshandelspreise.de


Abzocke melango.de und wir-lieben-grosshandelspreise.de

Das Landgericht Leipzig hat einer sogenannten Abofalle im Internet mit einem Urteil einen Riegel vorgeschoben. Es gab einer Unterlassungsklage gegen die Betreibergesellschaft der Internetplattformen melango.de und wir-lieben-grosshandelspreise.de statt (LG Leipzig, Urteil vom 26. Juli 2013, Az. 08 O 3495/12).

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv), da Verbraucher leicht in die Abofalle tappen konnten. Zwar richteten sich die Handelsplattformen melango.de und wir-lieben-grosshandelspreise.de laut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Betreibergesellschaft nur an gewerbliche Kunden. Private Verbraucher konnten sich aber nach Ansicht des Gerichts von den Schnäppchen-Angeboten auf der Startseite angesprochen fühlen und sich vor allen Dingen ungehindert auf der Plattform anmelden. Dabei sei es für die Nutzer nicht deutlich gewesen, dass mit der Anmeldung ein kostenpflichtiger Zugang verbunden war.

Im Anmeldeformular war das Feld für den Firmennamen nicht als Pflichtfeld konzipiert, es konnte demnach bei der Anmeldung einfach leer bleiben. Die Anmeldung erfolgte dann über einen Button mit der Beschriftung “jetzt anmelden”. Damit verbunden war ein kostenpflichtiger, verbindlicher gewerblicher Zugang ohne das für Verbraucher geltende Widerrufsrecht. Diese Information sei allerdings in wesentlich kleinerer und dünnerer Schrift unter dem Anmelde-Button leicht zu übersehen beziehungsweise auf kleinen Bildschirmen kaum noch zu erkennen gewesen, befand das Landgericht Leipzig.

Die Betreibergesellschaft verstieß damit laut Gericht gegen die gesetzlich geltenden Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen. Demnach hätte unmittelbar vor der Anmeldung klar und verständlich über den Preis und die Laufzeit informiert werden müssen. Das war nach Ansicht des Gerichts aber nicht der Fall. Im Gegenteil: Die Informationen über den gewerblichen Zugang ohne Widerrufsrecht, der mit einer Grundgebühr von 249 Euro sowie einer Aufnahmegebühr von 199 Euro verbunden war, seien leicht zu übersehen gewesen.

Das Gericht erkannte zudem einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 312g BGB, die ausdrücklich eine eindeutige Formulierung für den Bestell-Button fordert. Die Schaltfläche darf demnach allein die Wörter “zahlungspflichtig bestellen” oder eine ebenso eindeutige Formulierung tragen. Im vorliegenden Fall hieß es auf dem Anmelde-Button aber lediglich “jetzt anmelden”. Von einer Zahlungspflicht war auf der Schaltfläche nichts zu lesen.

Die Betreibergesellschaft der beiden Handelsplattformen hätte gemäß der Einschätzung des Landgerichts die Nutzer außerdem darüber informieren müssen, dass kein Widerrufsrecht besteht. Die Gesellschaft argumentierte, ihr Angebot richte sich ausschließlich an Geschäftskunden, sodass die Verbraucherschutzvorschriften zum Widerrufsrecht gar nicht anzuwenden seien. Das Gericht kam allerdings zu dem Schluss, dass auf den betreffenden Internetseiten der Betreibergesellschaft private Kunden nicht deutlich ausgeschlossen worden seien. Weder die Anrede der Kunden als “Geschäfts- und Gewerbekunden” auf der Startseite noch eine Kopfzeile mit dem Slogan “Business to Business Marktplatz für Geschäftskunden, für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB” ließ das Landgericht als ausreichenden Hinweis darauf gelten, dass Privatkunden vom Zugang zu den Handelsplattformen ausgeschlossen seien.

Gleiches gilt für den Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreibergesellschaft zum Ausschluss von privaten Nutzern. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde leicht übersehen, befand das Gericht. Der Durchschnittsverbraucher nehme die AGB vor dem Vertragsabschluss überhaupt nicht zur Kenntnis. Das Landgericht ging sogar noch einen Schritt weiter, indem es die Wirksamkeit einer solchen AGB-Klausel infrage stellte. Ein Passus zum Ausschluss von privaten Kunden käme für den Verbraucher vermutlich überraschend, sodass er gemäß § 305 BGB unwirksam wäre.

Eine Absage erteilte das Gericht auch der Annahme der Betreibergesellschaft, dass sie von Privatkunden Schadensersatz fordern könne. Die Gesellschaft hatte argumentiert, dass sich private Kunden den Zugang zu den Handelsplattformen mit falschen Angaben über ihre Unternehmereigenschaften erschlichen hätten. Da also kein Vertrag zustande gekommen sei, könne Schadensersatz gefordert werden. Das Gericht stellte aber fest, dass nicht von einer Täuschung auszugehen sei. Denn die Kunden mussten bei der Anmeldung gar keine Angaben zu ihrem Gewerbe machen, da das betreffende Feld im Anmeldeformular nicht als Pflichtfeld gestaltet war.

Mit seinem Urteil folgt das Landgericht in vollem Umfang der Unterlassungsklage des vzbv. Diese bezog sich auf die nicht ausreichend deutliche und rechtzeitige Information über Laufzeit und Preis des Vertrags, auf die mangelhafte Beschriftung des Anmelde-Buttons sowie auf die fehlende Information über das Widerrufsrecht. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

LG Leipzig, Urteil vom 26. Juli 2013, Az. 08 O 3495/12

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