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Gericht erlaubt "Framing"

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2012, Az. 6 U 206/11


Gericht erlaubt "Framing"

Das OLG Köln hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob in einem Frame angezeigte Fremdinhalte auf einer verlinkten, fremden Webseite eine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung gemäß § 19 UrhG einzustufen ist oder nicht. Die Richter haben eine Urheberrechtsverletzung verneint.

Die Klägerin macht die alleinigen Verwertungs- und Nutzungsrechte an Lichtbildern geltend, die Hotels und ihre Umgebung zeigen. Ein Online-Katalog zeigte die streitgegenständlichen Aufnahmen. Sie waren über die Onlineplattform „P“ abrufbar, die mehr als 1.000 Reisebüros die Möglichkeit gibt, sich über diese mit gleichgestalteten Inhalten zu präsentieren. Die Klägerin mahnte insgesamt 500 Reisebüros, die diese Aufnahmen mittels „Framing“ verwendet hatten, ab. Zu dem Kreis der Abgemahnten gehört auch die Beklagte. Die Richter mussten die Frage klären, ob die mittels Framing eingebundenen fremden Inhalte eine „urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung“ darstellen oder nicht. Das Gericht hat entschieden, dass das Einbetten fremder Webseiteninhalte (embedded content) mittels Framing nicht gegen die Urheber- und Lizenzrechte der Klägerin verstößt. Eine unmittelbare täterschaftliche Haftung der Beklagten ist aus diesem Grund nicht gegeben. Der durchschnittlich gut informierte und verständige Internetnutzer kann anhand der eingebundenen fremden Inhalte in eine dritte Webseite in einen sogenannten Frame (Rahmen) erkennen, dass es sich nicht um persönlich erstellte, sondern um fremde Inhalte handelt.

Den Interessenten wird lediglich ein erleichterter Zugang zu der Fremdleistung geboten. In diesem Streitfall waren die Aufnahmen in jedem Frame mit einem Titel versehen, der ausdrücklich auf den Urheber aufmerksam machte. Eine abschließende Entscheidung des OLG war daher nicht notwendig. Die Richter folgen der Rechtsprechung des BGH. Demzufolge liegt ein erleichterter Zugang dann vor, wenn ein Rechtsverletzer ein Werk kontrolliert in seiner Zugriffsphäre zum Abruf bereithält. In diesem Fall bedeutet diese Feststellung, dass die Internetplattform P die streitgegenständlichen Bilder mittels der jeweiligen Frames mit dem eindeutigen Hinweis auf die Herkunft kontrolliert für ihre Nutzer, die Reisebüros, auf Abruf bereithält. Die Kontrolle über das Zugänglichmachen unterliegt alleine der Internetplattform, die angeschlossenen Reisebüros haben keinen Einfluss auf die Bereitstellung der Aufnahmen. Da die Frames den eingebundenen Link zu den fremden Inhalten enthalten, können die Richter keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung erkennen. Daher stufen sie den technischen Vorgang des Framings auch nicht als gewöhnlichen Link ein, der einen elektronischen Verweis auf die Inhalte fremder Webseiten enthält, sondern als Link, der zunächst auf die zuerst aufgerufenen Webseite als sogenannter „embedded link“ eingebunden wird. Durch diesen Link werden fremde Inhalte ohne Änderung des URL-Pfads und erneutes Anklicken in Form eines sogenannten Frames in der Adresszeile des Browsers im selben Fenster angezeigt. Dieser Weg ist jedoch nur möglich, wenn sich der über den Link aufgerufene fremde Inhalt noch auf dem über den Link erreichbaren Speicherplatz befindet.

Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, denn es besteht Uneinigkeit zwischen den Richtern, inwieweit die Darstellung fremder Webseiteninhalte mittels Framing ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG ist oder nicht. Einige Gerichte stellen darauf ab, dass der Internetnutzer anhand der Adresszeile seines Browsers nicht erkennen kann, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Andere Kollegen betonen, dass der bloße Anschein einer urheberrechtlich relevanten Verwertungshandlung mit einem tatsächlichen Tatbestand nicht gleichzusetzen ist. Daher ist das Framing mit dem Setzen eins Hyperlinks gleichzusetzen, der nicht in die öffentliche Zugänglichmachung eingreift, sondern lediglich den Weg auf den bereits eröffneten Zugang erleichtert und den Nutzer direkt zu den betreffenden Inhalten führt.

Laut dem OLG Düsseldorf (I-20 U 42/11) besteht dagegen eine öffentliche Zugänglichmachung beim „Einbetten fremder Inhalte“ durch das sogenannte Framing und damit ein urheberrechtlich relevanter Rechtsverstoß. Embedded Content unterscheidet sich jedoch von dem reinen Setzen eines Hyperlinks, der Internetnutzer zu einem fremden Webseiteninhalt führt, diesen jedoch nicht selbst auf fremde Seiten einbettet. In dieser Hinsicht besteht kein Verstoß gegen das Urheberrecht.

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2012, Az. 6 U 206/11


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