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"Fettes Schwein" auf Facebook rechtfertigt Abmahnung, nicht aber eine Kündigung

Beleidigung von Vorgesetzten in einem Facebook-Kommentar rechtfertigt keine Kündigung


"Fettes Schwein" auf Facebook rechtfertigt Abmahnung, nicht aber eine Kündigung

Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Beleidigung von Vorgesetzten mittels „Emoticons“ in einem Kommentar in der Facebook-Chronik eines anderen nach Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertige. Vielmehr sei zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel geboten. 

Hitzige Diskussion unter Arbeitskollegen in einer öffentlichen Facebook-Chronik
Ein Mitarbeiter der Beklagten, einem Maschinenbauunternehmen, hatte sich bei einem Arbeitsunfall an der Hand verletzt und war arbeitsunfähig erkrankt. Er postete diese Verletzung in seiner für jedermann einsehbaren, nicht eingeschränkten Facebook-Chronik, woraufhin in der Kommentarfunktion insgesamt 21 Personen, darunter der Kläger und vier weitere Arbeitskollegen, über den Arbeitsunfall, die Krankmeldung sowie den Zeitpunkt der Rückkehr des Mitarbeiters diskutierten. Unter anderem antwortete der Kläger auf einen vorangehenden Kommentar bezüglich des späten Rückkehrzeitpunkts des verletzten Arbeitskollegen: „Das Fette [Emoticon eines Schweinekopfes] dreht durch!!!“ und darauffolgend „Und der [Emoticon eines Bärenkopfes] auch!!!“.

Facebook Beleidigung

Die Kommentare waren nur für „Insider“ verständlich
Kurze Zeit später erlangte die Beklagte davon Kenntnis, woraufhin sie dem Kläger außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich kündigte. Der Betriebsrat äußerte Bedenken gegen die Kündigungen. Der Kläger erhob sowohl gegen die außerordentliche, als auch gegen die ordentliche Kündigung Kündigungsschutzklage. Es habe sich um eine private Kommunikation auf Facebook gehandelt und diese sei insbesondere insidergeprägt gewesen. Mit den Emoticons, etwa dem eines Schweinekopfes, seien keine Vorgesetzten gemeint gewesen. Auch sei ein Emoticon eines Bärenkopfes keine Beleidigung. Zudem müsse die Situation berücksichtigt werden, dass der Kläger nur in Teilzeit arbeite, um seine demenzkranke Großmutter pflegen zu können.

Sechzehn Jahre einwandfreies Arbeitsverhalten gingen der Facebook-Beleidigung voraus
Das Arbeitsgericht urteilte, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigungen nicht beendet worden sei und die Beklagte den Kläger weiterbeschäftigen müsse. Grundlage der Entscheidung war vor allem die Tatsache, dass der Kläger bereits sechzehn Jahre lang beanstandungslos bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Auch bei Annahme einer Beleidigung der Vorgesetzten durch die Facebook-Kommentare sei das Interesse der Beklagten, nur Mitarbeiter ohne Fehl und Tadel zu beschäftigen, nicht so hoch, wie das Interesse des Klägers an einer Weiterbeschäftigung. Darum hätte die Beklagte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen, da davon auszugehen sei, dass der Kläger derartige Äußerungen daraufhin nicht mehr verbreitet hätte. Die Beklagte wendete sich gegen diese Entscheidung mit der Berufung und begehrte hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, da eine weitere Zusammenarbeit aufgrund der betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Weiterbeschäftigungstitel des Klägers in keinem Fall mehr zumutbar sei.

„Fettes Schwein“ ist grundsätzlich eine Beleidigung und ein Kündigungsgrund
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies die Berufung zurück. Grundsätzlich seien die beanstandeten Facebook-Kommentare des Klägers als Beleidung von Vorgesetzten und damit als Kündigungsgrund zu werten. Die Bezeichnung als „Fettes Schwein“ stelle eine grobe Beleidigung dar. Zweifelllos ergebe sich aus dem Gesamtkontext der Diskussion in den Facebook-Kommentaren, dass mit der Beleidigung ein Vorgesetzter gemeint sei. Jedoch sei die Kündigung des Klägers bei Abwägung der Interessen nicht erforderlich gewesen. Vorliegend hätte eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht, um das Ziel der außerordentlichen Kündigung – das Risiko künftiger Störungen zu vermeiden – zu erreichen. Denn sowohl eine ordentliche, als auch eine außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setze voraus, dass der Arbeitgeber zumindest versucht habe, das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers durch Androhung solcher Maßnahmen positiv zu beeinflussen. Ausnahmsweise sei dies nicht erforderlich, wenn die Hinnahme des Verhaltens des Arbeitnehmers nicht zumutbar sei oder absehbar sei, dass dieser sein Verhalten nicht ändern werde. Dies sei hier nicht gegeben.

Diskussionen auf Facebook seien oft sehr hitzig, da Nutzer sich anonymer fühlen
Das Landesarbeitsgericht äußerte sich zudem zu dem besonderen Umstand, dass die Beleidigungen via Facebook erfolgten. Wenn ein Nutzer einen Kommentar zu einem Post eines anderen einstelle, so müsse er davon ausgehen, dass er den beleidigenden Kommentar gegenüber einem ihm unbekannten Empfängerkreis äußere. Zudem könne der Chronikinhaber die Einstellungen zur Öffentlichkeit jederzeit ändern, wodurch die Kommentare der gesamten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Vorliegend sei dem Kläger die Reichweite und Tragweite seiner Beleidigungen jedoch wohl nicht bewusst gewesen. Insbesondere sei er davon ausgegangen, dass er durch die Wahl seiner „Insidercodes“ eventuelle Beleidigungen eben nicht gegenüber der Öffentlichkeit äußere, sondern nur Eingeweihte seine Aussage verstehen. Die Beleidigungen bestätigen das Phänomen, dass besonders in sozialen Netzwerken offener und auch schonungsloser diskutiert werde, da die Nutzer sich vermeintlich anonymer fühlen. Die Kündigungen der Beklagten seien insgesamt nicht gerechtfertigt gewesen. Auch sei das Arbeitsverhältnis nicht auf Antrag aufzulösen, da eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Beklagter und Kläger durchaus zu erwarten sei.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.6.2016, Az. 4 Sa 5/16


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