• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Eltern erben Facebook-Konto des Kindes

LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, Az. 20 O 172/15


Eltern erben Facebook-Konto des Kindes

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 17.12.2015 unter dem Az. 20 O 172/15 entschieden, dass ein Facebook-Account vererbbar ist. Es hat den Eltern einer verstorbenen Facebooknutzerin die Rechte am Account zugesprochen.

Das Berliner Landgericht hat Facebook verurteilt, der Erbengemeinschaft Zugang zum vollständigen Benutzerkonto mit den enthaltenen Kommunikationsinhalten der verstorbenen Tochter zu gewähren.
Geklagt hatte die Mutter einer am 03.12.12 durch ungeklärte Umstände verstorbenen Nutzerin des "sozialen Netzwerkes" Facebook. Die Verstorbene war 15 Jahre alt.
Am 04.01.11 hatte sich die damals 14-jährige Erblasserin bei dem Dienst der Beklagten registriert.

Die Klägerin erhoffte sich, durch den Facebook-Account Hinweise über die mögliche Todesursache ihrer Tochter zu erhalten. Das war ihr nicht möglich, da das Nutzerkonto der Verstorbenen durch Facebook in den so genannten Gedenkzustand versetzt wurde. Dieser bewirkt, dass ein Zugang zum Konto nicht mehr möglich ist. Facebook-Freunde können noch zugreifen und Beiträge hinterlassen. Die Aktivierung des Gedenkzustands soll durch einen anderen Nutzer veranlasst worden sein. Facebook will dessen Namen aus Gründen des Datenschutzes nicht mitteilen.

Nach den AGB der Beklagten wird der Gedenkzustand nur eingerichtet, wenn die Beklagte einen Nachweis über den Tod des Nutzers erhält. Da seitens der Eltern keinerlei solche Meldungen veranlasst wurden, war es für die Klägerin nicht nachvollziehbar, wer einen solchen Nachweis hätte übersenden können. Unter Hinweis darauf forderte die Klägerin Facebook mehrfach ohne Erfolg zum Entsperren des Accounts auf. Die Beklagte lehnte ab und wies darauf hin, grundsätzlich keine Daten von verstorbenen Nutzern herauszugeben. Der Klägerin wurde aber die Speicherung aller Kommunikationsdaten zugesichert, solange, bis ein "unmittelbares Familienmitglied" beantragt, den Account zu löschen.

Nach den Nutzungsbedingungen dürfen Nutzer ihr Passwort an niemanden weitergeben oder Drittpersonen Zugang zum Profil einräumen. Die Klägerin behauptet, die Accountdaten durch ihre Tochter erhalten zu haben. Dies sei als Voraussetzung für ihre Erlaubnis, sich bei Facebook zu registrieren, vereinbart worden, um notfalls auf den Account der Tochter zugreifen zu können. Diese habe den Facebook-Account auch intensiv genutzt.
Nach Ansicht der Klägerin ist die Gedenkzustandsrichtlinie unwirksam. Als Erben stehe ihr und ihrem Mann der Zugangsanspruch zu. Sie beantragt, Facebook zur Gewährung des Zuganges zu verurteilen.

Das Gericht gibt der Klägerin Recht. Den Eltern der Verstorbenen stehe als Erbengemeinschaft ein Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto der verstorbenen Tochter zu. Die Erblasserin habe aufgrund eines Vertrags mit Facebook das Recht gehabt, auf den Account zuzugreifen. Dieses Recht sei mit dem bestehenden Vertrag auf die Erben übergegangen. Auch ein Vertragsverhältnis sei Vermögen nach § 1922 BGB. Eine Materialisierung von Kommunikationsinhalten sei für die Vererbbarkeit nicht erforderlich. Eine Bestimmung des vermögensrechtlichen Teiles eines digitalen Nachlasses sei praktisch unmöglich. Eine solche Differenzierung sei den erbrechtlichen Regeln des BGB zudem fremd.

Wenn Schriftstücke, welche sich auf persönliche Verhältnisse des Erblassers bezögen, gemeinschaftlich bleiben, heiße das, dass sie Teil des Nachlassen sind, welcher von der Erbengemeinschaft verwaltet werde. Familienpapiere und Familienbilder seien bei einem Erbschaftskauf im Zweifelsfall nicht als mitverkauft zu betrachten. Eine verschiedene Behandlung von digitalem und analogem Nachlass sei nicht gerechtfertigt und hätte zur Folge, dass Briefe und Tagebücher vererblich wären, Mails oder Facebook-Nachrichten dagegen nicht. Im Übrigen müsse auch ein Vermieter den Erben Zugang zur Wohnung des Verstorbenen verschaffen, ohne vorher die Wohnung nach persönlichen Dingen zu durchsuchen.

Die Vererblichkeit sei auch nicht wegen besonderer Personenbezogenheit des Vertrages ausgeschlossen. Dies könne nur der Fall sein, wenn der Inhalt des Vertrags in einem besonderen Maße auf die Person zugeschnitten sei, so dass bei einem Wechsel die Leistung wesentlich verändert werden würde und ein Gläubigerwechsel unzumutbar erscheine. Zwar sei ein Facebook-Account stark auf eine Person bezogen, gleichwohl bestehe eine Schutzbedürftigkeit von Facebook nicht, weil der Nutzungsvertrag stets ohne genaue Prüfung der Person abgeschlossen werde und die Identität des Nutzers auch nur im Ausnahmefall kontrolliert werde. Demnach nähmen Nutzer bei Facebook kein besonderes Vertrauen in Anspruch, auf welches sich die Beklagte berufen könnte.

Auch nach datenschutzrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten könne kein Einwand bestehen, den Erben den Zugang zu dem Account der Verstorbenen zu gewähren.


LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, Az. 20 O 172/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland