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Dynamische IP-Adresse mit Zugriffszeitpunkt beim Webseiten-Betreiber kein personenbezogenes Datum


Dynamische IP-Adresse mit Zugriffszeitpunkt beim Webseiten-Betreiber kein personenbezogenes Datum

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 31.01.2013 unter dem Aktenzeichen 57 S 87/08 entschieden, dass eine dynamische IP-Adresse ohne Vermerk über den Zeitpunkt des Zugriffs auf die Webseite beim Seitenbetreiber allein noch kein personenbezogenes Datum darstellt.

Wenn der Betreiber der Seite die dynamische IP-Adresse mit dem Zugriffszeitpunkt verknüpft und speichert, so ist diese nur dann ein personenbezogenes Datum, wenn es dem Anbieter rechtlich und technisch möglich ist, diese Daten mit weiteren Daten des Nutzers zu verknüpfen, nämlich mit dem Namen oder der E-Mail-Adresse der zugreifenden Person.

Nur weil ein Personenbezug theoretisch herstellbar ist (und rechtlich aber nur im Ermittlungs- oder Strafverfahren bzw. im Auskunftsverfahren gem. § 101 UrhG), ist das Datum grundsätzlich nicht bereits als personenbezogen zu betrachten.

Der Personenbezug der IP-Adresse ist nicht ausgeschlossen, wenn die von einem Nutzer in einem vorgegebenen Feld auf der Seite angegebenen und zu einer Herstellung des Personenbezuges führenden Daten getrennt von der IP-Adresse gespeichert werden.

Ferner entschied das Gericht, dass der Erlaubnistatbestand des § 100 Telekommunikationsgesetz (TKG) nur auf Telekommunikationsdiensteanbieter anwendbar ist, nicht jedoch auf Telemediendiensteanbieter.

In dem Rechtsstreit gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde der Berufung des Klägers stattgegeben. Das LG verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Speicherung von Internetprotokolladressen des Hostsystems des Klägers die mit der Nutzung öffentlicher Telemedien (mit Ausnahme des Portals http://www.bmj.bund.de) übertragen werden, soweit dies in Verbindung mit dem zeitlichen Datum der Nutzung geschieht und wenn der Kläger selbst seine E-Mail-Adresse oder seine Personalien angibt. 

In den übrigen vom Kläger beantragten Punkten wies das Gericht die Klage zurück. 

Zu den Urteilsgründen führt das Gericht aus, die Beklagte speichere unstreitig die Namen der Seiten und der von ihren Webseiten abgerufenen Dateien, vom Nutzer eingegebene Suchbegriffe, Datum und Uhrzeit der Abrufe, übertragene Datenmengen, Vermerke, ob Abrufe erfolgreich waren und dazu die IP-Adresse der zugreifenden Systeme. Nach eigenen Angaben verfolgt die Beklagte damit das Ziel, eventuelle Angriffe auf die Seiten abzuwehren und diese Angriffe ggf. der Strafverfolgung leichter zugänglich machen zu können mittels der Identifizierung der angreifenden Person. Außerdem habe die Speicherung einen abschreckenden Effekt.

Der Kläger hingegen vertritt die Ansicht, mit der Speicherung der IP-Adressen über den Vorgang der Nutzung hinaus begehe die Beklagte einen Verstoß gegen § 15 des Telemediengesetzes (TMG). Hiernach dürfe sie die Daten nur zu Abrechnungszwecken speichern. Da die Speicherung einem anderen Zweck dient, habe sie auch gegen seine allgemeinen Persönlichkeitsrechte gemäß Art. 1 und 2 GG verstoßen.

Das Amtsgericht (AG) Tiergarten von Berlin wies die Klage als unzulässig zurück und legte einen Streitwert von 3500.- fest. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger erfolgreich mit seiner Berufung. Das LG korrigierte die Streitwertfestsetzung auf 4000.- €. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss durch die Beklagte wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Vor dem Hintergrund der Abwägung bezüglich der Hürden, die der Identifizierung des Nutzers entgegenstehen, der Wahrscheinlichkeit von Angriffen und dem Schutz des Klägers im Verhältnis zum gesellschaftlichen Anspruch auf Strafverfolgung sah das LG die Klage als begründet an.

LG Berlin, Urteil vom 31.01.2013, Aktenzeichen 57 S 87/08


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