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Domain-Registrierung durch Treuhänder

BGH, Urteil vom 14.03.2016, Az. I ZR 185/14


Domain-Registrierung durch Treuhänder

Mit Urteil vom 14.03.2016 hat der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 185/14) entschieden, dass die Priorität bei der Eintragung einer Internetdomain beim Namensinhaber zu liegen hat. Auch dann, sofern ein Dritter als Vertreter für einen anderen Namensinhaber für diesen eine Domain treuhänderisch verwaltet, wodurch andere Namensinhaber von der Anmeldung einer entsprechenden Domain ausgeschlossen sind.

Hintergrund des Urteils war die Registrierung der Domain "grit-lehmann.de" durch einen Nutzer, der diese Adresse als Treuhänder für seine ehemalige Lebensgefährtin sicherte und damit die Klägerin, mit bürgerlichem Namen Grit Lehmann, von der Registrierung der gleichnamigen Domain ausschloss. Die Klägerin war bereits Inhaberin der Domains "gritlehmann.de" sowie "gritlehmann.com" und versuchte zunächst ohne Erfolg, über die Registrierungsinstanz DENIC, auch die fragliche Domain "grit-lehmann.de" freigeben zu lassen. Der Beklagte selbst hat an diesem Domainnamen keine Namensrechte, führt die Domain jedoch seit 2007. Vor Gericht trug er vor, die Domain für seine ehemalige Lebensgefährtin, ebenfalls mit bürgerlichem Namen Grit Lehmann, treuhänderisch zu halten. Diese trage auch die Kosten für die Domain und sei Nutzerin der zugehörigen E-Mail-Adresse (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!). Die unter der Domain laufende fragliche Webseite beinhaltet jedoch nichts außer dem Hinweis auf künftig entstehende Internetpräsenz. Dies empfanden die Richter des BGH als unzureichend.

Der vom BGH betonte Grundsatz ist der des Gerechtigkeitsprinzips der Priorität. Durch die Verwendung eines bürgerlichen Namens durch einen Dritten für eine Top-Level-Domain (der Endung "de") kommt es neben der dadurch entstehenden Verwirrung zur Beeinträchtigung des schutzwürdigen Interesses des Namensträgers. Internetadressen sind einzigartig und können nur einmal vergeben werden, weswegen der Namensträger in diesem Falle von der Verwendung seines eigenen Namens als Domains ausgeschlossen wird. Wenn nun mehrere Personen gleichen Namens in Frage kommen, so gilt in Bezug auf die Registrierung des Namens als Domain das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Grundsätzlich gilt demnach, dass derjenige, der die Domain zuerst erwirbt, damit auch zu deren Nutzung berechtigt ist und ihm dies von keinem anderen Namensinhaber streitig gemacht werden kann.

Wenn nun, wie in diesem Falle, eine Domain durch den Auftrag seitens des Namensinhabers auf den Namen eines Dritten registriert worden ist, der sie treuhänderisch verwaltet, so stellen sich zum Gerechtigkeitsprinzip der Priorität weitere Fragen. In diesem Falle kommt dieser Registrierung genau dann gegenüber anderen Namensinhabern Priorität zu, wenn für sämtliche Namensinhaber die "einfache und zuverlässige Möglichkeit" besteht, nachzuvollziehen, ob die Registrierung des Namens tatsächlich im Auftrag des Namensträgers vollzogen worden ist.

Die fragliche Webpräsenz der Domain "grit-lehmann.de" zeigte keinen Inhalt bis auf den kleinen Hinweis, dass hier eine neue Internetpräsenz entstehen solle. Den BGH-Richtern zufolge ist dieser Hinweis nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, hier sei eine Registrierung des Namens im Auftrag der Namensinhaberin erfolgt.

Aufgrund des Mangels an der geforderten zuverlässigen Überprüfungsmöglichkeit, ob die Domain im Auftrag der Namensinhaberin erfolgte, kann sich ein Namensträger die Priorität für Domains durch einen so genannten Dispute-Eintrag, der bei der DENIC vorgenommen wird, sichern. Dies hatte die Klägerin bereits getan.

Weiterhin wurde festgestellt, dass auch die große Vielfalt verfügbarer Top-Level-Domains anderer Endungen (etwa ".com" oder ".eu") das schutzwürdige Interesse an der in Deutschland besonders gebräuchlichen und damit beliebten Domain der Endung "de" nicht mindert. Die Karlsruher Richter befanden, dass einem Namensinhaber im Internet besonders die länderspezifische Top-Level-Domain, neben der aus dem bürgerlichen Namen bestehenden Second-Level-Domain, im Sinne der einfachen und zuverlässigen Auffindbarkeit zusteht.

Die Tatsache, dass die Klägerin bereits über zwei Domains, die ihren bürgerlichen Namen als Second-Level-Domain beinhalteten, verfügte und zudem inzwischen auch weitere Domainvarianten existierten, blieb für den zuständigen Senat bedeutungslos. Da die in Deutschland übliche Top-Level-Domain der Endung ".de" besonders geläufig sei, brauchen sich Namensträger nicht etwa auf alternative Domains verweisen zu lassen.

BGH, Urteil vom 14.03.2016, Az. I ZR 185/14


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