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Der „Gefällt mir“-Button und der Datenschutz

Kein Wettbewerbsverstoß durch Verwendung des facebook "Gefällt-mir"-Button


Der „Gefällt mir“-Button und der Datenschutz

Der "Gefällt-mir"-Button und das Wettbewerbsrecht Alles Gute zum Geburtstag Facebook! Erst vor wenigen Tagen feierte das von Mark Zuckerberg gegründete soziale Netzwerk das zehnjährige Jubiläum. Facebook hat unser aller Leben verändert. Millionen Nutzer surfen täglich auf Facebook und genießen die Vorteile, die das soziale Netzwerk bietet. Morgens nach dem Aufstehen ein kurzer „Facebook-Check“, Grüße aus dem Urlaub, Bilder vom eigenen Mittagessen oder ein einfacher Klick des „Gefällt mir“-Buttons sind aus dem Alltag von vielen Deutschen nicht mehr wegzudenken. Doch genau dieser Button ist aus datenschutzrechtlicher- und wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht ganz unproblematisch, weswegen sich auch das Kammergericht Berlin am 29. April 2011 mit diesem auseinandersetzen musste. 

Heutzutage findet sich der berühmte „Facebook-Daumen“ auf Millionen von Webseiten. Durch einen Klick kann der Nutzer seine Zustimmung zu Artikeln jeglicher Art, Prominenten, Politikern oder sonstigen Unternehmen preisgeben. Grundsätzlich sollte diese Möglichkeit eine „Win-win“-Konstellation für Facebook und die jeweiligen Betreiber der Webseiten sein. Problematisch ist jedoch die Tatsache, dass der Datenschutz der Internetnutzer hierbei weitestgehend außen vor bleibt. Die sogenannten „Gefällt mir“-Klicks liefern die Basis für die individuelle Analyse des eigenen Profils, sodass gezielt bestimmte Werbung, zum Beispiel in Form von Bannern, geschaltet wird. Aus diesem Grund besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass die Webseitenbetreiber in einer Datenschutzerklärung den Internetnutzer über die Folgen des „Gefällt mir“-Klicks aufzuklären haben, sofern diese den „Gefällt mir“-Button auf der Webseite einbinden möchten. Geschieht dies nicht, so liegt nach herrschender Ansicht ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor.

Datenschutzverletzung = Wettbewerbswidrigkeit?

Das Kammergericht Berlin hatte sich nun mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des „Gefällt mir“-Buttons auseinanderzusetzen. In der Vorinstanz lehnte das Landgericht Berlin einen Wettbewerbsverstoß bereits ab. Dieser Ansicht folgte das Kammergericht Berlin. Auch das Kammergericht sehe einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht, sofern Webseitenbetreiber den „Gefällt mir“-Button auf ihrer Seite einbinden und nicht ausdrücklich in einer Datenschutzerklärung auf die Folgen eines Klicks hinweisen (§ 13 TMG), doch hierin würde keinesfalls auch automatisch ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG liegen. Voraussetzung für einen solchen Verstoß sei, dass der Sinn und Zweck von § 13 TMG sei, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Nach Ansicht des Kammergerichts dienen die Vorschriften des Datenschutzrechts dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht der Marktregulierung. 

Webseitenbetreiber aufgepasst!

Die einfachste Möglichkeit für Webseitenbetreiber, sich dieser Problematik zu entziehen, ist es, gänzlich auf den „Gefällt mir“-Button zu verzichten. Diejenigen Seitenbetreiber, die auf den „Gefällt mir“-Button keinesfalls verzichten möchten, sollten zum Beispiel in Form eines Pop-ups auf die datenschutzrechtlichen Aspekte hinweisen, da es zwar aus wettbewerbsrechtlicher Sicht Entwarnung gibt, aber keinesfalls aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Ferner ist zu empfehlen, die weitere Entwicklung der der Datenschutzbehörden beziehungsweise der diesbezüglichen Rechtsprechung genau zu verfolgen.

KG Berlin, Urteil vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11


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