Bundespräsident Christian Wulff erstattet Strafanzeige gegen Facebook-Blogger
Laut Mitteilung der Onlineausgabe der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 30.12.2011 hat Bundespräsident Christian Wulff Strafanzeige wegen der sog. „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“ im Sinne von § 90 des Strafgesetzbuches (StGB) gegen einen Blogger erstattet. Nach dieser Strafvorschrift wird bestraft, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) den Bundespräsidenten verunglimpft.
Hintergrund dieser Strafanzeige sei ein Vorfall aus dem Jahre 2010, bei dem der Blogger ein Foto veröffentlicht haben soll, das den Bundespräsidenten Christian Wulff sowie dessen Ehegattin zeige. Auf dem Foto habe es dabei so ausgesehen, als würde die Ehegattin des Bundespräsidenten den Arm zum sog. Hitlergruß ausstrecken. Unklar sei jedoch, ob es sich bei dem betreffenden Foto um eine Fotomontage handele oder um einen „Zufallstreffer“.
Der beschuldigter Blogger soll das Foto auf der Internetplattform Facebook jedoch mit den Worten „Bettina Wulff fehle eigentlich nur noch ein Schiffchen auf dem Kopf“ und „Hübsch, wenn dieser Herr daneben nicht wäre“ sowie sie sehe aus wie ein „Blitzmädel im Afrika-Einsatz“ kommentiert haben.
Zu betonen ist, daß die „Tat“ nur aufgrund der persönlichen Ermächtigung durch den Bundespräsidenten Christian Wulff verfolgt werden konnte, § 90 Abs. 4 StGB.
Am 11.01.2012 wird sich nunmehr die Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Vorwurf des Bundespräsidenten zu befassen haben.
Auch wenn die derzeit aktuellen Ereignisse und Berichterstattungen um den Bundespräsidenten Christian Wulff einen großen Diskussionsbedarf auslösen, der seinen Fortgang auch im Internet und dabei sogar auf der Facebook-Seite des Bundespräsidenten selbst findet, sollte nicht nur aus Respekt vor dem Amt eines Bundespräsidenten in Vergessenheit geraten, daß die zivil- und strafrechtlichen Grenzen von Meinungsfreiheit und zulässiger Tatsachenberichterstattung fließend sind.
Hintergrund dieser Strafanzeige sei ein Vorfall aus dem Jahre 2010, bei dem der Blogger ein Foto veröffentlicht haben soll, das den Bundespräsidenten Christian Wulff sowie dessen Ehegattin zeige. Auf dem Foto habe es dabei so ausgesehen, als würde die Ehegattin des Bundespräsidenten den Arm zum sog. Hitlergruß ausstrecken. Unklar sei jedoch, ob es sich bei dem betreffenden Foto um eine Fotomontage handele oder um einen „Zufallstreffer“.
Der beschuldigter Blogger soll das Foto auf der Internetplattform Facebook jedoch mit den Worten „Bettina Wulff fehle eigentlich nur noch ein Schiffchen auf dem Kopf“ und „Hübsch, wenn dieser Herr daneben nicht wäre“ sowie sie sehe aus wie ein „Blitzmädel im Afrika-Einsatz“ kommentiert haben.
Zu betonen ist, daß die „Tat“ nur aufgrund der persönlichen Ermächtigung durch den Bundespräsidenten Christian Wulff verfolgt werden konnte, § 90 Abs. 4 StGB.
Am 11.01.2012 wird sich nunmehr die Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Vorwurf des Bundespräsidenten zu befassen haben.
Auch wenn die derzeit aktuellen Ereignisse und Berichterstattungen um den Bundespräsidenten Christian Wulff einen großen Diskussionsbedarf auslösen, der seinen Fortgang auch im Internet und dabei sogar auf der Facebook-Seite des Bundespräsidenten selbst findet, sollte nicht nur aus Respekt vor dem Amt eines Bundespräsidenten in Vergessenheit geraten, daß die zivil- und strafrechtlichen Grenzen von Meinungsfreiheit und zulässiger Tatsachenberichterstattung fließend sind.