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Bundesgerichtshof zum Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform

BGH, Urteil vom 06. 10. 2011, Az. I ZR 42/10


Bundesgerichtshof zum Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform

Was passiert, wenn ein Auto auf einer Verkaufsplattform in einer Kategorie eingestellt wird, die eine geringere Laufleistung erfordert als die des eingestellten Autos? Hierzu hatte der Bundesgerichtshof Stellung zu nehmen. In seinem Urteil stellte er fest, dass hierin grundsätzlich eine unwahre Angabe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbes (UWG) zu sehen ist (BGH, Urteil vom 06. 10. 2011, Az. I ZR 42/10). Im vorliegenden Fall war die Angabe nach Ansicht des zuständigen ersten Senats jedoch nicht geeignet, das angesprochene Publikum auch zu täuschen, weil die fehlerhafte Einstellung durch die deutlich sichtbare Angabe der korrekten Laufleistung des Wagens ausgeglichen werden konnte.

Relevante Normen: § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 UWG

Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte handeln mit gebrauchten Pkw. Hierzu benutzen sie u. a. Internethandelsplattformen wie mobile.de. Diese Plattform ermöglicht es Nutzern, über eine zur Verfügung gestellte Maske diverse Suchkriterien wie etwa den Kilometerstand eines gewünschten Fahrzeuges einzugeben. In Bezug auf den Kilometerstand eines Fahrzeugs können Kaufinteressenten entweder die Angabe „beliebig“ wählen oder sich für eine zahlenmäßig bestimmte Kategorie entscheiden (z. B. 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km).

Die Beklagte inserierte im November des Jahres 2008 auf der Plattform ein Fahrzeug in der Rubrik „bis 5.000 km“. Im Inserat fand sich eine fett hervorgehobene Überschrift, die lautete: „BMW 320 d Tou. * Gesamt-KM 112. 970 * * ATM- 1. 260 KM * * – EUR 17. 800". Im Anschluss hieran folgte eine detaillierte Beschreibung des Wagens, aus welcher sich ergab, dass der BMW einen Kilometerstand von 112.970 km aufweist und bei 111.708 km ein Austauschmotor eingebaut wurde, welcher zum Zeitpunkt des Inserats einen Kilometerstand von 1.260 km auswies.

Die Klägerin, keine direkte Konkurrentin der Beklagten, sah in diesem Inserat eine wettbewerbswidrige Handlung. Namentlich monierte sie eine Irreführung des Geschäftsverkehrs nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG. Sie wollte die Beklagte deshalb auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von ca. 500 € in Anspruch nehmen.

Hiergegen machte die Beklagte geltend, die Unterlassungsklage sei rechtsmissbräuchlich. Der von der Klägerin beauftragte Anwalt ermittle Wettbewerbsverstöße eigenständig und betreibe Abmahnungen auf eigene Sache. Gegen den Vorwurf der Irreführung erhob die Beklagte darüber hinaus den Einwand, dass Leser des beanstandeten Inserats die tatsächliche Leistung des PKW in der Beschreibung hätten lesen können. Außerdem sei die Einstellung des PKW in die besagte Kategorie ein bloßes Versehen gewesen. Diesen Argumenten schloss sich das Landgericht, welches zunächst mit der Sache betraut war, nicht an. Es verurteilte die Beklagte antragsgemäß (LG Freiburg, Urteil vom 12. Juni 2009, Az. 10 O 5/09). Die vom Beklagten erhobene Berufung blieb erfolglos (OLG Karlsruhe, 04.02.2010, Az. 4 U 141/09), sodass der BGH zu entscheiden hatte.

Urteilsbegründung
Dieser schloss sich der Ansicht des Beklagten an. Er stufte das Angebot zwar grundsätzlich als „unwahre“ Aussage im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG ein. Jedoch könne eine Wettbewerbswidrigkeit im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände nicht angenommen werden. Dies begründeten die Bundesrichter damit, dass die unzutreffende Einordnung des Autos nicht geeignet war, das Publikum irrezuführen, da sich aus der Beschreibung unmittelbar und offensichtlich (insbesondere wegen der fetten Überschrift) die korrekte Laufleistung des Autos ergeben habe. Dies sei ohne weiteres erkennbar gewesen, sodass eine Täuschung eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers ausgeschlossen sei. In Bezug auf die angebliche Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage schloss sich der BGH der Beklagten jedoch nicht an. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits 31 Mahnverfahren betrieben habe könne sich kein Rechtsmissbrauch ergeben.

BGH, Urteil vom 06. 10. 2011, Az. I ZR 42/10


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