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Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google

BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10


Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied nun zum zweiten Mal über die Zulässigkeit der Google-Vorschaubilder, welche dem Nutzer bei einer durchgeführten Bildersuche angezeigt werden. Dabei hat das höchste Zivilgericht der Bundesrepublik Deutschland für Recht erkannt: Es ist nicht zulässig, die Internetsuchmaschine Google für eine in Betracht kommende Verletzung des Urheberrechts in Anspruch zu nehmen, wenn die Verletzung in der Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke in Vorschaubildern der Bildersuche erblickt wird und die Bilder ohne Schutzvorkehrungen zur Verhinderung einer Bildersuche in das Internet gestellt wurden (BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10).

Relevante Norm: § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
 
Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Google ist die weltweit bekannteste Internetsuchmaschine der Welt. Sie bietet Nutzern u. a. die Möglichkeit an, das Internat nach Abbildungen zu durchsuchen, welche von Dritten im Kontext des vom Nutzer eingegebenen Suchworts (häufig auch Keyword genannt) hochgeladen wurden. Am Ende der Suche, welche sehr schnell vonstattengeht, werden die von der Suchmaschine aufgefunden Bilder in einer komprimierten Liste von Ergebnissen angezeigt. Dabei werden die Ergebnisse zunächst in verkleinerter Form als Vorschaubilder (den sogenannten thumbnails) aufbereitet. Diese enthalten einen Link (ein elektronischer Verweis in Form einer Querverbindung zu einem anderen Inhalt im Internet), über welchen man zu der Quelle mit der wiedergegebenen Abbildung gelangt.

Bei Bildersuchen der oben beschriebenen Art wurden im Dezember des Jahres 2006 sowie im März des Jahres 2007 diverse Abbildungen des Klägers, einem Fotografen, aufgefunden. Bei den Bildern handelte es sich um Lichtbilder der TV-Moderatorin Collien Fernandes, welche der Beklagte angefertigt hatte. In der Klageschrift wurden zwei genauer bezeichnete Webseiten angegeben.

Der Kläger machte geltend, dass der Internetsuchmaschine kein Nutzungsrecht an der von ihm stammenden Fotografie zukomme. Er selbst habe Google derartige Rechte niemals eingeräumt, weswegen in der Darstellung der Vorschaubilder eine Verletzung des Urheberrechts zu erblicken sei. Er wollte die Suchmaschine deshalb u. a. auf Unterlassung sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Anspruch nehmen (vgl. § 97 UrhG).

Das zunächst mit dem Fall befasste Landgericht Hamburg gab der Klage antragsgemäß statt (LG Hamburg, Urteil vom 26.09.2008, Az. 308 O 248/07). Nachdem die Beklagte Berufung eingelegt hatte, wurde die Klage durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg abgewiesen (OLG Hamburg, Urteil vom 23.06.2010, Az. 5 U 220/08). Nachdem der Kläger nunmehr Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegte, hatte der erste Zivilsenat des obersten Gerichtes der ordentlichen Gerichtsbarkeit die finale Entscheidung zu treffen.
 
Keine Urheberrechtsverletzung in Vorschaubildern von Google – Auszug aus den Gründen
Die Revision hatte keinen Erfolg. In letzter Instanz scheiterte der Kläger mit seinem Begehren. Der BGH nahm in der vorliegenden Entscheidung vorwiegend Bezug zu einem Urteil, das der erste Senat bereits im Vorjahr gefällt hatte. Dieser hatte entscheiden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines unter den Schutz des Urheberrechts fallenden Werkes in das Internet uploadet, ohne dass er ihm technisch mögliche Maßnahmen zur Verhinderung von Bildersuchen ergreift, durch konkludentes Verhalten eine Einwilligung in die Wiedergabe von thumbnails erklärt und der darin zu erblickende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes nach § 19a UrhG deshalb nicht rechtswidrig erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08).

In Bezug auf den hier besprochenen Fall arbeiteten die Bundesrichter heraus, dass eine rechtfertigende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn ein Bild bzw. eine andere Abbildung, die den Schutz des Urheberrechts genießt, von einem Dritten hochgeladen wird, welchem der Urheber die Einstellung gestattet hat. Gestattet es der Urheber eines Bildes also einem anderen, sein Werk in das Internet zu stellen, so erteilt der Urheber eine rechtfertigende Einwilligung, sofern der Dritte das Bild ohne Schutzvorkehrungen zur Verhinderung von Bildersuchen in das Internet hochlädt.

BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10


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