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Blogger für verlinktes Video haftbar


Blogger für verlinktes Video haftbar

Das LG Hamburg hat mit seinem Urteil vom 9. März 2012 entschieden, dass ein Blog-Betreiber als Verbreiter haften kann, insofern er im Zusammenhang mit seinem Blog-Beitrag einen Hyperlink verwendet, der einen rechtsverletzenden Fernsehbeitrag zum Inhalt hat. In dem konkreten Fall war der Blog-Betreiber seiner Prüfpflicht nicht hinreichend nachgekommen. Er hätte sich daher von der Rechtmäßigkeit des Fernsehbeitrags selbst überzeugen müssen.

Der Kläger, der sowohl in München als auch in Salzburg vor allem Krebspatienten behandelt, klagt gegen den Beklagten, einen Rechtsanwalt, auf Unterlassung der Wiedergabe von einzelnen Passagen aus einem Fernsehbeitrag. Der Beklagte hatte in seinem Blog zum Medienrecht einen Artikel unter der Überschrift "Klagen bis der Arzt kommt" verfasst. Ausschnittsweise heißt es in dem Artikel "Zu den zähesten Dauerkunden der Medienjurisprudenz darf sich der Krebsarzt Dr. ... zählen, der heute mal wieder Termin vor dem LG Hamburg hat, diesmal gegen das ZDF wegen dem obigen WISO-Beitrag. Bei jeder mir bekannten Klage argumentiert der gute Mann stets mit einem vierseitigen Gutachten der Charité von 1999, das angeblich die Wirksamkeit seiner Heilkünste belege. Dabei vergisst der erfahrene Kläger regelmäßig zu erwähnen, dass der 'Gutachter' längst mit Bausch und Bogen aus der Charité geflogen ist".

Des Weiteren setzte der Beklagte unter derselben Überschrift einen Hyperlink, so dass der Nutzer durch Anklicken dieses Links auf einen ausgestrahlten Fernsehbeitrag des Magazins WISO geleitet wurde. Titel der Sendung vom 6.12.2010 lautete: "WISO ermittelt: Dubioser Krebsarzt". Das Video selbst wurde von einem Videokanal des Unternehmens YouTube abgespielt. Der Beklagte hatte bereits in der Vergangenheit die presse- und medienrechtlichen Streitigkeiten des Klägers erläutert.

Mit seiner Klage wehrt sich der Kläger jedoch ausschließlich gegen den Blogbeitrag "Klagen bis der Arzt kommt". Mit Schreiben vom 23. März 2011 mahnte der Kläger den Beklagten ab. Zudem forderte er ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Beklagte verpflichtete sich in seinem Antwortschreiben, "es künftig während der Dauer des Bestandes der einstweiligen Verfügung in Sachen .. ./. ZDF, Beschluss des Landgerichts Hamburg 324 O 657//10 vom 18.1.2011, zu unterlassen", die von dem Kläger gerügten Handlungen weiter vorzunehmen.

Der Kläger fühlte sich daher in der Veröffentlichung des Blog-Berichts in seinen Rechten verletzt. Insofern erhob er Unterlassungsklage gegen den Beklagten. Das LG Hamburg hat der zulässigen Klage stattgegeben. Der Anspruch des Klägers ergibt sich nach Ansicht der Hamburger Richter aus §§ 823 Abs.1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs.1, 1 Abs. 1 GG. Insbesondere werde der Kläger durch die Veröffentlichung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Fernsehaufnahme des Magazins WISO stelle unwahre Behauptungen auf. Zudem handele es sich um die rechtswidrige Veröffentlichung aus den Praxisräumen in München. Jedenfalls konnte der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit den Beweis nicht erbringen, dass der Kläger seinen Patienten Eigenblutpräparate mit nach Hause gegeben habe. Vor allem könne sich der Beklagte auch nicht auf die Fernsehaufnahmen berufen, da es sich dabei um heimlich erstellte Aufnahmen handelt. Da der Kläger den Aufnahmen folglich nicht zugestimmt hatte, verstößt der Beitrag gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Vor allem werde auch das Hausrecht des Klägers verletzt, da die Filmaufnahmen innerhalb der Praxis des Klägers aufgezeichnet wurden.

Bei der Praxis des Klägers handle es sich zudem um einen besonders geschützten Raum, so die Hamburger Richter, da der Kläger auf die Behandlung von krebskranken Menschen spezialisiert ist. Damit es seine Praxis auch nur einen begrenzten Teil der Öffentlichkeit zugänglich. Wenn nunmehr heimliche Filmaufnahmen innerhalb der Räumlichkeiten aufgezeichnet werden, verstößt dies nicht nur gegen das Hausrecht des Klägers, sondern stellt auch einen Vertrauensmissbrauch der Patienten da, die in die eingeschränkte Wahrnehmung der Öffentlichkeit vertraut haben. Der Kläger sei insofern auf das Vertrauen seiner Patienten angewiesen, wenn er derartig schwere Erkrankungen behandeln möchte.

Da der Beklagte einen Hyperlink gesetzt hat, der den Nutzer auf einen externen Server umgeleitet hat, muss er sich als Verbreiter des Fernsehbeitrag verantworten. Insbesondere haftet er nach den gesetzlichen Grundsätzen der Störerhaftung. Da nach Auffassung der Hamburger Richter mit einer Wiederholungsgefahr zu rechnen gewesen sei, wurde dem Unterlassungsanspruch des Klägers durch das Urteil stattgegeben.

LG Hamburg, Urteil vom 09.03.2012, Az. 324 O 596/11 


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