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Bikinifoto mit Prominenten

OLG Karlsruhe, 6 U 55/13


Bikinifoto mit Prominenten

Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 14.05.2014 unter dem Aktenzeichen 6 U 55/13 entschieden, dass eine Zeitung kein Foto eines Prominenten veröffentlichen darf, wenn dabei andere Personen zufällig mit im Bild sind, die mit dem Prominenten nichts zu tun haben. Ein Anspruch auf Schadensersatz der abgebildeten Person bestehe jedoch nicht.

Die Klage richtete sich gegen die Zeitung Bild. In deren Rubrik Sport war ein Lichtbild veröffentlicht worden, das die zufällig neben einem Prominenten sitzende Klägerin im Bikini zeigte. Die Zeitung berichtete über einen Überfall auf einen Profifußballer. Unter der Schlagzeile "Am Ballermann ausgeraubt" war zu lesen: "Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir ... Star A. in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann... Jetzt wurde er Opfer einer Straftat...". Illustriert war der Artikel mit einem Bild des Fußballspielers am Strand vor einer Mülltonne. Im Hintergrund sieht man die Klägerin auf einer Strandliege im Bikini.

Sie hat beantragt, die Zeitung zur Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung und zum Schadensersatz zu verurteilen. Das Landgericht Karlsruhe als erste Instanz hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin und hat teilweise Erfolg. BILD ist verurteilt worden, die erneute Verbreitung des Bildes zu unterlassen, eine Entschädigung stehe der Klägerin jedoch nicht zu.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Beklagte das Recht am eigenen Bild der Klägerin verletzt habe. Außerdem habe er in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen, dass gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützt sei.

Die Klägerin sei auf dem Bild identifizierbar. Ohne Einwilligung der Klägerin hätte das Bild nicht veröffentlicht werden dürfen. Es handele sich hierbei weder um ein Dokument der Zeitgeschichte noch bestehe ein öffentliches Interesse an der Art der Berichterstattung. Auch sei die Veröffentlichung nicht durch das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt. Auch wenn die Abbildung des Fußballprofis zulässig sei, gelte dies nicht auch für die Abbildung der Klägerin. Sie stehe nicht in Beziehung zu dem Fußballstar, daher sei auch kein öffentliches Interesse gegeben, mit dem sich der Bericht begründen ließe. Das Interesse an bloßer Unterhaltung habe Nachrang gegenüber dem Schutz der Privatsphäre.

Insofern das Landgericht der Ansicht sei, die Veröffentlichung wäre gerechtfertigt, weil die Person nur Beiwerk sei, so treffe dies nur auf Abbildungen zu, bei denen die Örtlichkeit im Vordergrund steht.

Eine Geldentschädigung jedoch setze voraus, dass die Persönlichkeit in ihrer Basis verletzt werde. Das sei etwa bei sehr intimen und privaten Bereichen der Fall oder im Zusammenhang mit unwahren Behauptungen von besonderer Schwere oder Diffamierung in der Öffentlichkeit. Das sei hier jedoch nicht der Fall.

Die Revision wurde zugelassen.

Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2014, Aktenzeichen 6 U 55/13


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