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Beleidigung bei Facebook

BGH, Beschluss vom 16.08.2016, Az. VI ZB 17/16


Beleidigung bei Facebook

Mit Beschluss vom 16.08.2016 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es bei einer ehrverletzenden Äußerung auf Facebook, mit der ein Kind beleidigt wurde, nicht allein auf die Breitenwirkung des betreffenden Eintrags ankommt, sondern auch auf die Wirkung, die diese Beleidigung auf das Kind selbst hat.

Der BGH hat in der Angelegenheit in dritter Instanz entschieden und den Vorgang zurück an die Vorinstanz verwiesen.
 
Der Kläger nahm dabei die Beklagte auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen auf Facebook in Anspruch. Hintergrund ist der Streit eines Jungen, dem Sohn des Klägers, und eines Mädchens, der Tochter der Beklagten, in deren gemeinsamer Schule. Die Mutter des zehnjährigen Mädchen behauptete daraufhin in einem Eintrag auf ihrem Profil des sozialen Netzwerks Facebook, dass der ebenfalls zehn Jahre alte Junge ihre Tochter "vermöbelt" habe und sprach von "asozialem Abschaum" bzw. von einem "Abschaum Blag", ohne ihn allerdings tatsächlich namentlich zu nennen.
 
Die Klägerin wiederum sah in der Auseinandersetzung in der Schule lediglich eine leichte körperliche Rangelei, die noch dazu von der Tochter der Beklagten ausgegangen sei. Sie forderte deshalb, die Beklagte dazu zu verurteilen, derartige Äußerungen zukünftig zu unterlassen und den Tenor des Urteils auf ihrem Facebook-Profil zu veröffentlichen.

Der Kläger war damit allerdings weder vor dem Amtsgericht noch vor dem Landgericht erfolgreich. Beide Gerichte hatten die Klage abgewiesen und in ihren Begründungen unter anderem darauf abgehoben, dass nicht erkennbar sei, dass der Kläger durch die Äußerungen persönlich angesprochen worden sei. Er sei mit Ausnahme des kleinen Kreises seiner Mitschüler überhaupt nicht identifizierbar. Wirtschaftliche oder persönliche Nachteile seien ihm durch den Eintrag auf Facebook nicht entstanden.

Der Bundesgerichtshof wollte diese Sicht der Dinge jedoch nicht teilen und erklärte die Rechtsbeschwerde des Klägers für statthaft. Die zuständigen Richter des BGH bezogen sich in ihrem Beschluss vor allem darauf, dass sich die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger nicht danach richte, wie viele Menschen den Facebookeintrag tatsächlich gelesen hätten bzw. ihn darin hätten identifizieren können. Es gehe nicht allein um diese Breitenwirkung, sondern darum, welche Wirkung die aus seiner Sicht vollkommen unzutreffenden Behauptungen auf den Kläger selbst haben. Das Landgericht als das zuständige Berufungsgericht habe in seine Ermessensentscheidung außerdem rechtsfehlerhaft nicht mit einbezogen, dass ein minderjähriges Kind, wie es der Kläger nun mal sei, ein Recht auf die ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf eine ungestörte kindgemäße Entwicklung habe. Dieses Recht eines jeden Kindes betreffe dabei sowohl seine Privatsphäre als auch seine Entwicklung bzw. Entfaltung in der Öffentlichkeit. Nach Ansicht der Richter des BGH ist der von der Beklagten vorgenommene Eintrag bei Facebook dazu geeignet, dieses auf ein minderjähriges Kind bezogene Schutzgut zu verletzen. Sie hoben daher den vom Kläger angefochtenen Beschluss des Landgerichts auf und verwiesen die Sache gleichzeitig zurück an das zuständige Berufungsgericht.

BGH, Beschluss vom 16.08.2016, Az. VI ZB 17/16


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